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Entscheidung 13 Os 168/88×

Entscheidung 13 Os 168/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os168/88

Entscheidungsdatum

30.03.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Felzmann (Berichterstatter), Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Telfser als Schriftführers in der Strafsache gegen Helmut F*** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Leoben als Schöffengerichts vom 10. Juni 1988, GZ 11 römisch fünf r 577/87-70, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Bassler, des Angeklagten Helmut F*** und des Verteidigers Dr. Hartung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Punkten römisch zwei 4 und römisch drei 1 bis 4 ebenso wie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13. Mai 1925 geborene Frächter Helmut F*** des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. schuldig erkannt (irrig auch nach "Abs 3 Litera a und b", denn Paragraph 33, Absatz 3, FinStrG. enthält bloß Legaldefinitionen, die Tatbestände sind in den Absätzen 1, 2 und 4 umschrieben: LSK. 1984/97). Darnach hat er in Bruck an der Mur vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Steuererklärungen, Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen und Nichtvornahme der zeitgerechten Abfuhr von Steuern Abgabenverkürzungen bewirkt, und zwar

römisch eins. als Gesellschaft(er) der Firma F*** & Co. Holzhandels KG.

1. in den Jahren 1974 bis 1977 Umsatzsteuer in der Höhe von 134.075 S,

2. in den Jahren 1974 bis 1977 Gewerbesteuer in der Höhe von

674.496 S;

römisch zwei. betreffend seine eigene Person

1. in den Jahren 1975 bis 1978 Vermögensteuer in der Höhe von

84.953 S,

2. in den Jahren 1974 und 1976 bis 1979 Einkommensteuer in der Höhe von 3,722.705 S,

3. in den Jahren 1976 bis 1978 Gewerbesteuer in der Höhe von

926.864 S,

4. in den Jahren 1974 und 1976 betreffend seine Gattin Margarethe F*** Einkommensteuer in der Höhe von 435.388 S;

römisch drei. als geschäftsführender Gesellschafter der Firma F*** & Co. GesmbH., weitergeführt unter dem Firmennamen H*** GesmbH.

1. in den Jahren 1977 bis 1979 Umsatzsteuer in der Höhe von

130.656 S,

2. in den Jahren 1978 und 1979 Körperschaftsteuer in der Höhe von 2,623.335 S,

3. in den Jahren 1978 und 1979 Gewerbesteuer in der Höhe von

891.251 S,

4. in den Jahren 1977 bis 1979 Kapitalertragsteuer in der Höhe von 292.357 S.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins,, Ziffer 3, 4, 5, 5, a, 9 Litera a und b StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Verfahrens- (Ziffer 4,), Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), wobei er inhaltlich auch Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) aufzeigt, die in den Punkten römisch zwei 4 und römisch drei enthaltenen Schuldsprüche angreift, kann ihm nicht entgegengetreten werden.

Zum Schuldspruch römisch zwei 4, wonach der Beschwerdeführer (als unmittelbarer Täter ?) unter Verletzung einer (ihn selbst treffenden ?) abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1974 und 1976 betreffend seine Gattin Margarethe F*** (S. 272) eine - diese begünstigende (S. 271, 277) - Verkürzung von Einkommensteuer in der Höhe von 435.388 S bewirkte, ist dem Urteil - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - kein Haftungstatbestand zu entnehmen. Die Feststellungen lassen vielmehr offen, ob der Schöffensenat - rechtlich verfehlt - von einer grundsätzlichen strafrechtlichen Haftung des Beschwerdeführers für Abgabenverkürzungen seiner Gattin ausging oder ob der Senat - denkmöglich - eine faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten der Margarethe F*** durch den Angeklagten unterstellte (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Anmerkungen 4 und 5 zu Paragraph 33, FinStrG.). Im letzteren Fall wäre der Beschwerdeführer als Beitragstäter (Paragraph 11,, dritter Fall, FinStrG.) zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E. 6 a zu Paragraph 11, FinStrG. und Erläuterung P. 4 zu Paragraph 33, FinStrG.). Trotz entsprechender Erörterungen in der Hauptverhandlung (S. 173 bis 176) unterließen die Tatrichter jedwede Konstatierung zu dieser Haftungsfrage, sodaß es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Der die Verkürzung von Einkommensteuer in der Höhe von 435.388 S durch die Ehefrau und Mitgesellschafterin des Beschwerdeführers betreffende Schuldspruch römisch zwei 4 mußte daher aufgehoben werden.

