Die vom Angeklagten dagegen aus § 345 Abs 1 Z 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Dem Einwand, wonach schon der in der Abstimmung der Geschworenen zum Ausdruck kommende Standpunkt einer „geteilten Glaubwürdigkeit" der Zeugin Herma L***** Bedenken hervorrufe, ist zu erwidern, dass das Abstimmungsverhalten der Laienrichter keine sich aus den Akten ergebende, aus in der Hauptverhandlung vorkommenden Beweismitteln abgeleitete (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 11 und 16; vgl auch ders § 281 Rz 471) Tatsache iSd § 345 Abs 1 Z 10a StPO darstellt. Die Geschworenen verneinten die Hauptfragen 1 und 2, welche auf dem Beschwerdeführer angelastete fortlaufende Sexualdelikte gerichtet waren, zu denen belastende Angaben der Lebensgefährtin des Angeklagten vorlagen. Die den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Hauptfragen bejahten die Geschworenen, wobei hinsichtlich dieser Anschuldigungen nicht nur Aussagen der Zeugin Herma L***** zur Verfügung standen, sondern auch weitere Beweisergebnisse wie die Angaben der Zeugen Werner V***** (S 452 ff/II), Dr. Claudia E***** (S 69 ff/III) und Christa H***** (S 105/III), die u.a. über Aggressionen des Angeklagten gegenüber Herma L***** bzw über bei ihr sichtbare blaue Flecken berichteten. Im Einklang damit referierte die Zeugin Dr. Ingeborg P***** über eine von ihr bei der Belastungszeugin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (S 502/II), welche mit den von Herma L***** geschilderten Aggressionshandlung des Herwig F***** in Übereinstimmung gebracht werden kann. Diese Diagnose deckt sich im Übrigen mit dem Ergebnis der Befundung des Sachverständigen Dr. Heinz H***** (S 503 ff/II; S 112 ff/III). Im Hinblick darauf bestehen entgegen dem ausschließlich auf die Angaben der Lebensgefährtin abstellenden Vorbringen in der Rüge keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen. Dass Herma L***** die den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Sachverhalte erst im Verlauf des ursprünglich auf die Vorwürfe mehrfacher Vergewaltigungen konzentrierten Verfahrens präzisierte, dass sie mit dem Angeklagten trotz der geschilderten Vorfälle - insbesondere mit Blick auf die von den Geschworenen bejahten gefährlichen Drohungen und schweren Nötigungen - die Beziehung fortsetzte und mit ihm selbst aus dem Krankenhaus heraus telefonisch Kontakt aufnahm, vermag angesichts der viele Jahre hindurch aufrecht erhaltenen Lebensgemeinschaft derartige Bedenken ebenso wenig zu erwecken wie der Umstand, dass die Vorgesetzten und Arbeitskollegen des Beschwerdeführers diesem - ohne detaillierten Einblick in das Familienleben - ein untadeliges Verhalten attestierten. Gleiches gilt für die spekulativen Überlegungen zu Motiven der Belastungszeugin, den Angeklagten falsch zu beschuldigen, sowie für die eine Parteilichkeit der Zeugen Werner V***** und Dr. Claudia E***** behauptenden Einwände oder für die in der Tatsachenrüge hervorgehobenen Umstände, dass Menschen aus dem Umfeld der Herma L***** Aggressionshandlungen des Rechtsmittelwerbers gegenüber seiner Lebensgefährtin nicht beobachten konnten bzw dass Herma L***** eine Person nicht nennen wollte, der sie sich im Hinblick auf die Gewalttätigkeiten des Herwig F***** anvertraut hatte. Damit werden lediglich für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen angesprochen, ohne einen unvernünftigen Gebrauch des Beweiswürdigungsermessens der Geschworenen aufzeigen zu können (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470).Dem Einwand, wonach schon der in der Abstimmung der Geschworenen zum Ausdruck kommende Standpunkt einer „geteilten Glaubwürdigkeit" der Zeugin Herma L***** Bedenken hervorrufe, ist zu erwidern, dass das Abstimmungsverhalten der Laienrichter keine sich aus den Akten ergebende, aus in der Hauptverhandlung vorkommenden Beweismitteln abgeleitete vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 11 und 16; vergleiche auch ders Paragraph 281, Rz 471) Tatsache iSd Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO darstellt. Die Geschworenen verneinten die Hauptfragen 1 und 2, welche auf dem Beschwerdeführer angelastete fortlaufende Sexualdelikte gerichtet waren, zu denen belastende Angaben der Lebensgefährtin des Angeklagten vorlagen. Die den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Hauptfragen bejahten die Geschworenen, wobei hinsichtlich dieser Anschuldigungen nicht nur Aussagen der Zeugin Herma L***** zur Verfügung standen, sondern auch weitere Beweisergebnisse wie die Angaben der Zeugen Werner V***** (S 452 ff/II), Dr. Claudia E***** (S 69 ff/III) und Christa H***** (S 105/III), die u.a. über Aggressionen des Angeklagten gegenüber Herma L***** bzw über bei ihr sichtbare blaue Flecken berichteten. Im Einklang damit referierte die Zeugin Dr. Ingeborg P***** über eine von ihr bei der Belastungszeugin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (S 502/II), welche mit den von Herma L***** geschilderten Aggressionshandlung des Herwig F***** in Übereinstimmung gebracht werden kann. Diese Diagnose deckt sich im Übrigen mit dem Ergebnis der Befundung des Sachverständigen Dr. Heinz H***** (S 503 ff/II; S 112 ff/III). Im Hinblick darauf bestehen entgegen dem ausschließlich auf die Angaben der Lebensgefährtin abstellenden Vorbringen in der Rüge keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen. Dass Herma L***** die den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Sachverhalte erst im Verlauf des ursprünglich auf die Vorwürfe mehrfacher Vergewaltigungen konzentrierten Verfahrens präzisierte, dass sie mit dem Angeklagten trotz der geschilderten Vorfälle - insbesondere mit Blick auf die von den Geschworenen bejahten gefährlichen Drohungen und schweren Nötigungen - die Beziehung fortsetzte und mit ihm selbst aus dem Krankenhaus heraus telefonisch Kontakt aufnahm, vermag angesichts der viele Jahre hindurch aufrecht erhaltenen Lebensgemeinschaft derartige Bedenken ebenso wenig zu erwecken wie der Umstand, dass die Vorgesetzten und Arbeitskollegen des Beschwerdeführers diesem - ohne detaillierten Einblick in das Familienleben - ein untadeliges Verhalten attestierten. Gleiches gilt für die spekulativen Überlegungen zu Motiven der Belastungszeugin, den Angeklagten falsch zu beschuldigen, sowie für die eine Parteilichkeit der Zeugen Werner V***** und Dr. Claudia E***** behauptenden Einwände oder für die in der Tatsachenrüge hervorgehobenen Umstände, dass Menschen aus dem Umfeld der Herma L***** Aggressionshandlungen des Rechtsmittelwerbers gegenüber seiner Lebensgefährtin nicht beobachten konnten bzw dass Herma L***** eine Person nicht nennen wollte, der sie sich im Hinblick auf die Gewalttätigkeiten des Herwig F***** anvertraut hatte. Damit werden lediglich für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen angesprochen, ohne einen unvernünftigen Gebrauch des Beweiswürdigungsermessens der Geschworenen aufzeigen zu können vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.