Die Angeklagte hat sich in erster Instanz durchwegs damit verantwortet, die Kaffeemaschine "LA SAN MARCO" (Faktum I/1) zwar mit der Absicht entliehen zu haben, sie später anzukaufen, doch sei es dazu aus finanziellen Gründen nicht mehr gekommen (S 31 und 60/61 in ON 15; S 138). Mit der erstmals in der Beschwerde unter Vorlage der Kopie einer saldierten Rechnung der Firma Ing. S***** vom 15. April 1986 aufgestellten Behauptung, sie habe das Gerät tatsächlich käuflich erworben, weshalb es sich dabei um kein ihr anvertrautes Gut im Sinne des § 133 StGB, sondern um ihr frei verfügbares Eigentum gehandelt habe, verstößt die Beschwerdeführerin gegen das im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten bestehende Neuerungsverbot. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen (Z 5) war daher keine Rücksicht zu nehmen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 15 a ff. zu § 281).Die Angeklagte hat sich in erster Instanz durchwegs damit verantwortet, die Kaffeemaschine "LA SAN MARCO" (Faktum I/1) zwar mit der Absicht entliehen zu haben, sie später anzukaufen, doch sei es dazu aus finanziellen Gründen nicht mehr gekommen (S 31 und 60/61 in ON 15; S 138). Mit der erstmals in der Beschwerde unter Vorlage der Kopie einer saldierten Rechnung der Firma Ing. S***** vom 15. April 1986 aufgestellten Behauptung, sie habe das Gerät tatsächlich käuflich erworben, weshalb es sich dabei um kein ihr anvertrautes Gut im Sinne des Paragraph 133, StGB, sondern um ihr frei verfügbares Eigentum gehandelt habe, verstößt die Beschwerdeführerin gegen das im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten bestehende Neuerungsverbot. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) war daher keine Rücksicht zu nehmen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 15 a ff. zu Paragraph 281,).
Daß die Angeklagte jedenfalls im Zeitpunkt der Übereignung ihrer Geschäfts- und Wohnungseinrichtungsgegenstände an Albert K***** (Faktum I/2) zahlungsunfähig war, wurde im Urteil ausdrücklich festgestellt (US 7 und 8). Mit der Frage, ob die gegen die Angeklagte zu dieser Zeit anhängig gewesenen Exekutionsverfahren in der Folge bis Februar 1987 durch "Vollzahlung erledigt" worden sind, mußte sich das Schöffengericht - dem weiteren Beschwerdeeinwand (Z 5) zuwider - nicht auseinandersetzen. Die definitionsgemäß auf einen Mangel an flüssigen Mitteln zurückzuführende Unfähigkeit des Schuldners, binnen angemessener Frist und bei redlicher Gebarung alle seine fälligen Schulden ganz zu begleichen (ÖJZ-LSK 1977/316), findet in regelmäßig erst längere Zeit nach Fälligkeit einsetzenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ihren sichtbaren Ausdruck und es steht einer solchen Annahme daher nicht entgegen, wenn es dem Schuldner später dann doch gelingt, durch Verkauf von Sachwerten seine Gläubiger zu befriedigen. Das nach den unbekämpften sonstigen Feststellungen über die Vermögenslage der Angeklagten im Sommer 1986 ersichtlich unvollständige (positive) Erhebungsergebnis der Wirtschaftsauskunftei SCH***** vom 14. August 1986 (S 37) hat das Erstgericht aber ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen mit einbezogen (US 6).Daß die Angeklagte jedenfalls im Zeitpunkt der Übereignung ihrer Geschäfts- und Wohnungseinrichtungsgegenstände an Albert K***** (Faktum I/2) zahlungsunfähig war, wurde im Urteil ausdrücklich festgestellt (US 7 und 8). Mit der Frage, ob die gegen die Angeklagte zu dieser Zeit anhängig gewesenen Exekutionsverfahren in der Folge bis Februar 1987 durch "Vollzahlung erledigt" worden sind, mußte sich das Schöffengericht - dem weiteren Beschwerdeeinwand (Ziffer 5,) zuwider - nicht auseinandersetzen. Die definitionsgemäß auf einen Mangel an flüssigen Mitteln zurückzuführende Unfähigkeit des Schuldners, binnen angemessener Frist und bei redlicher Gebarung alle seine fälligen Schulden ganz zu begleichen (ÖJZ-LSK 1977/316), findet in regelmäßig erst längere Zeit nach Fälligkeit einsetzenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ihren sichtbaren Ausdruck und es steht einer solchen Annahme daher nicht entgegen, wenn es dem Schuldner später dann doch gelingt, durch Verkauf von Sachwerten seine Gläubiger zu befriedigen. Das nach den unbekämpften sonstigen Feststellungen über die Vermögenslage der Angeklagten im Sommer 1986 ersichtlich unvollständige (positive) Erhebungsergebnis der Wirtschaftsauskunftei SCH***** vom 14. August 1986 (S 37) hat das Erstgericht aber ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen mit einbezogen (US 6).