In sich widersprüchlich und mit der Aktenlage nicht im Einklang sind die Feststellungen des Schöffengerichts zum Schuldspruch des Angeklagten laut Punkt römisch drei. Die Konstatierungen, wonach der Angeklagte als geschäftsführender Gesellschafter der Firma F*** & Co. GesmbH., "weitergeführt unter dem Firmennamen H*** GesmbH.", durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1977 bis 1979, unrichtiger Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen für 1978 und 1979 und nicht zeitgerechte Abfuhr von Kapitalertragsteuer für 1977 bis 1979 als "verantwortlicher Gesellschafter" für die H*** GesmbH. in den Jahren 1977 bis 1979 Abgabenverkürzungen bewirkte (S. 268, 269, 272), sind mit den Urteilsannahmen nicht in Einklang zu bringen, denen zufolge der Beschwerdeführer am 30. Mai 1979 als Geschäftsführer der F*** & Co. GesmbH. ausschied, deren Firmenbezeichnung erst später, und zwar mit Generalversammlungsbeschluß vom 28. November 1979 auf "H*** GesmbH." geändert wurde (S. 271). Gegen die erwähnten Urteilsannahmen - einschließlich der kritisierten Feststellung, der Beschwerdeführer wäre "im Prüfungszeitraum verantwortlicher Gesellschafter" der Firma H*** gewesen (S. 271) - ergeben sich auch aus der Aktenlage erhebliche Bedenken; denn aus dem Bericht gemäß Paragraph 150, BAO. des Finanzamts Graz-Stadt vom 17. März 1982 betreffend die H*** GesmbH. geht, worauf der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens erfolglos hingewiesen hat, hervor, daß die Firma F*** & Co. HolzhandelsGesmbH. und ab 28. November 1979 auch die H*** GesmbH. infolge eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs den Bilanzstichtag am 30. Juni jedes Jahres hatte (TZ. 4). Demgemäß könnten Verkürzungen an Umsatzsteuer für die Jahre 1977 und 1978, an Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1978 und an Kapitalertragsteuer für 1977 und 1978 im Fall fristgerechter Abgabe der jeweiligen Steuererklärungen dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma F*** & Co. HolzhandelsGesmbH. (Paragraphen 80, 115, Absatz 2, BAO.; Paragraphen 18, 22, Absatz eins und 2 GesmbHG.) zugerechnet werden. Für den (vom Beschwerdeführer behaupteten) Fall verspäteter Abgabe der Steuererklärungen für 1978 (S. 263) und für den restlichen, vom Schuldspruch erfaßten Zeitraum (1979) wäre im zweiten Rechtsgang in Entsprechung der Beweisanträge des Beschwerdeführers (ON. 37; in der letzten Hauptverhandlung "aufrechterhalten": S. 264) zu klären, wen jeweils die Geschäftsführerhaftung für die bewirkten Abgabenverkürzungen trifft und ob der Beschwerdeführer allenfalls - eventuell im Rahmen der H*** GesmbH., deren Geschäftsführer er zu keinem Zeitpunkt war - Handlungen gesetzt hat, die ihm als sonstiger Tatbeitrag (Paragraph 11,, dritter Fall, FinStrG.) zu den von anderen bewirkten Abgabenverkürzungen strafrechtlich angelastet werden können. Es mußte daher - wegen des faktischen und rechtlichen Zusammenhangs (Paragraph 289, StPO.) - der Schuldspruch römisch drei zur Gänze aufgehoben und der Sachverhalt einer neuerlichen Prüfung in einem zweiten Rechtsgang zugeführt werden.

