Die Generalprokuratur glaubt, der Sache nach eine weitere Rüge gemäß § 281 Abs 1 Z. 11 StPO zu erkennen. Indes ist neben der Bestreitung der Geltendmachung von Abgabengutschriften das ausschließliche Beschwerdeanliegen die Gerichtskompetenz (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO), wozu der Beschwerdeführer freilich die Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge anfechten muß, ohne aber eine zu Unrecht verhängte Strafe zu behaupten ! Die Rechtsrüge ist insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, als in Abweichung vom Urteilssachverhalt eingewendet wird, die Zahllast für das Jahr 1981 habe nicht 560.891 S, sondern 148.568 S betragen. Letztere Größe stellt den - mit den Ergebnissen der Umsatzsteuerrevision (S. 26) und mit dem Inhalt der EDV-Ausdrucke der Umsatzsteuervoranmeldungen (S. 31 bis 57) übereinstimmenden - Urteilsannahmen zufolge in Wahrheit die Gutschrift dar, die sich aus den überhöhten Vorsteuerausweisungen für das Jahr 1981 ergab. Dagegen beläuft sich die richtige Umsatzsteuerzahllast allein für das Jahr 1981Die Generalprokuratur glaubt, der Sache nach eine weitere Rüge gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO zu erkennen. Indes ist neben der Bestreitung der Geltendmachung von Abgabengutschriften das ausschließliche Beschwerdeanliegen die Gerichtskompetenz (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), wozu der Beschwerdeführer freilich die Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge anfechten muß, ohne aber eine zu Unrecht verhängte Strafe zu behaupten ! Die Rechtsrüge ist insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, als in Abweichung vom Urteilssachverhalt eingewendet wird, die Zahllast für das Jahr 1981 habe nicht 560.891 S, sondern 148.568 S betragen. Letztere Größe stellt den - mit den Ergebnissen der Umsatzsteuerrevision (S. 26) und mit dem Inhalt der EDV-Ausdrucke der Umsatzsteuervoranmeldungen (S. 31 bis 57) übereinstimmenden - Urteilsannahmen zufolge in Wahrheit die Gutschrift dar, die sich aus den überhöhten Vorsteuerausweisungen für das Jahr 1981 ergab. Dagegen beläuft sich die richtige Umsatzsteuerzahllast allein für das Jahr 1981
auf 560.891 S. Darnach bedarf die gerichtliche Zuständigkeit (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG) keiner weiteren Erörterung.auf 560.891 S. Darnach bedarf die gerichtliche Zuständigkeit (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG) keiner weiteren Erörterung.
Umsatzsteuervorauszahlungen gehören zu den selbst zu berechnenden Abgaben (§ 33 Abs 3 lit b FinStrG, § 201, 202 BAO.). Festgestelltermaßen hat der Beschwerdeführer in den Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits seine Erlöse zu niedrig ausgewiesen und zunächst auf dieser Grundlage die Umsatzsteuervorauszahlungen teilweise nicht abgeführt (§ 33 Abs 3 litÖb FinStrG, § 21 Abs 1, zweiter Satz, UStG. 1972). Er hat aber andererseits durch überhöhte Anmeldungen von Vorsteuerbelastungen (§ 12 Abs 1, 20 Abs 2 UStG. 1972) Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht (§ 33 Abs 3 litÖd FinStrG, § 21 Abs 1, erster Satz, UStG. 1972). Indem das Gericht aus den nicht abgeführten Umsatzsteuervorauszahlungen und aus den zu hoch geltend gemachten Vorsteuerbelastungen jeweils Summen gebildet und diese Summen als Abgabenverkürzungen angenommen hat, ist es einem Mißverständnis unterlegen.Umsatzsteuervorauszahlungen gehören zu den selbst zu berechnenden Abgaben (Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG, Paragraph 201, 202, BAO.). Festgestelltermaßen hat der Beschwerdeführer in den Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits seine Erlöse zu niedrig ausgewiesen und zunächst auf dieser Grundlage die Umsatzsteuervorauszahlungen teilweise nicht abgeführt (Paragraph 33, Absatz 3, litÖb FinStrG, Paragraph 21, Absatz eins,, zweiter Satz, UStG. 1972). Er hat aber andererseits durch überhöhte Anmeldungen von Vorsteuerbelastungen (Paragraph 12, Absatz eins, 20, Absatz 2, UStG. 1972) Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht (Paragraph 33, Absatz 3, litÖd FinStrG, Paragraph 21, Absatz eins,, erster Satz, UStG. 1972). Indem das Gericht aus den nicht abgeführten Umsatzsteuervorauszahlungen und aus den zu hoch geltend gemachten Vorsteuerbelastungen jeweils Summen gebildet und diese Summen als Abgabenverkürzungen angenommen hat, ist es einem Mißverständnis unterlegen.
