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Entscheidung 14 Os 74/93×

Entscheidung 14 Os 74/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os74/93

Entscheidungsdatum

25.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter A* und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter H* sowie die Berufung des Angeklagten Peter A* gegen das Urteil es Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.Jänner 1993, GZ 4 d römisch fünf r 5760/92-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter H* wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil in Ansehung dieses Angeklagten sowie gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch hinsichtlich der Angeklagten Peter A* und Ernst Anton K* - sohin zur Gänze - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Angeklagten Peter H* und Peter A* werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Peter A*, Peter H* und Ernst Anton K* des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig in der Zeit vom 7.September bis 29.November 1990 (in Wien) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Beamte des Finanzamtes für Körperschaften durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden, nämlich durch Abgabe wahrheitswidriger Umsatzsteuervoranmeldungen für die R* und V* GesmbH, in denen sie mit Vorumsatzsteuern belastete Vorumsätze in der Höhe von 56,518.711,92 S fingierten, wobei sie Beamten der Finanzverwaltung fingierte Rechnungen von Scheinfirmen, sohin falsche Urkunden vorwiesen, zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung eines (scheinbaren) Umsatzsteuerguthabens

römisch eins. in der Höhe von 5,874.491 S verleitet, wodurch die Republik Österreich einen Vermögensschaden in dieser Höhe erlitt, und

römisch zwei. in der Höhe von 3,509.094 S zu verleiten versucht, wodurch die Republik Österreich einen Vermögensschaden in dieser Höhe erleiden sollte.

Rechtliche Beurteilung

Nur der Angeklagte Peter H* bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Das Schöffengericht verneinte vorliegend die durch Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG geschaffene Privilegierung von Betrugs- und Täuschungshandlungen als Mittel zur Begehung von Finanzvergehen im wesentlichen mit der Begründung, daß das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung begrifflich das Bestehen einer Abgabenpflicht voraussetze, die fehle, wenn den Täter überhaupt keine Abgabenpflicht treffe, sondern der abgabenrechtliche Tatbestand (unternehmerischer Leistungsaustausch) nur vorgetäuscht werde, wobei für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht jedenfalls die entgeltliche Erbringung von Leistungen notwendig sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Leistung anderer Art oder um einen Steuerüberschuß handle, könne es nicht nur auf die äußere Form der Tathandlung als Steuererklärung und damit auf die listige Kennzeichnung der beabsichtigten Beute als "Abgabe" ankommen, desgleichen auch nicht bloß auf die Stellung des Täters als Unternehmer. Es sei vielmehr darauf zu achten, ob rein fiskalische Interessen des Staates verletzt werden, oder ob die Herauslockung eines Geldbetrages durch Vortäuschen einer nie stattgefundenen Geschäftstätigkeit geschehen soll. Da im vorliegenden Fall von den Angeklagten Geschäftsvorfälle in Millionenhöhe völlig frei erfunden worden seien, obwohl in den fraglichen Zeiträumen keinerlei abgabenrechtliche Tatbestände verwirklicht wurden, scheide "die Anwendung des Finanzstrafgesetzes auf den dadurch verwirklichten Tatbestand aus" (US 18 ff).

Der eine Bestrafung wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG anstrebenden Subsumtionsrüge des Angeklagten H* kommt Berechtigung zu:

Dieses Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Umsatzsteuergesetz 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. Nach Paragraph 33, Absatz 3, FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz eins, oder 2 ua dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (Litera b,), oder wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden (Litera d,). Verletzt der Unternehmer die im Paragraph 21, UStG 1972 festgelegte Verpflichtung zur Abgabe der (richtigen) Voranmeldung, so kann damit entweder ein Ausfall an Vorauszahlung (Absatz 3, Litera b,) oder die Geltendmachung einer nicht gebührenden Gutschrift (Absatz 3, Litera d,) einhergehen. Sowohl die gänzliche oder teilweise Nichtentrichtung der Vorauszahlung als auch die unrechtmäßige Bewirkung einer Gutschrift an Umsatzsteuer fallen unter den Begriff "Verkürzung von Umsatzsteuer" (siehe VwGH 8.4.1991, 89/15/0144 = ÖJZ 1992, 348, 48 F; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Finanzstrafgesetz Paragraph 33, Anmerkung 7, ). Der strafbestimmende Wertbetrag richtet sich in einem solchen Fall nach dem Ausmaß an Abgaben, das dem Fiskus wirklich entgangen ist; er entspricht somit jener Zahlengröße, mit der die Abgabe festzusetzen bzw. zu berechnen gewesen wäre (13 Os 174/83, 13 Os 38/86). Wurde die Verkürzung ausschließlich (durch die Geltendmachung unrichtiger Vorsteuerabzüge bewirkt (Paragraph 33, Absatz 3, Litera d, FinStrG), so richtet sich der strafbestimmende Wertbetrag nur nach der Höhe der zu Unrecht oder zu hoch geltend gemachten Gutschrift (ÖJZ-LSK 1978/319).

Nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera b, FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972) ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht. Diese - ausschließlich von der Finanzstrafbehörde wahrzunehmende (Paragraph 53, Absatz 5, FinStrG) - Strafbestimmung unterscheidet sich von der nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG nicht nur im Vorsatzerfordernis, sondern auch in der verschiedenartigen inhaltlichen Struktur der Deliktshandlungen: Paragraph 49, Absatz eins, Litera b, FinStrG pönalisiert die Geltendmachung ungerechtfertigter Abgabengutschriften mittels unrichtiger Voranmeldungen (Paragraph 21, Umsatzsteuergesetz 1972), Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG hingegen die Bewirkung von Vorauszahlungsverkürzungen unter Zuwiderhandlung gegen die Voranmeldungspflicht (13 Os 56/86).

Ist ein Finanzvergehen - wie das nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG - auf betrügerische Weise oder durch Täuschung begangen worden, so ist nach Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG die Tat ausschließlich als Finanzvergehen zu ahnden. Hingegen können die von Betrug und Täuschung systematisch getrennten strafbaren Handlungen wie Fälschungs-, Aussage- und Beweismitteltatbestände mit Finanzvergehen eintätig zusammentreffen (SSt. 51/32; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO Paragraph 22, Anmerkung 5, und E 5). Eine als Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 49, FinStrG zu qualifizierende Tat kann auch als Betrug oder Täuschung strafbar sein, weil Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG nur für Finanzvergehen gilt. Wird eine Abgabenpflicht - als Prämisse für das betrügerische Herauslocken von Zahlungen der öffentlichen Hand (als nur vermeintlich auf eine Abgabenschuld anzurechnende Gutschriften) - bloß vorgetäuscht, so ist das dadurch bewirkte Erschleichen von (demzufolge in Wahrheit gar nicht in Abgabengutschriften bestehenden anderen) Leistungen keine Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG, sondern Betrug (ÖJZ-LSK 1983/25 = EvBl. 1983/124).

In rechtsirrtümlicher Verkennung des Tatbestandes des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG hat das Erstgericht keine Feststellungen dahin getroffen, ob die Angeklagten durch die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen wissentlich eine Vorauszahlungsverkürzung an Umsatzsteuer bewirkt haben oder ob dies - etwa mangels jeglicher steuerpflichtiger Umsätze der Gesellschaft in den Voranmeldungszeiträumen - nicht der Fall war. Ist die Tat als Finanzvergehen strafbar, so ist nach Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG ihre Verfolgung wegen Betruges ausgeschlossen, wogegen eine Ahndung des - eintätig oder mehrtätig - zusammentreffenden Vergehens der Urkundenfälschung möglich wäre.

Der aufgezeigte Mangel an Feststellungen über für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsachen bewirkt eine Urteilsnichtigkeit (Ziffer 10,), welche die Aufhebung des Schuldspruchs - und zwar auch hinsichtlich der Mitangeklagten Peter A* und Ernst Anton K* - erfordert. Nach Anhörung der Generalprokuratur war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (Paragraphen 285, e, 290 Absatz eins, StPO).

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Peter A* und Peter H* auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Im erneuerten Verfahren wird zu beachten sein, daß unmittelbarer (Mit-)Täter (Paragraph 12, erster Fall StGB, Paragraph 11, erster Fall FinStrG) nur derjenige ist, der eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung, beim Betrug also selbst eigene Täuschungshandlungen gegenüber dem Opfer setzt (siehe Kienapfel, BT2 Paragraph 146, RN 257a; Leukauf-Steininger, StGB3, Paragraph 12, RN 17; Fabrizy im WK, Paragraph 12, Rz 18). Unmittelbarer Täter des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung kann darüber hinaus nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht trifft (12 Os 3/87), wogegen die faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabenpflichtigen (bloß) die strafrechtliche Haftung als Beitragstäter (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) begründet (13 Os 168/88).