Im übrigen kommt der Beschwerde aber keine Berechtigung zu. Wenn der Beschwerdeführer eine ausdrücklich mit Nichtigkeit (Ziffer 3,) bedrohte Verletzung des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO. darin erblickt, daß der Finanzbeamte Wilfried K*** in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wurde, ohne von der Verschwiegenheitspflicht ausdrücklich entbunden gewesen zu sein, übersieht er die Sonderregelung (Paragraph 195, FinStrG.) des Paragraph 208, FinStrG.: In Finanzstrafverfahren haben Zeugen selbst dann über Verhältnisse und Umstände auszusagen, wenn diese unter die Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 48, a BAO. fallen. Gemäß Paragraph 48, a Absatz 4, Litera a, BAO. wiederum besteht gar keine Geheimhaltungspflicht, wenn die Aussage der Durchführung eines Finanzstrafverfahrens dient.

Der Wirtschaftstreuhänder Lutz S*** hat - dem Beschwerdevorbringen zuwider - zunächst (am 16. Oktober 1984) von seinem Zeugnisentschlagungsrecht (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO.) Gebrauch gemacht (S. 31) und sich erst nach der Entbindung von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Beschwerdeführer am 5. November 1984 (S. 29 verso) zur Zeugenaussage vor dem Bezirksgericht Deutschlandsberg bereit gefunden. Die Datierung dieser Zeugenaussage mit 3. November 1984 (S. 39) beruht - wie sich aus dem Datum des dieser Vernehmung vorangehenden (wiederholten) Rechtshilfeersuchens und dem Aktenlauf ergibt (S. 37) - auf einem Schreibfehler und soll richtig wohl 3. Dezember 1984 lauten. Einer Belehrung des - ohnehin informierten - Zeugen über die Möglichkeit einer Zeugnisbefreiung und eines ausdrücklichen Verzichts auf sein Entschlagungsrecht bedurfte es nicht, weil sich die Vorschrift des Paragraph 152, Absatz 3, StPO. nach dessen klaren Wortlaut nur auf die im Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Personen und demnach nicht auf die Zeugenaussage eines Wirtschaftstreuhänders bezieht.

Der "lediglich vorsichtshalber" geltendgemachte Verstoß gegen Paragraph 240, a StPO. liegt nicht vor, weil die Schöffen Johann K*** und Sebastian K*** im übrigen in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers Dr. K*** in der Hauptverhandlung vom 10. Juni 1988 beeidigt wurden (S. 260).

Es trifft aber auch der Vorwurf unzureichender Individualisierung der Tat (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO.) nicht zu. Erstens lautet der Schuldspruch in gesetzmäßiger sprachlicher Verknüpfung des Wortlauts des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. mit der konstatierten Handlungsweise des Täters dahin, der Angeklagte habe vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (zu ergänzen: "teils" statt "oder") durch Nichtabgabe von Steuererklärungen, (teils) durch Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen und (teils) durch Nichtvornahme der zeitgerechten Abfuhr von Steuern Abgabenverkürzungen bewirkt. Zweitens ist dem Urteilssatz, getrennt nach der jeweiligen Funktion des Beschwerdeführers (Punkte römisch eins bis römisch drei, Untergliederung in arabischen Zahlen), der - wenn auch jeweils in mehreren Jahren bewirkte - gesamte Verkürzungsbetrag jeder einzelnen Steuer zu entnehmen. Beides schließt eine wiederholte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen derselben Tat aus. Einer vollständigen Beschreibung der sehr vielfältigen und unterschiedlichen Tathandlungen des Angeklagten im Urteilsspruch (siehe dazu aber die Urteilsfeststellungen S. 272) bedurfte es ebensowenig wie einer exakten Angabe der jeweils den einzelnen Jahren zugeordneten Verkürzungsbeträge. Genug daran, daß die Gefahr einer Doppelverurteilung, weil man bei allenfalls nachträglich hervorkommenden weiteren Abgabenverkürzungen in den im Urteil zusammengefaßt angegebenen Jahren nicht feststellen könne, ob diese weiteren Steuerhinterziehungen betragsmäßig vom Schuldspruch erfaßt sind (S. 285), in Wahrheit nicht besteht: Mit der Verurteilung wegen Verkürzungsbeträgen, die auf den rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzungen beruhen, sind klare Grenzen gezogen. Jeder bezüglich einer bestimmten Abgabe und eines bestimmten Zeitraums neu hervorkommende Hinterziehungsverdacht müßte sich vorerst in einer Nachversteuerung, d.h. in einer neuen rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung (nach Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO.) niederschlagen, bevor es zu einer neuerlichen Verurteilung, und zwar nur wegen noch nicht abgeurteilter Hinterziehungen (noch nicht urteilsmäßig erfaßter Verkürzungen) kommen könnte.