Wie schon eingangs verwiesen, enthält § 33 Abs 3 FinStrG nur Legaldefinitionen: auf welche Art eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 1 oder 2 FinStrG bewirkt wird und in welchem Zeitpunkt das Vergehen technisch vollendet ist (vgl. Fellner, § 33 FinStrG RZ. 59, 60). Keineswegs definiert aber § 33 Abs 3 FinStrG den Verkürzungsbetrag (§ 33 Abs 5 FinStrG). Dieser ist vielmehr, wie bereits die Benennung sagt, jenes Ausmaß an Abgaben, das dem Fiskus wirklich entgangen ist. Der Verkürzungsbetrag ist sonach jene Zahlengröße, mit der die Abgabe festzusetzen bzw. zu berechnen gewesen wäre; er ergibt sich regelmäßig aus der nach der Aufdeckung des Finanzvergehens endgültig (§ 200 Abs 2 BAO.) vorgenommenen Abgabenfestsetzung (siehe hier § 201 BAO.; Fellner, § 33 FinStrG RZ. 69). Die im Urteil bezogene Entscheidung LSK. 1978/319 (12 Os 64/78) behandelte ausschließlich eine Verkürzungsbewirkung nach § 33 Abs 3 lit d FinStrG und kann darum mit dem gegenständlichen Fall nicht verglichen werden.Wie schon eingangs verwiesen, enthält Paragraph 33, Absatz 3, FinStrG nur Legaldefinitionen: auf welche Art eine Abgabenverkürzung nach Paragraph 33, Absatz eins, oder 2 FinStrG bewirkt wird und in welchem Zeitpunkt das Vergehen technisch vollendet ist vergleiche Fellner, Paragraph 33, FinStrG RZ. 59, 60). Keineswegs definiert aber Paragraph 33, Absatz 3, FinStrG den Verkürzungsbetrag (Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG). Dieser ist vielmehr, wie bereits die Benennung sagt, jenes Ausmaß an Abgaben, das dem Fiskus wirklich entgangen ist. Der Verkürzungsbetrag ist sonach jene Zahlengröße, mit der die Abgabe festzusetzen bzw. zu berechnen gewesen wäre; er ergibt sich regelmäßig aus der nach der Aufdeckung des Finanzvergehens endgültig (Paragraph 200, Absatz 2, BAO.) vorgenommenen Abgabenfestsetzung (siehe hier Paragraph 201, BAO.; Fellner, Paragraph 33, FinStrG RZ. 69). Die im Urteil bezogene Entscheidung LSK. 1978/319 (12 Os 64/78) behandelte ausschließlich eine Verkürzungsbewirkung nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera d, FinStrG und kann darum mit dem gegenständlichen Fall nicht verglichen werden.
Aus dem Gesagten folgt, daß die in den Umsatzsteuerrevisionen endgültig festgesetzten Zahllasten, und zwar 189.449 S für 1980, 560.891 S für 1981 und 159.003 S für 1982, die verkürzte Umsatzsteuer angeben. Indes haben die mittels der o.a. Summierungen vom Gericht zu hoch errechneten Verkürzungsbeträge weder auf die Frage öör gerichtlichen Zuständigkeit, wie schon ausgeführt, noch auf die mit 300.000 S weit unter der im § 33 Abs 5 FinStrG normierten Grenze gebliebene Strafe einen Einfluß ausgeübt (13 Os 131/81, 13 Os 140/81).Aus dem Gesagten folgt, daß die in den Umsatzsteuerrevisionen endgültig festgesetzten Zahllasten, und zwar 189.449 S für 1980, 560.891 S für 1981 und 159.003 S für 1982, die verkürzte Umsatzsteuer angeben. Indes haben die mittels der o.a. Summierungen vom Gericht zu hoch errechneten Verkürzungsbeträge weder auf die Frage öör gerichtlichen Zuständigkeit, wie schon ausgeführt, noch auf die mit 300.000 S weit unter der im Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG normierten Grenze gebliebene Strafe einen Einfluß ausgeübt (13 Os 131/81, 13 Os 140/81).
