Nur der Angeklagte Peter H* bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Nur der Angeklagte Peter H* bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Das Schöffengericht verneinte vorliegend die durch § 22 Abs. 2 FinStrG geschaffene Privilegierung von Betrugs- und Täuschungshandlungen als Mittel zur Begehung von Finanzvergehen im wesentlichen mit der Begründung, daß das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung begrifflich das Bestehen einer Abgabenpflicht voraussetze, die fehle, wenn den Täter überhaupt keine Abgabenpflicht treffe, sondern der abgabenrechtliche Tatbestand (unternehmerischer Leistungsaustausch) nur vorgetäuscht werde, wobei für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht jedenfalls die entgeltliche Erbringung von Leistungen notwendig sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Leistung anderer Art oder um einen Steuerüberschuß handle, könne es nicht nur auf die äußere Form der Tathandlung als Steuererklärung und damit auf die listige Kennzeichnung der beabsichtigten Beute als "Abgabe" ankommen, desgleichen auch nicht bloß auf die Stellung des Täters als Unternehmer. Es sei vielmehr darauf zu achten, ob rein fiskalische Interessen des Staates verletzt werden, oder ob die Herauslockung eines Geldbetrages durch Vortäuschen einer nie stattgefundenen Geschäftstätigkeit geschehen soll. Da im vorliegenden Fall von den Angeklagten Geschäftsvorfälle in Millionenhöhe völlig frei erfunden worden seien, obwohl in den fraglichen Zeiträumen keinerlei abgabenrechtliche Tatbestände verwirklicht wurden, scheide "die Anwendung des Finanzstrafgesetzes auf den dadurch verwirklichten Tatbestand aus" (US 18 ff).Das Schöffengericht verneinte vorliegend die durch Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG geschaffene Privilegierung von Betrugs- und Täuschungshandlungen als Mittel zur Begehung von Finanzvergehen im wesentlichen mit der Begründung, daß das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung begrifflich das Bestehen einer Abgabenpflicht voraussetze, die fehle, wenn den Täter überhaupt keine Abgabenpflicht treffe, sondern der abgabenrechtliche Tatbestand (unternehmerischer Leistungsaustausch) nur vorgetäuscht werde, wobei für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht jedenfalls die entgeltliche Erbringung von Leistungen notwendig sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Leistung anderer Art oder um einen Steuerüberschuß handle, könne es nicht nur auf die äußere Form der Tathandlung als Steuererklärung und damit auf die listige Kennzeichnung der beabsichtigten Beute als "Abgabe" ankommen, desgleichen auch nicht bloß auf die Stellung des Täters als Unternehmer. Es sei vielmehr darauf zu achten, ob rein fiskalische Interessen des Staates verletzt werden, oder ob die Herauslockung eines Geldbetrages durch Vortäuschen einer nie stattgefundenen Geschäftstätigkeit geschehen soll. Da im vorliegenden Fall von den Angeklagten Geschäftsvorfälle in Millionenhöhe völlig frei erfunden worden seien, obwohl in den fraglichen Zeiträumen keinerlei abgabenrechtliche Tatbestände verwirklicht wurden, scheide "die Anwendung des Finanzstrafgesetzes auf den dadurch verwirklichten Tatbestand aus" (US 18 ff).