Einen Verfahrensmangel (Ziffer 4,) erblickt der Beschwerdeführer in der Ablehnung seiner Anträge (S. 264, 265) zum Beweis dafür, daß die dem Verfahren zugrundeliegenden Abgabenbescheide zum Teil nicht rechtskräftig seien, weil die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 29. Mai 1985 am 24. Juni 1985 (in der Nichtigkeitsbeschwerde unrichtig 24. Juni 1986) nicht ordnungsgemäß an den Zustellbevollmächtigten Dr. Eginhard A***, sondern an den Angeklagten selbst zugestellt worden sei (siehe den in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenen Beweisantrag ON. 37 und S. 203).

Dem Beschwerdeführer ist lediglich einzuräumen, daß die Rechtskraft eines Abgabenbescheids als Voraussetzung für die Durchführung der Hauptverhandlung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren betreffend die im Paragraph 55, FinStrG. genannten Abgaben zu prüfen ist (sonst Verfolgungshindernis: Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO.). Rechtlich verfehlt ist aber die Argumentation, die in Rede stehenden Abgabenbescheide seien infolge eines bei der Zustellung der Berufungsentscheidung unterlaufenen Zustellmangels nicht rechtskräftig; denn gemäß Paragraph 291, BAO. ist gegen Berufungsentscheidungen und gegen sonstige Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Demgemäß sind die angefochtenen Abgabenbescheide - was ersichtlich auch das Erstgericht verkennt - mit der Entscheidung des Berufungssenats der Finanzlandesdirektion für Steiermark über die Berufung des Beschwerdeführers am 29. Mai 1985 in Rechtskraft erwachsen. Der Zustellung der Berufungsentscheidung an den Berufungswerber oder dessen Vertreter kommt daher nur mehr insoweit Bedeutung zu, als sie die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG. an den Verwaltungsgerichtshof in Gang setzt (Paragraph 292, BAO.). Das außerordentliche Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hindert aber die Hauptverhandlung nicht (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, E. 20 bis 21 a zu Paragraph 55, FinStrG.). Den abgelehnten Beweisanträgen mangelt sonach die für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels erforderliche Relevanz (Paragraph 281, Absatz 3, StPO.).

Soweit der Angeklagte aber über das im Rahmen der Teilaufhebung als richtig erkannte Vorbringen hinaus in seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) einen Verstoß gegen die Formvorschriften des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 2, StPO. (in der Fassung des StRÄG. 1987) behauptet, weil im Urteil bei den Generalien des Beschwerdeführers dessen Staatsangehörigkeit nicht angeführt ist, verkennt er, daß sich diese Rüge nur gegen Mängel in der Begründung entscheidender Tatsachen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 StPO.) richten kann. Die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist übrigens für das Bestehen der inländischen Steuerpflicht ohne Belang.

