Das Beschwerdevorbringen, der Angeklagte habe zwar tatsächlich mehrere Vorstrafen, die letzte einschlägige wegen Raubes stamme jedoch aus dem Jahre 1986 und die seitdem abgeurteilten Taten seien nicht einschlägig, ist nicht richtig. Der Angeklagte hat nämlich seit der letztgenannten Verurteilung (richtig: wegen Vergehens einer mit Strafe bedrohter Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 [§§ 142 Abs 1, 143; 83 Abs 2] StGB) zwischen dem 8. Jänner 1988 und dem 25. September 1998 noch sieben weitere Abstrafungen wegen (teils versuchten) Diebstahls, Entwendung sowie Sachbeschädigung erlitten, welche sämtliche auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 33 Z 2 iVm § 71 StGB, zur Sachbeschädigung siehe 11 Os 113/86) beruhen. Diese für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen (Z 11 zweiter Fall) hat das Erstgericht sohin richtig beurteilt.Das Beschwerdevorbringen, der Angeklagte habe zwar tatsächlich mehrere Vorstrafen, die letzte einschlägige wegen Raubes stamme jedoch aus dem Jahre 1986 und die seitdem abgeurteilten Taten seien nicht einschlägig, ist nicht richtig. Der Angeklagte hat nämlich seit der letztgenannten Verurteilung (richtig: wegen Vergehens einer mit Strafe bedrohter Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, [§§ 142 Absatz eins, 143,; 83 Absatz 2 ], StGB) zwischen dem 8. Jänner 1988 und dem 25. September 1998 noch sieben weitere Abstrafungen wegen (teils versuchten) Diebstahls, Entwendung sowie Sachbeschädigung erlitten, welche sämtliche auf der gleichen schädlichen Neigung (Paragraph 33, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 71, StGB, zur Sachbeschädigung siehe 11 Os 113/86) beruhen. Diese für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen (Ziffer 11, zweiter Fall) hat das Erstgericht sohin richtig beurteilt.
Die Beschwerde meint weiters, dass das Erstgericht in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen habe (Z 11 dritter Fall), weil der Wert der weggenommenen Sachen höchstens mit einigen hundert Schilling angesetzt werden könne. Die durch den Angeklagten erfolgte Schädigung sei nämlich nicht "groß" im Sinn des § 32 Abs 3 StGB, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten demnach unangemessen. Abgesehen davon, dass im Ersturteil die Größe der Schädigung gar nicht für eine strenge Strafbemessung herangezogen wurde, ist die (übermäßige) Gewichtung eines allgemeinen Strafbemessungsgrundes nur ein Berufungsgrund (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 6, 7).Die Beschwerde meint weiters, dass das Erstgericht in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen habe (Ziffer 11, dritter Fall), weil der Wert der weggenommenen Sachen höchstens mit einigen hundert Schilling angesetzt werden könne. Die durch den Angeklagten erfolgte Schädigung sei nämlich nicht "groß" im Sinn des Paragraph 32, Absatz 3, StGB, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten demnach unangemessen. Abgesehen davon, dass im Ersturteil die Größe der Schädigung gar nicht für eine strenge Strafbemessung herangezogen wurde, ist die (übermäßige) Gewichtung eines allgemeinen Strafbemessungsgrundes nur ein Berufungsgrund (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 6, 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründete sich auf die bezogene Gesetzesstelle.