Demnach erübrigt nur mehr das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe keine Gutschrift geltend gemacht, weil er diese weder einer Steuerschuld entgegengesetzt noch darüber verfügt habe. Damit verkennt der Nichtigkeitswerber das Wesen der im § 33 Abs 3 lit d FinStrGDemnach erübrigt nur mehr das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe keine Gutschrift geltend gemacht, weil er diese weder einer Steuerschuld entgegengesetzt noch darüber verfügt habe. Damit verkennt der Nichtigkeitswerber das Wesen der im Paragraph 33, Absatz 3, Litera d, FinStrG
erfaßten Verkürzungsbewirkung. Für diese genügt die Herbeiführung der ungerechtfertigten Gutschreibung, die im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren die denknotwendige Folge der einen überhöhten Vorsteuerabzug ausweisenden Anmeldung ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Karl A nach § 33 Abs 5 FinStrG (bei irriger Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG, weil ja nur ein einziger Tatbestand - § 33 Abs 2 lit a FinStrG - angenommen wurde) eine Geldstrafe von 300.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten. Dabei waren der relativ lange Tatzeitraum und die mehrfache Tatbegehung erschwerend, das Geständnis, die wirtschaftliche Notlage des Angeklagten, die Selbstanzeige und die Leistung von Ratenzahlungen zwecks Schadensgutmachung mildernd. Die 'Selbstanzeige' wird als 'zu spät gekommen' bezeichnet (S. 85). Das wäre sie aber nur unter den Voraussetzungen des § 29 Abs 3 lit a bis c FinStrG gewesen. In Wahrheit waren die Selbstanzeigen vom 2. Juni 1981 und vom 23.August 1982 wegen Nichteinhaltung der gemäß § 29 Abs 2, letzter Satz, FinStrG gewährten Zahlungserleichterung rechtsunwirksam (siehe Vfg.v. 7. Sept. 1982 im ESt-Akt, vorletztes Blatt).Das Schöffengericht verhängte über Karl A nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG (bei irriger Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und 2 FinStrG, weil ja nur ein einziger Tatbestand - Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG - angenommen wurde) eine Geldstrafe von 300.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten. Dabei waren der relativ lange Tatzeitraum und die mehrfache Tatbegehung erschwerend, das Geständnis, die wirtschaftliche Notlage des Angeklagten, die Selbstanzeige und die Leistung von Ratenzahlungen zwecks Schadensgutmachung mildernd. Die 'Selbstanzeige' wird als 'zu spät gekommen' bezeichnet (S. 85). Das wäre sie aber nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 3, Litera a bis c FinStrG gewesen. In Wahrheit waren die Selbstanzeigen vom 2. Juni 1981 und vom 23.August 1982 wegen Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 29, Absatz 2,, letzter Satz, FinStrG gewährten Zahlungserleichterung rechtsunwirksam (siehe Vfg.v. 7. Sept. 1982 im ESt-Akt, vorletztes Blatt).
Berufungsziele sind die Ermäßigung der Geldstrafe und die bedingte Strafnachsicht; allein die Berufung greift zu kurz. Wohl kommt der Milderungsgrund des § 34 Z. 2 StGB (ordentlicher Lebenwandel) hinzu, weil der Berufungswerber gerichtlich und finanzbehördlich unbescholten ist (S. 82). Hingegen sind die Notlage, das Geständnis und die eingeleitete Schadensabdeckung schon in erster Instanz strafmildernd verwertet worden (s.o.). Entscheidend ist aber der Stellenwert der geschöpften Unrechtsfolge im gesetzlich vorgegebenen Rahmen. Gemäß § 33 Abs 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrags geahndet; neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 FinStrG auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen.Berufungsziele sind die Ermäßigung der Geldstrafe und die bedingte Strafnachsicht; allein die Berufung greift zu kurz. Wohl kommt der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB (ordentlicher Lebenwandel) hinzu, weil der Berufungswerber gerichtlich und finanzbehördlich unbescholten ist (S. 82). Hingegen sind die Notlage, das Geständnis und die eingeleitete Schadensabdeckung schon in erster Instanz strafmildernd verwertet worden (s.o.). Entscheidend ist aber der Stellenwert der geschöpften Unrechtsfolge im gesetzlich vorgegebenen Rahmen. Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrags geahndet; neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des Paragraph 15, FinStrG auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen.
Sonach hätten über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 1,818.686
S und zusätzlich ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt werden können. Das erweist die vom Landesgericht gefundene Strafe als nicht reduktionsbedürftig.
Der Gewährung der bedingten Strafnachsicht (§ 26 Abs 1 FinStrG i. V.m. § 43 Abs 1 StGB) steht die mangelnde kriminalpolitische Effektivität einer bedingten Geldstrafe entgegen (LSK. 1983/169). Hiebei sind - der Ansicht des Berufungswerbers zuwider - nicht nur spezial-, sondern auch generalpräventive Belange zu berücksichtigen (LSK. 1983/170). Gerade diese lassen im vorliegenden Fall die bloße Androhung der verhängten Strafe als nicht ausreichend erscheinen.Der Gewährung der bedingten Strafnachsicht (Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG i. römisch fünf.m. Paragraph 43, Absatz eins, StGB) steht die mangelnde kriminalpolitische Effektivität einer bedingten Geldstrafe entgegen (LSK. 1983/169). Hiebei sind - der Ansicht des Berufungswerbers zuwider - nicht nur spezial-, sondern auch generalpräventive Belange zu berücksichtigen (LSK. 1983/170). Gerade diese lassen im vorliegenden Fall die bloße Androhung der verhängten Strafe als nicht ausreichend erscheinen.