Bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. sind Tatobjekt und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, während § 33 Abs. 1 FinStrG. dem Schutz (u.a.) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient (siehe Fellner, Komm. z. FinStrG.4, Anm. 43 und 45 zu § 33; siehe auch § 33 Abs. 2 FinStrG.: "Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, ....."). Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie - ganz oder teilweise - dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat (Sommergruber, Das Finanzstrafgesetz, 207, 213;Bei der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG. sind Tatobjekt und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, während Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. dem Schutz (u.a.) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient (siehe Fellner, Komm. z. FinStrG.4, Anmerkung 43 und 45 zu Paragraph 33,; siehe auch Paragraph 33, Absatz 2, FinStrG.: "Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, ....."). Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie - ganz oder teilweise - dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat (Sommergruber, Das Finanzstrafgesetz, 207, 213;
Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch P. 3 zu § 31 FinStrG., P. 9 zu § 33 FinstrG.). Abgesehen vom Unterschied in der Schuldform - § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. setzt Wissentlichkeit voraus, während nach § 33 Abs. 1 FinStrG. bedingter Vorsatz genügt - erschöpft sich die Bedeutung der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. nicht in der Vorbereitung der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG., denn durch die Verletzung der Verpflichtung zur Umsatzsteuervorauszahlung ist, wie soeben dargelegt, bereits die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingetreten (LSK. 1978/319). Die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1 FinStrG. wird hingegen meist viel später bewirkt. Der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. kann demgemäß mit jenem nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle echt real konkurrieren und wird nicht, wie das Erstgericht, einer früher auch vom Obersten Gerichtshof vertretenen (11 Os 110/76, 11 Os 193/76) Rechtsansicht folgend, meinte, durch dieses Delikt verdrängt (SSt. 53/10;Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch P. 3 zu Paragraph 31, FinStrG., P. 9 zu Paragraph 33, FinstrG.). Abgesehen vom Unterschied in der Schuldform - Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG. setzt Wissentlichkeit voraus, während nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. bedingter Vorsatz genügt - erschöpft sich die Bedeutung der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG. nicht in der Vorbereitung der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG., denn durch die Verletzung der Verpflichtung zur Umsatzsteuervorauszahlung ist, wie soeben dargelegt, bereits die Abgabenverkürzung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG eingetreten (LSK. 1978/319). Die Abgabenverkürzung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. wird hingegen meist viel später bewirkt. Der Tatbestand des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG. kann demgemäß mit jenem nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle echt real konkurrieren und wird nicht, wie das Erstgericht, einer früher auch vom Obersten Gerichtshof vertretenen (11 Os 110/76, 11 Os 193/76) Rechtsansicht folgend, meinte, durch dieses Delikt verdrängt (SSt. 53/10;
Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, ENr. 28 b zu § 33 FinStrG.). Gemäß § 21 Abs. 1 UStG. 1972 hat der Unternehmer binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach dem Ablauf eines Kalendermonats (Voranmeldungszeitraum) eine Voranmeldung abzugeben, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Umsatzsteuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat, und innerhalb der selben Frist die Vorauszahlung zu entrichten. Für alle Abgaben, die - wie die Umsatzsteuervorauszahlungen - selbst zu berechnen sind, gilt, daß eine Abgabenverkürzung bewirkt ist, wenn die Abgabe ganz oder teilweise nicht entrichtet wurde (Legaldefinition im § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG.). Das bedeutet abermals, daß die Umsatzsteuervorauszahlung verkürzt und das Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. vollendet ist, wenn die Vorauszahlung nicht bis zum Fälligkeits-Zeitpunkt abgeführt wurde (EvBl. 1981/242). Die Angeklagten haben diesen Tatbestand nach den Urteilsfeststellungen nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Beziehung verwirklicht, weil sie wissentlich handelten (S. 228/II). Dabei genügt es, daß die Täter eine Abgabenverkürzung dem Grund nach für gewiß gehalten haben, mag sich deren Ausmaß auch erst nachträglich im Schätzungsweg ergeben haben (SSt. 53/10). Demgemäß gelangte das Erstgericht auch in dem gleichgelagerten Faktum II/a/ zu einem Schuldspruch nach dieser Gesetzesstelle. Das angefochtene Urteil war daher im freisprechenden Teil als nichtig (Z. 9 lit. a) sowie im Strafausspruch aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. sogleich in der Sache selbst zu erkennen. Bei der Strafbemessung waren das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die Begehung der Straftaten über einen längeren Zeitraum erschwerend, das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, die wesentliche Schadensgutmachung sowie der Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, waren mildernd. Die Verkürzungsbeträge, das sind die sich aus den Summen der Nachforderungen bei den einzelnen hinterzogenen Abgaben ergebenden Zahllasten (EvBl. 1984/158: darum ist die schlichte Zusammenzählung der verkürzten Beträge aus dem unberührt gebliebenen und aus dem nunmehr in zweiter Instanz gefällten Schuldspruch unstatthaft) übersteigen nunmehr insgesamt 3,600.000 S bei weitem. Darnach erschienen die verhängten Geldstrafen tat- und tätergerecht. Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf die Strafneubemessung zu verweisen.Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, ENr. 28 b zu Paragraph 33, FinStrG.). Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, UStG. 1972 hat der Unternehmer binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach dem Ablauf eines Kalendermonats (Voranmeldungszeitraum) eine Voranmeldung abzugeben, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Umsatzsteuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat, und innerhalb der selben Frist die Vorauszahlung zu entrichten. Für alle Abgaben, die - wie die Umsatzsteuervorauszahlungen - selbst zu berechnen sind, gilt, daß eine Abgabenverkürzung bewirkt ist, wenn die Abgabe ganz oder teilweise nicht entrichtet wurde (Legaldefinition im Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG.). Das bedeutet abermals, daß die Umsatzsteuervorauszahlung verkürzt und das Vergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG. vollendet ist, wenn die Vorauszahlung nicht bis zum Fälligkeits-Zeitpunkt abgeführt wurde (EvBl. 1981/242). Die Angeklagten haben diesen Tatbestand nach den Urteilsfeststellungen nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Beziehung verwirklicht, weil sie wissentlich handelten (S. 228/II). Dabei genügt es, daß die Täter eine Abgabenverkürzung dem Grund nach für gewiß gehalten haben, mag sich deren Ausmaß auch erst nachträglich im Schätzungsweg ergeben haben (SSt. 53/10). Demgemäß gelangte das Erstgericht auch in dem gleichgelagerten Faktum II/a/ zu einem Schuldspruch nach dieser Gesetzesstelle. Das angefochtene Urteil war daher im freisprechenden Teil als nichtig (Ziffer 9, Litera a,) sowie im Strafausspruch aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. sogleich in der Sache selbst zu erkennen. Bei der Strafbemessung waren das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die Begehung der Straftaten über einen längeren Zeitraum erschwerend, das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, die wesentliche Schadensgutmachung sowie der Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, waren mildernd. Die Verkürzungsbeträge, das sind die sich aus den Summen der Nachforderungen bei den einzelnen hinterzogenen Abgaben ergebenden Zahllasten (EvBl. 1984/158: darum ist die schlichte Zusammenzählung der verkürzten Beträge aus dem unberührt gebliebenen und aus dem nunmehr in zweiter Instanz gefällten Schuldspruch unstatthaft) übersteigen nunmehr insgesamt 3,600.000 S bei weitem. Darnach erschienen die verhängten Geldstrafen tat- und tätergerecht. Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf die Strafneubemessung zu verweisen.