Gleiches gilt für den Vorwurf einer Verletzung der Formvorschrift des Paragraph 270, Absatz 3, StPO., deren Nichtbeachtung zum einen für das aktuelle Ausmaß der Rechtsmittelausführungsfrist ohne Bedeutung ist (Paragraph 285, Absatz 3, StPO.) und zum anderen nach der Lage des Falls zu Unrecht gerügt wird. Die Erweiterung der Rechtsmittelfrist auf vier Wochen gilt nämlich nur für einheitliche, wenn auch gemäß Paragraph 276, a, erster Satz, StPO. vertagte Hauptverhandlungen, nicht aber für - wie hier - nach Paragraph 276, a, zweiter Satz, StPO. wiederholte Hauptverhandlungen, bei denen die davor liegenden Verhandlungstage nicht zählen (Foregger-Serini, MTA., StPO.5 Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 270,, gestützt auf JAB. 359 der Beil. NR. römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode S. 42). Wenn der Beschwerdeführer bezüglich der Höhe der jeweils festgestellten strafbestimmenden Wertbeträge unzureichende Begründung einwendet, übersieht er, daß sich der Schöffensenat in dieser Beziehung auf die "rechtskräftigen Bescheide der Finanzbehörde laut Anzeige" und die Beilage A (Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 29. Mai 1985) stützt (S. 276). Den Anzeigen ON. 2 und ON. 12 (insbesondere S. 25 und 55) ist in Verbindung mit der Berufungsentscheidung die Höhe der jeweils verkürzten Abgaben (Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer) bezüglich der (nach der Teilaufhebung des Urteils verbleibenden) Steuersubjekte F*** & Co. Holzhandels KG. und Helmut F*** eindeutig zu entnehmen. Vom Bestehen der sich aus dem Spruch eines gegen den Angeklagten ergangenen rechtskräftigen Bescheids über die endgültige Abgabenfestsetzung ergebenden Abgabenschuld hat das Gericht - was der Beschwerdeführer ohnedies nicht in Abrede stellt - dem Grund und der Höhe nach als Tatsache auszugehen (SSt. 48/36 verstärkter Senat). Für eine vom Beschwerdeführer ganz allgemein wegen "griffweiser Schätzungszuschläge" (S. 294, 295) ins Treffen geführte unterschiedliche Beurteilung der subjektiven Tatseite bleibt hier kein Raum, weil das Finanzamt in der Anzeige "reine Sicherheitszuschläge und nicht nachgewiesene Schmiergelder" (S. 11, 15), "nicht ganz klare Sachverhalte" (hinsichtlich Dauerschuldzinsen und Kreditgebühren: S. 13) und "irrelevante Zurechnungen" (S. 17) bei der Berechnung der strafrechtlich relevanten Verkürzungsbeträge außer Ansatz gelassen hat.

Mit seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ist der Beschwerdeführer - wie bereits oben dargelegt - teilweise im Recht. Seine Vermutung, das Erstgericht habe ihm bezüglich der - für die Frage der Verjährung bedeutsamen - Verkürzung von Einkommensteuer für das Jahr 1979 zur Last gelegt, "überhaupt keine Steuererklärung abgegeben zu haben" (S. 301), trifft aber nicht zu. Aus der vom Schöffensenat verwerteten Anzeige des Finanzamts vom 27. August 1984 (ON. 2) ergibt sich, daß der Beschwerdeführer nach der am 26. Jänner 1981 erstatteten (unvollständigen: S. 34 verso, 35 des Aktes des Finanzamts Bruck an der Mur betreffend die F*** & Co. Holzhandels KG., ferner S. 63 verso und 64 des Aktes desselben Finanzamts betreffend Helmut F***) Selbstanzeige (S. 270) die (ebenfalls unvollständige: S. 47 verso, 48 des Aktes des Finanzamts Bruck an der Mur betreffend Helmut F***) Einkommensteuererklärung für 1979 am 6. Mai 1981 abgegeben hat (S. 7).

Es versagen aber auch die - die verbleibenden Schuldsprüche betreffenden - Rechtsrügen.

Mit dem Einwand, die tatsächlichen Feststellungen ließen nicht erkennen, durch welche Handlungen der Angeklagte die Abgabenverkürzungen bewirkt habe (Ziffer 9, Litera a,), setzt sich der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, über den Urteilsinhalt hinweg. Es kann auf das zu Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. (Individualisierung der Tat) Gesagte Bezug genommen werden und im übrigen bilden die Entscheidungsgründe (hier S. 272; Nichtabgabe der Vermögensteuererkl. siehe S. 13, unrichtige Einkommensteuererkl. 1979 vom 6. Mai 1981, Veranlagungen 1974 bis 1978 siehe nochmals S. 13 ff.) mit dem Urteilsspruch eine Einheit (SSt. 2/56, 6/30, EvBl 1959/119, 1966/439, 9 Os 4/70, 12 Os 126/77, 11 Os 194/81 u. a.).

