Der dagegen aus den Gründen der Z 4, 5 und 9 lit a (der Sache nach 9 lit b) des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard P***** kommt keine Berechtigung zu. Der Verfahrensrüge zuwider (Z 4) wurden durch die Abweisung des vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugen David S***** und Mario K***** „zum Beweis dafür, dass der Angeklagte B***** der Eigentümer der Firma und für das Büro zuständig war, wohingegen der Angeklagte P***** ohne jegliche Befassung mit Büroagenden, ausschließlich auf Baustellen tätig war" (ON 32 S 51), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Weshalb die genannten Zeugen als Arbeiter der H***** GmbH verlässlich darüber Auskunft hätten geben können, wie die interne Aufgabenteilung der beiden Angeklagten ausgestaltet war und dass der Beschwerdeführer (trotz seiner Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer) die abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Vertreter (vgl § 80 BAO) dieser Gesellschaft nicht wahrzunehmen hatte, ist dem allein maßgeblichen (RIS-Justiz RS0099618 ua), in der Hauptverhandlung erstatteten Vorbringen nicht zu entnehmen. Derartige Ausführungen sind jedoch insbesondere dann erforderlich, wenn - wie hier - nicht offensichtlich ist, dass die Durchführung des begehrten Verfahrensschritts das behauptete Ergebnis haben werde (RIS-Justiz RS0107040; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f). Die nach Auffassung des Beschwerdeführers mangelhafte Begründung der Antragsabweisung steht als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn dem Antrag auch nach der - auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofs (im Ergebnis) keine Berechtigung zukam (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 318).Der dagegen aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, (der Sache nach 9 Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard P***** kommt keine Berechtigung zu. Der Verfahrensrüge zuwider (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugen David S***** und Mario K***** „zum Beweis dafür, dass der Angeklagte B***** der Eigentümer der Firma und für das Büro zuständig war, wohingegen der Angeklagte P***** ohne jegliche Befassung mit Büroagenden, ausschließlich auf Baustellen tätig war" (ON 32 S 51), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Weshalb die genannten Zeugen als Arbeiter der H***** GmbH verlässlich darüber Auskunft hätten geben können, wie die interne Aufgabenteilung der beiden Angeklagten ausgestaltet war und dass der Beschwerdeführer (trotz seiner Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer) die abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Vertreter vergleiche Paragraph 80, BAO) dieser Gesellschaft nicht wahrzunehmen hatte, ist dem allein maßgeblichen (RIS-Justiz RS0099618 ua), in der Hauptverhandlung erstatteten Vorbringen nicht zu entnehmen. Derartige Ausführungen sind jedoch insbesondere dann erforderlich, wenn - wie hier - nicht offensichtlich ist, dass die Durchführung des begehrten Verfahrensschritts das behauptete Ergebnis haben werde (RIS-Justiz RS0107040; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f). Die nach Auffassung des Beschwerdeführers mangelhafte Begründung der Antragsabweisung steht als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn dem Antrag auch nach der - auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofs (im Ergebnis) keine Berechtigung zukam (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 318).
Die Behauptung unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Verpflichtungen durch den Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen (US 7) geht angesichts der umfangreichen - unter dem Gesichtspunkt formaler Begründungstauglichkeit nicht zu beanstandenden - Ausführungen des Erstgerichts (US 14 ff) ins Leere. Dass diese gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze verstießen (RIS-Justiz RS0116732; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 446 ff), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, der mit seinen - auf eigene Beweiswerterwägungen gestützten - Schlussfolgerungen aus einzelnen Verfahrensergebnissen (etwa der Aussage des Zeugen Michael Sch*****) bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft und solcherart die Grenzen zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung überschreitet (RIS-Justiz RS0099455).Die Behauptung unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Verpflichtungen durch den Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen (US 7) geht angesichts der umfangreichen - unter dem Gesichtspunkt formaler Begründungstauglichkeit nicht zu beanstandenden - Ausführungen des Erstgerichts (US 14 ff) ins Leere. Dass diese gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze verstießen (RIS-Justiz RS0116732; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 446 ff), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, der mit seinen - auf eigene Beweiswerterwägungen gestützten - Schlussfolgerungen aus einzelnen Verfahrensergebnissen (etwa der Aussage des Zeugen Michael Sch*****) bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft und solcherart die Grenzen zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung überschreitet (RIS-Justiz RS0099455).
Da das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers insgesamt (mängelfrei) als unglaubwürdig verwarf (US 16), war es angesichts des Gebots zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auch unter dem Aspekt unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) nicht verhalten, sich mit allen Einzelheiten seiner Angaben argumentativ auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Da das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers insgesamt (mängelfrei) als unglaubwürdig verwarf (US 16), war es angesichts des Gebots zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auch unter dem Aspekt unvollständiger Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht verhalten, sich mit allen Einzelheiten seiner Angaben argumentativ auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).
Soweit schließlich im Rahmen der Rechtsrüge (inhaltlich Z 9 lit b) fehlende Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes der Selbstanzeige (insbesondere iSd Abs 1 und 2 des § 29 FinStrG) moniert werden, unterlässt es der Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass dem Ersturteil eine Berücksichtigung rechtzeitig gemeldeter und bezahlter Umsatzsteuerbeträge bei Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrags durch die Finanzbehörde ohnehin zu entnehmen ist (US 8) - den gebotenen Hinweis auf ein die gewünschten Konstatierungen indizierendes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Tatsachensubstrat und bringt solcherart den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig zur Darstellung (RIS-Justiz RS0118580; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 602).Soweit schließlich im Rahmen der Rechtsrüge (inhaltlich Ziffer 9, Litera b,) fehlende Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes der Selbstanzeige (insbesondere iSd Absatz eins und 2 des Paragraph 29, FinStrG) moniert werden, unterlässt es der Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass dem Ersturteil eine Berücksichtigung rechtzeitig gemeldeter und bezahlter Umsatzsteuerbeträge bei Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrags durch die Finanzbehörde ohnehin zu entnehmen ist (US 8) - den gebotenen Hinweis auf ein die gewünschten Konstatierungen indizierendes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Tatsachensubstrat und bringt solcherart den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig zur Darstellung (RIS-Justiz RS0118580; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 602).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Gerhard P***** (§ 285i StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Gerhard P***** (Paragraph 285 i, StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.