Erörterungen darüber, aus welchen Gründen sich das Bankhaus D***** (Faktum II) zur Einschaltung der genannten Auskunftei veranlaßt gesehen hat und ob es auch bei negativem Ergebnis der Angeklagten Kredit gewährt hätte, konnten unterbleiben. Zum einen liegt es in der Natur der Befassung solcher Institute, die behauptete Bonität von Kreditwerbern als regelmäßige Voraussetzung einer Darlehenszuzählung einer Überprüfung zu unterziehen, was daher keiner besonderen Begründung im Urteil bedurfte. Zum anderen sind im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, daß das genannte Bankhaus sich auch in Kenntnis der wahren wirtschaftlichen Lage der Angeklagten zur Kreditgewährung bereit gefunden hätte. Mit dem gegen die Annahme der objektiven Tatseite gerichteten Beschwerdeeinwand (Z 5) werden daher in Wahrheit hypothetische Argumentationen angestellt, auf die die Tatrichter mangels eines darauf hindeutenden beweismäßigen Substrats nicht einzugehen hatten (vgl. Kienapfel BT II2 § 146 RN 106, 107 und die dort zit. Judikatur).Erörterungen darüber, aus welchen Gründen sich das Bankhaus D***** (Faktum römisch zwei) zur Einschaltung der genannten Auskunftei veranlaßt gesehen hat und ob es auch bei negativem Ergebnis der Angeklagten Kredit gewährt hätte, konnten unterbleiben. Zum einen liegt es in der Natur der Befassung solcher Institute, die behauptete Bonität von Kreditwerbern als regelmäßige Voraussetzung einer Darlehenszuzählung einer Überprüfung zu unterziehen, was daher keiner besonderen Begründung im Urteil bedurfte. Zum anderen sind im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, daß das genannte Bankhaus sich auch in Kenntnis der wahren wirtschaftlichen Lage der Angeklagten zur Kreditgewährung bereit gefunden hätte. Mit dem gegen die Annahme der objektiven Tatseite gerichteten Beschwerdeeinwand (Ziffer 5,) werden daher in Wahrheit hypothetische Argumentationen angestellt, auf die die Tatrichter mangels eines darauf hindeutenden beweismäßigen Substrats nicht einzugehen hatten vergleiche Kienapfel BT II2 Paragraph 146, RN 106, 107 und die dort zit. Judikatur).
Soweit die Beschwerdeführerin aber auch im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) schadenskausale Täuschungshandlungen ihrerseits in Frage stellt, übergeht sie die Feststellung, daß das Bankhaus D***** deshalb zur Darlehensgewährung verleitet wurde, weil es sich durch ihre fälschliche, infolge mangelhafter Überprüfung aber als zutreffend akzeptierte schlüssige Erklärung, rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein, täuschen ließ (US 2, 7/8). Ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund kann aber nur auf der Grundlage des gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalts in gesetzmäßiger Weise dargetan werden.Soweit die Beschwerdeführerin aber auch im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schadenskausale Täuschungshandlungen ihrerseits in Frage stellt, übergeht sie die Feststellung, daß das Bankhaus D***** deshalb zur Darlehensgewährung verleitet wurde, weil es sich durch ihre fälschliche, infolge mangelhafter Überprüfung aber als zutreffend akzeptierte schlüssige Erklärung, rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein, täuschen ließ (US 2, 7/8). Ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund kann aber nur auf der Grundlage des gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalts in gesetzmäßiger Weise dargetan werden.
Die weitgehend nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte, im übrigen aber offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die weitgehend nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte, im übrigen aber offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung findet in der angeführten Gesetzesstelle ihre Begründung.