Der eine Bestrafung wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG anstrebenden Subsumtionsrüge des Angeklagten H* kommt Berechtigung zu:Der eine Bestrafung wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG anstrebenden Subsumtionsrüge des Angeklagten H* kommt Berechtigung zu:
Dieses Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Umsatzsteuergesetz 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. Nach § 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ua dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (lit. b), oder wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden (lit. d). Verletzt der Unternehmer die im § 21 UStG 1972 festgelegte Verpflichtung zur Abgabe der (richtigen) Voranmeldung, so kann damit entweder ein Ausfall an Vorauszahlung (Abs. 3 lit. b) oder die Geltendmachung einer nicht gebührenden Gutschrift (Abs. 3 lit. d) einhergehen. Sowohl die gänzliche oder teilweise Nichtentrichtung der Vorauszahlung als auch die unrechtmäßige Bewirkung einer Gutschrift an Umsatzsteuer fallen unter den Begriff "Verkürzung von Umsatzsteuer" (siehe VwGH 8.4.1991, 89/15/0144 = ÖJZ 1992, 348, 48 F; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Finanzstrafgesetz § 33 Anm. 7). Der strafbestimmende Wertbetrag richtet sich in einem solchen Fall nach dem Ausmaß an Abgaben, das dem Fiskus wirklich entgangen ist; er entspricht somit jener Zahlengröße, mit der die Abgabe festzusetzen bzw. zu berechnen gewesen wäre (13 Os 174/83, 13 Os 38/86). Wurde die Verkürzung ausschließlich (durch die Geltendmachung unrichtiger Vorsteuerabzüge bewirkt (§ 33 Abs. 3 lit. d FinStrG), so richtet sich der strafbestimmende Wertbetrag nur nach der Höhe der zu Unrecht oder zu hoch geltend gemachten Gutschrift (ÖJZ-LSK 1978/319).Dieses Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Umsatzsteuergesetz 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. Nach Paragraph 33, Absatz 3, FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz eins, oder 2 ua dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (Litera b,), oder wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden (Litera d,). Verletzt der Unternehmer die im Paragraph 21, UStG 1972 festgelegte Verpflichtung zur Abgabe der (richtigen) Voranmeldung, so kann damit entweder ein Ausfall an Vorauszahlung (Absatz 3, Litera b,) oder die Geltendmachung einer nicht gebührenden Gutschrift (Absatz 3, Litera d,) einhergehen. Sowohl die gänzliche oder teilweise Nichtentrichtung der Vorauszahlung als auch die unrechtmäßige Bewirkung einer Gutschrift an Umsatzsteuer fallen unter den Begriff "Verkürzung von Umsatzsteuer" (siehe VwGH 8.4.1991, 89/15/0144 = ÖJZ 1992, 348, 48 F; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Finanzstrafgesetz Paragraph 33, Anmerkung 7, ). Der strafbestimmende Wertbetrag richtet sich in einem solchen Fall nach dem Ausmaß an Abgaben, das dem Fiskus wirklich entgangen ist; er entspricht somit jener Zahlengröße, mit der die Abgabe festzusetzen bzw. zu berechnen gewesen wäre (13 Os 174/83, 13 Os 38/86). Wurde die Verkürzung ausschließlich (durch die Geltendmachung unrichtiger Vorsteuerabzüge bewirkt (Paragraph 33, Absatz 3, Litera d, FinStrG), so richtet sich der strafbestimmende Wertbetrag nur nach der Höhe der zu Unrecht oder zu hoch geltend gemachten Gutschrift (ÖJZ-LSK 1978/319).
Nach § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972) ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht. Diese - ausschließlich von der Finanzstrafbehörde wahrzunehmende (§ 53 Abs. 5 FinStrG) - Strafbestimmung unterscheidet sich von der nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht nur im Vorsatzerfordernis, sondern auch in der verschiedenartigen inhaltlichen Struktur der Deliktshandlungen: § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG pönalisiert die Geltendmachung ungerechtfertigter Abgabengutschriften mittels unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 Umsatzsteuergesetz 1972), § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hingegen die Bewirkung von Vorauszahlungsverkürzungen unter Zuwiderhandlung gegen die Voranmeldungspflicht (13 Os 56/86).Nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera b, FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972) ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht. Diese - ausschließlich von der Finanzstrafbehörde wahrzunehmende (Paragraph 53, Absatz 5, FinStrG) - Strafbestimmung unterscheidet sich von der nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG nicht nur im Vorsatzerfordernis, sondern auch in der verschiedenartigen inhaltlichen Struktur der Deliktshandlungen: Paragraph 49, Absatz eins, Litera b, FinStrG pönalisiert die Geltendmachung ungerechtfertigter Abgabengutschriften mittels unrichtiger Voranmeldungen (Paragraph 21, Umsatzsteuergesetz 1972), Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG hingegen die Bewirkung von Vorauszahlungsverkürzungen unter Zuwiderhandlung gegen die Voranmeldungspflicht (13 Os 56/86).
