Rechtssatz RS0087115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087115
Entscheidungsdatum
25.05.1993
Rechtssatz
Der Verkürzungsbetrag ist jenes Ausmaß an Angaben, das dem Fiskus wirklich entgangen ist. Der Verkürzungsbetrag ist sonach jene Zahlengröße, mit der die Abgabe festzusetzen bzw zu berechnen gewesen wäre; er ergibt sich regelmäßig aus der nach der Aufdeckung des Finanzvergehens endgültig vorgenommenen Abgabenfestsetzung. Darnach ist es verfehlt, die nicht abgeführten Umsatzsteuervorauszahlungen und die zu hoch geltend gemachten Vorsteuerbelastungen zu addieren und die Summe als "Verkürzung" anzunehmen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 174/83
Entscheidungstext OGH 05.04.1984 13 Os 174/83
Veröff: EvBl 1984/158 S 638 = SSt 55/12
- 14 Os 35/88
Entscheidungstext OGH 06.04.1988 14 Os 35/88
Vgl auch
- 13 Os 59/88
Entscheidungstext OGH 08.09.1988 13 Os 59/88
Vgl auch; Beisatz: Die Verkürzungsbeträge sind die sich aus den Summen der Nachforderungen bei den einzelnen hinterzogenen Abgaben ergebenden Zahllasten. (T1) Veröff: SSt 59/63
- 13 Os 21/93
Entscheidungstext OGH 10.03.1993 13 Os 21/93
nur: Der Verkürzungsbetrag ist jenes Ausmaß an Angaben, das dem Fiskus wirklich entgangen ist. Der Verkürzungsbetrag ist sonach jene Zahlengröße, mit der die Abgabe festzusetzen bzw zu berechnen gewesen wäre; er ergibt sich regelmäßig aus der nach der Aufdeckung des Finanzvergehens endgültig vorgenommenen Abgabenfestsetzung. (T2) Beisatz: Hier: Zu § 37 Abs 2 (§ 35 Abs 4) FinStrG. (T3)
- 14 Os 74/93
Entscheidungstext OGH 25.05.1993 14 Os 74/93
nur: Der Verkürzungsbetrag ist jenes Ausmaß an Angaben, das dem Fiskus wirklich entgangen ist. Der Verkürzungsbetrag ist sonach jene Zahlengröße, mit der die Abgabe festzusetzen bzw zu berechnen gewesen wäre. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0087115
Dokumentnummer
JJR_19840405_OGH0002_0130OS00174_8300000_002