Im übrigen wäre zu beachten, daß die Qualifikation des Betruges nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB die Benützung der Urkunde zur Täuschung voraussetzt (siehe Kienapfel aaO Paragraph 147, RN 41). Wird die gefälschte Urkunde aber erst nach dem betrügerischen Geschäftsabschluß und Eintritt der durch die Täuschung bewirkten Vermögensschädigung im Rechtsverkehr verwendet (wie etwa zur nachträglichen Bekräftigung der bereits eingetretenen Täuschung), so verantwortet der Täter - anders als bei einer im Versuchsstadium verbliebenen Betrugstat - nicht schweren Betrug nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, sondern Betrug ohne die genannte Qualifikation und zusätzlich das Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, StGB (siehe Mayerhofer-Rieder, StGB3, Paragraph 147, ENr. 8).

Textnummer

E31432

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00074.9300.0525.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19930525_OGH0002_0140OS00074_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086087 Rechtssatz 30.01.1978Strafrecht
Abs 2 des § 22 FinStrG hindert nicht die gesonderte Ahndung des Delikts der Urkundenfälschung (§ 223 StGB) mit einem Finanzvergehen.
RS0086155 Rechtssatz 19.10.1982Strafrecht
Jede Abgabenhinterziehung setzt tatbestandsmäßig eine Abgabenverkürzung und dementsprechend jedenfalls den Bestand einer Abgabenpflicht voraus; das Herauslocken einer (vermeintlichen) "Abgabengutschrift" vom Finanzamt durch einen in Wahrheit gar nicht Abgab …
RS0086171 Rechtssatz 25.05.1993Strafrecht
Eine als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 FinStrG zu qualifizierende Tat kann auch als Betrug oder Täuschung strafbar sein, weil § 22 Abs 2 FinStrG nur für Finanzvergehen gilt.
RS0086823 Rechtssatz 01.08.1978Strafrecht
Der strafbestimmende Wertbetrag einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a (Abs 3 lit d) richtet sich nur nach der Höhe der zu Unrecht oder zu hoch geltend gemachten Gutschrift.
RS0086880 Rechtssatz 26.03.1987Strafrecht
Unmittelbarer Täter im Sinn des § 11 erster Fall FinStrG - und daher auch Mittäter - kann nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft. In einer sonstigen Täterschaftsform (Bestimmungstäterschaft oder Beitra …
RS0087069 Rechtssatz 15.05.1986Strafrecht
§ 49 Abs 1 lit b FinStrG pönalisiert die Geltendmachung ungerechtfertigter Abgabengutschriften mittels unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 UStG 1972), § 33 Abs 2 lit a FinStrG hingegen die Bewirkung von Vorauszahlungsverkürzungen unter Zuwiderhandlung gegen di …
RS0087115 Rechtssatz 05.04.1984Strafrecht
Der Verkürzungsbetrag ist jenes Ausmaß an Angaben, das dem Fiskus wirklich entgangen ist. Der Verkürzungsbetrag ist sonach jene Zahlengröße, mit der die Abgabe festzusetzen bzw zu berechnen gewesen wäre; er ergibt sich regelmäßig aus der nach der Aufdeckung …
RS0089399 Rechtssatz 16.06.1987Strafrecht
Unmittelbare (Mittäterschaft) Täterschaft beim Betrug setzt voraus, daß der betreffende Beteiligte - allenfalls in Form arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit anderen - selbst Ausführungshandlungen begeht, also dem Opfer gegenüber durch eigene Täuschungshandlu …
RS0091418 Rechtssatz 05.12.1978Strafrecht
Echte Realkonkurrenz (und keine "vorbestrafte Nachtat"), wenn zur Verschleierung eines Vermögensdelikts eine Urkundenfälschung begangen wird.
RS0094390 Rechtssatz 25.05.1993Strafrecht
Wird die gefälschte Urkunde erst nach dem betrügerischen Geschäftsabschluß und Eintritt der durch die Täuschung bewirkten Vermögensschädigung im Rechtsverkehr verwendet (wie etwa zur nachträglichen Bekräftigung der bereits eingetretenen Täuschung), so veran …
RS0094405 Rechtssatz 25.11.1986Strafrecht
Die Benützung einer falschen Urkunde wirkt nach dem klaren Wortlaut dieser Strafbestimmung nur dann qualifizierend, wenn sie zum Zweck der für den Betrug tatbestandsmäßigen Täuschung, also zur Herbeiführung der für die selbstschädigende Handlung des Tatopfe …