Ist ein Finanzvergehen - wie das nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - auf betrügerische Weise oder durch Täuschung begangen worden, so ist nach § 22 Abs. 2 FinStrG die Tat ausschließlich als Finanzvergehen zu ahnden. Hingegen können die von Betrug und Täuschung systematisch getrennten strafbaren Handlungen wie Fälschungs-, Aussage- und Beweismitteltatbestände mit Finanzvergehen eintätig zusammentreffen (SSt. 51/32; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO § 22 Anm. 5 und E 5). Eine als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 FinStrG zu qualifizierende Tat kann auch als Betrug oder Täuschung strafbar sein, weil § 22 Abs. 2 FinStrG nur für Finanzvergehen gilt. Wird eine Abgabenpflicht - als Prämisse für das betrügerische Herauslocken von Zahlungen der öffentlichen Hand (als nur vermeintlich auf eine Abgabenschuld anzurechnende Gutschriften) - bloß vorgetäuscht, so ist das dadurch bewirkte Erschleichen von (demzufolge in Wahrheit gar nicht in Abgabengutschriften bestehenden anderen) Leistungen keine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, sondern Betrug (ÖJZ-LSK 1983/25 = EvBl. 1983/124).Ist ein Finanzvergehen - wie das nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG - auf betrügerische Weise oder durch Täuschung begangen worden, so ist nach Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG die Tat ausschließlich als Finanzvergehen zu ahnden. Hingegen können die von Betrug und Täuschung systematisch getrennten strafbaren Handlungen wie Fälschungs-, Aussage- und Beweismitteltatbestände mit Finanzvergehen eintätig zusammentreffen (SSt. 51/32; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO Paragraph 22, Anmerkung 5, und E 5). Eine als Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 49, FinStrG zu qualifizierende Tat kann auch als Betrug oder Täuschung strafbar sein, weil Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG nur für Finanzvergehen gilt. Wird eine Abgabenpflicht - als Prämisse für das betrügerische Herauslocken von Zahlungen der öffentlichen Hand (als nur vermeintlich auf eine Abgabenschuld anzurechnende Gutschriften) - bloß vorgetäuscht, so ist das dadurch bewirkte Erschleichen von (demzufolge in Wahrheit gar nicht in Abgabengutschriften bestehenden anderen) Leistungen keine Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG, sondern Betrug (ÖJZ-LSK 1983/25 = EvBl. 1983/124).
In rechtsirrtümlicher Verkennung des Tatbestandes des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hat das Erstgericht keine Feststellungen dahin getroffen, ob die Angeklagten durch die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen wissentlich eine Vorauszahlungsverkürzung an Umsatzsteuer bewirkt haben oder ob dies - etwa mangels jeglicher steuerpflichtiger Umsätze der Gesellschaft in den Voranmeldungszeiträumen - nicht der Fall war. Ist die Tat als Finanzvergehen strafbar, so ist nach § 22 Abs. 2 FinStrG ihre Verfolgung wegen Betruges ausgeschlossen, wogegen eine Ahndung des - eintätig oder mehrtätig - zusammentreffenden Vergehens der Urkundenfälschung möglich wäre.In rechtsirrtümlicher Verkennung des Tatbestandes des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG hat das Erstgericht keine Feststellungen dahin getroffen, ob die Angeklagten durch die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen wissentlich eine Vorauszahlungsverkürzung an Umsatzsteuer bewirkt haben oder ob dies - etwa mangels jeglicher steuerpflichtiger Umsätze der Gesellschaft in den Voranmeldungszeiträumen - nicht der Fall war. Ist die Tat als Finanzvergehen strafbar, so ist nach Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG ihre Verfolgung wegen Betruges ausgeschlossen, wogegen eine Ahndung des - eintätig oder mehrtätig - zusammentreffenden Vergehens der Urkundenfälschung möglich wäre.
