Rechtssatz RS0109963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109963
Geschäftszahl
13Os57/98 (13Os58/98)
Entscheidungsdatum
29.04.1998
Rechtssatz
Die zeitliche Begrenzung der auf Verdunkelungsgefahr gestützten Untersuchungshaft bedeutet nicht, daß dieser Haftgrund schon vor der im § 194 Abs 1 StPO genannten Frist verneint werden muß, wenn auch nach Ablauf von zwei Monaten weiterhin Behinderung der Wahrheitsfindung möglich ist.Die zeitliche Begrenzung der auf Verdunkelungsgefahr gestützten Untersuchungshaft bedeutet nicht, daß dieser Haftgrund schon vor der im Paragraph 194, Absatz eins, StPO genannten Frist verneint werden muß, wenn auch nach Ablauf von zwei Monaten weiterhin Behinderung der Wahrheitsfindung möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109963
Dokumentnummer
JJR_19980429_OGH0002_0130OS00057_9800000_001