Mit dem weiteren Einwand, dem Urteil seien jene Feststellungen (Wertgrenzen, Fortsetzungszusammenhang) nicht zu entnehmen, die für eine Beurteilung der Frage notwendig sind, ob überhaupt ein in die gerichtliche Zuständigkeit fallendes Finanzvergehen vorliegt, setzt sich der Beschwerdeführer einmal mehr über den Urteilsinhalt hinweg, wobei er überdies die Rechtslage verkennt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Litera b,, erster Fall, FinStrG. ist das Gericht zur Ahndung vorsätzlich begangener Finanzvergehen zuständig, wenn der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), eine Million Schilling übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden, vorsätzlich begangenen Finanzvergehen eine Million Schilling übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Den (verbleibenden) Schuldsprüchen römisch eins und römisch zwei 1 bis 3 zufolge hat der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. mit einem strafbestimmenden Wertbetrag (Verkürzungsbetrag im Sinn des Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG.) von insgesamt 5,543.093 S begangen, das in die Zuständigkeit des Finanzamts Bruck an der Mur als Finanzstrafbehörde fällt. Infolge der zwingend vorgeschriebenen Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen kommt der Frage des Fortsetzungszusammenhangs (oder der Deliktswiederholung) keine Bedeutung zu.

Bezüglich der des weiteren behaupteten Verjährung der Strafbarkeit (Ziffer 9, Litera b,) unterstellt der Angeklagte als letzte Tathandlung die von ihm am 6. Mai 1981 abgegebene Einkommensteuerklärung für das Jahr 1979. Daß diese Erklärung (infolge Fehlens der verdeckten Gewinnausschüttungen; vergleiche S. 47 verso, 48 des Aktes des Finanzamts Bruck an der Mur betreffend Helmut F*** und die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark S. 21) unvollständig und damit unrichtig war, ist dem Urteil im Hinblick auf dessen Hinweis auf die Finanzakten noch mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Diese unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht abgegebene Erklärung hat jedoch - was sowohl der Beschwerdeführer als auch das Erstgericht übersehen - keine Abgabenverkürzung bewirkt, weil der Angeklagte zur Einkommensteuer betreffend das Jahr 1979 erst im Zug der abgabenbehördlichen Prüfung veranlagt wurde (S. 17, 53). Insoweit liegt daher rechtsrichtig nur Versuch vor und die Verjährungsfrist begann mit der Überreichung der unrichtigen Einkommensteuererklärung zu laufen (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, E. 4 zu Paragraph 31, FinStrG.). Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Litera b, FinStrG. wird in die Verjährungsfrist jene Zeit nicht eingerechnet, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig ist. Im gegenständlichen Fall setzte das Gericht (durch Ladung des Helmut F*** als "Beschuldigten") die erste Verfolgungshandlung am 5. September 1984 (S. 2). Nur darauf und nicht auf das Einlangen der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder auf die Einbringung der Anklageschrift (S. 304) kommt es an. Mit dem 5. September 1984 war der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt, die fünfjährige Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, FinStrG.) konnte nicht ablaufen. Dabei macht es abermals keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen (Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG.) im Fortsetzungszusammenhang oder in der Form jährlicher Deliktswiederholungen begangen hat. Bei einem fortgesetzten Delikt ist die Verjährungsfrist unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat, erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese Tätigkeit abgeschlossen wurde (hier der 6. Mai 1981). Für den Fall ab 1974 jährlich begangener Deliktswiederholung aber (Verkürzung von Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Vermögensteuer ab 1974) greift Paragraph 31, Absatz 3, FinStrG. Platz: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein vorsätzliches Finanzvergehen (auf das nicht Paragraph 25, FinStrG. anzuwenden ist), so tritt Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Auf Grund der diesfalls anzunehmenden Verlängerung der Verjährungszeit gelangt man zu demselben Ergebnis, daß nämlich Verjährung der Strafbarkeit nicht eingetreten ist.

Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung des Steueramnestiegesetzes Bundesgesetzblatt 569 aus 1982, (in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 344 aus 1983,) verlangt, genügt der Hinweis auf die Ausschlußbestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Gesetzes. Demnach ist Paragraph eins, Absatz eins, SteueramnG. auf Umstände nicht anzuwenden, die bereits am 31. Dezember 1982 Gegenstand noch nicht abgeschlossener abgaben- oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen waren oder auf Grund bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossener derartiger Ermittlungen der Abgabenbehörde bekannt wurden. Im gegenständlichen Fall hat die Selbstanzeige des Beschwerdeführers vom 26. Jänner 1981 Betriebsprüfungen des Finanzamtes Stadt-Graz ausgelöst. Die Schlußbesprechungen betreffend die verschiedenen Steuersubjekte fanden im März 1982 statt. Am 31. Dezember 1982 war sohin der Abgabenbehörde der gesamte Sachverhalt auf Grund bereits abgeschlossener abgabenrechtlicher Ermittlungen bekannt. Mit Rücksicht auf die auch den Strafausspruch erfassende teilkassatorische Entscheidung erübrigt es sich, auf den vom Beschwerdeführer (nicht dem Gesetz entsprechend) ausgeführten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. einzugehen. Wie bereits oben dargestellt, wurde die Einkommensteuer für 1979 nicht auf der Basis der vom Angeklagten unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht erstellten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1979 vom 6. Mai 1981, die nach seiner Intention eine Einkommensteuerverkürzung von 165.411 S bewirken sollte (S. 53: Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark), sondern auf Grund der Ergebnisse der Betriebsprüfung sogleich richtig festgesetzt. Folglich liegt insoweit - worauf das Finanzamt Bruck an der Mur schon in der Anzeige hingewiesen hat (S. 17) - nur Versuch vor (siehe die Definition des Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG.). Dem auch in Beziehung auf diese Tathandlung Deliktsvollendung annehmenden Erstgericht ist daher eine (materiellrechtliche) Urteilsnichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. unterlaufen, die aber nur dann gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. von Amts wegen aufzugreifen wäre, wenn sie sich zum Nachteil des Angeklagten vergleiche hiezu EvBl 1981/108 und 118) auswirken würde. Da dieser Subsumtionsfehler weder an der Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge (Paragraphen 21, Absatz 2, 33, Absatz 5, 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG.) etwas ändert noch - wie dargelegt - für die Verjährungsfrage von Bedeutung ist, sah sich der Oberste Gerichtshof zu keiner amtswegigen Maßnahme (Paragraph 290, Absatz eins, StPO.) veranlaßt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher, soweit sie die von der Aufhebung nicht erfaßten Schuldsprüche römisch eins und römisch zwei 1 bis 3 betrifft, zu verwerfen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E17156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00168.88.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19890330_OGH0002_0130OS00168_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053234 Rechtssatz 30.03.1989Strafrecht
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RS0053496 Rechtssatz 11.04.1975Strafrecht
Formelle Rechtskraft einer Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion als Abgabebehörde zweiter Instanz trotz Erhebung einer VwGH - Beschwerde.
RS0086477 Rechtssatz 30.03.1989Strafrecht
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RS0086711 Rechtssatz 19.11.1969Strafrecht
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RS0086835 Rechtssatz 30.03.1989Strafrecht
Infolge der zwingend vorgeschriebenen Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen kommt der Frage des Fortsetzungszusammenhangs (oder der Deliktswiederholung) keine Bedeutung zu.