Der aufgezeigte Mangel an Feststellungen über für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsachen bewirkt eine Urteilsnichtigkeit (Z 10), welche die Aufhebung des Schuldspruchs - und zwar auch hinsichtlich der Mitangeklagten Peter A* und Ernst Anton K* - erfordert. Nach Anhörung der Generalprokuratur war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§§ 285 e, 290 Abs. 1 StPO).Der aufgezeigte Mangel an Feststellungen über für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsachen bewirkt eine Urteilsnichtigkeit (Ziffer 10,), welche die Aufhebung des Schuldspruchs - und zwar auch hinsichtlich der Mitangeklagten Peter A* und Ernst Anton K* - erfordert. Nach Anhörung der Generalprokuratur war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (Paragraphen 285, e, 290 Absatz eins, StPO).
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Peter A* und Peter H* auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Im erneuerten Verfahren wird zu beachten sein, daß unmittelbarer (Mit-)Täter (§ 12 erster Fall StGB, § 11 erster Fall FinStrG) nur derjenige ist, der eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung, beim Betrug also selbst eigene Täuschungshandlungen gegenüber dem Opfer setzt (siehe Kienapfel, BT2 § 146 RN 257a; Leukauf-Steininger, StGB3, § 12 RN 17; Fabrizy im WK, § 12 Rz 18). Unmittelbarer Täter des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung kann darüber hinaus nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht trifft (12 Os 3/87), wogegen die faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabenpflichtigen (bloß) die strafrechtliche Haftung als Beitragstäter (§ 11 dritter Fall FinStrG) begründet (13 Os 168/88).Im erneuerten Verfahren wird zu beachten sein, daß unmittelbarer (Mit-)Täter (Paragraph 12, erster Fall StGB, Paragraph 11, erster Fall FinStrG) nur derjenige ist, der eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung, beim Betrug also selbst eigene Täuschungshandlungen gegenüber dem Opfer setzt (siehe Kienapfel, BT2 Paragraph 146, RN 257a; Leukauf-Steininger, StGB3, Paragraph 12, RN 17; Fabrizy im WK, Paragraph 12, Rz 18). Unmittelbarer Täter des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung kann darüber hinaus nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht trifft (12 Os 3/87), wogegen die faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabenpflichtigen (bloß) die strafrechtliche Haftung als Beitragstäter (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) begründet (13 Os 168/88).
Im übrigen wäre zu beachten, daß die Qualifikation des Betruges nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB die Benützung der Urkunde zur Täuschung voraussetzt (siehe Kienapfel aaO § 147 RN 41). Wird die gefälschte Urkunde aber erst nach dem betrügerischen Geschäftsabschluß und Eintritt der durch die Täuschung bewirkten Vermögensschädigung im Rechtsverkehr verwendet (wie etwa zur nachträglichen Bekräftigung der bereits eingetretenen Täuschung), so verantwortet der Täter - anders als bei einer im Versuchsstadium verbliebenen Betrugstat - nicht schweren Betrug nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB, sondern Betrug ohne die genannte Qualifikation und zusätzlich das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 StGB (siehe Mayerhofer-Rieder, StGB3, § 147 ENr. 8).Im übrigen wäre zu beachten, daß die Qualifikation des Betruges nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB die Benützung der Urkunde zur Täuschung voraussetzt (siehe Kienapfel aaO Paragraph 147, RN 41). Wird die gefälschte Urkunde aber erst nach dem betrügerischen Geschäftsabschluß und Eintritt der durch die Täuschung bewirkten Vermögensschädigung im Rechtsverkehr verwendet (wie etwa zur nachträglichen Bekräftigung der bereits eingetretenen Täuschung), so verantwortet der Täter - anders als bei einer im Versuchsstadium verbliebenen Betrugstat - nicht schweren Betrug nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, sondern Betrug ohne die genannte Qualifikation und zusätzlich das Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, StGB (siehe Mayerhofer-Rieder, StGB3, Paragraph 147, ENr. 8).