RS0086880 Rechtssatz 26.03.1987Strafrecht
Unmittelbarer Täter im Sinn des § 11 erster Fall FinStrG - und daher auch Mittäter - kann nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft. In einer sonstigen Täterschaftsform (Bestimmungstäterschaft oder Beitra …
RS0087014 Rechtssatz 25.11.1981Strafrecht
Der Umstand, daß Abgabenbescheide der im § 55 FinStrG bezeichneten Art mit Beschwerden an den VfGH oder den VwGH bekämpft werden, berechtigt nicht zu einer "Unterbrechung" des gerichtlichen Finanzstrafverfahren bis zur Erledigung der außerordentlichen Recht …
RS0087026 Rechtssatz 09.12.1976Strafrecht
Außerordentliches Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hindert Verhandlung nicht.
RS0087034 Rechtssatz 21.04.1977Zivilrecht; Strafrecht
Wohl besagt § 5 Abs 2 StPO, daß der Strafrichter, soweit es sich um die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten handelt, an das über eine strafrechtliche Vorfrage ergangene Erkenntnis des Zivilrichters nicht gebunden ist. Dies darf aber keineswegs da …
RS0087102 Rechtssatz 05.04.1984Strafrecht
§ 33 Abs 3 FinStrG enthält bloß Legaldefinationen des Bewirkens, das heißt der möglichen Arten und des Zeitpunkts der technischen Vollendung des Vergehens, die Tatbestände sind in den anderen Absätzen umschrieben.
RS0087158 Rechtssatz 30.03.1989Strafrecht
Wurde die Abgabe (Einkommensteuer) nicht auf Basis der vom Abgabepflichtigen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht erstellten (Einkommensteuererklärung) Steuererklärung, sondern vielmehr auf Grund der Ergebnisse …
RS0087276 Rechtssatz 08.07.1974Strafrecht
Beim Versuch ist die Straftat mit der letzten zur wirklichen Ausübung des Finanzvergehens führenden Handlung des Täters abgeschlossen, nach der letzten derartigen Handlung hat das strafbare Verhalten aufgehört.
RS0087345 Rechtssatz 30.03.1989Strafrecht
Die Rechtskraft eines Abgabenbescheids ist als Voraussetzung für die Durchführung der Hauptverhandlung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren betreffend die im § 55 FinStrG genannten Abgaben zu prüfen (sonst Verfolgungshindernis: § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO). …
RS0097837 Rechtssatz 20.10.1981Strafrecht
Die Nichtigkeitssanktion des letzten Satzes des § 152 Abs 3 StPO bezieht sich nicht auf die Vernehmung der im § 152 Abs 1 Z 2 StPO genannten Personen.
RS0098556 Rechtssatz 30.03.1989Strafrecht
Die Rüge nach Z 5 kann sich nur gegen Mängel in der Begründung entscheidender Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 4 und 5 StPO) richten, nicht aber einen (bloßen) Verstoß gegen die Formvorschriften des § 270 Abs 2 Z 2 StPO (idF StRÄG 1987) relevieren.
RS0098734 Rechtssatz 30.04.1968Strafrecht
Da Spruch und Gründe ein untrennbares Ganzes bilden, kommt einer verfehlten Fassung des Spruches keine Bedeutung zu, wenn in den Gründen deutlich dargetan wird, welches Verhalten zur Unterstellung der Tat laut Spruch Anlass gab.
RS0098993 Rechtssatz 30.03.1989Strafrecht
Die Nichtbeachtung der Formvorschrift des § 270 Abs 3 StPO ist für das aktuelle Ausmaß der Rechtsmittelausführungsfrist ohne Bedeutung.
RS0099642 Rechtssatz 06.09.1988Strafrecht
Urteilsaufhebung aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO.
RS0099958 Rechtssatz 16.06.1981Strafrecht
Die Annahme einer Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 10 bei irriger Annahme von Vollendung anstatt Versuch (oder umgekehrt) ist nicht zwingend geboten.
RS0099974 Rechtssatz 30.03.1989Strafrecht
Die irrige Annahme von Vollendung anstatt richtig Versuch begründet eine Urteilsnichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 10 StPO, die aber nur dann gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen aufzugreifen wäre, wenn sie sich zum Nachteil des Angeklagten (vgl hiezu E …
RS0100198 Rechtssatz 11.09.1980Strafrecht
Nachteilsprüfung: Auch die Vertauschung von Tatbeständen mit gleichen Unrechtsfolgen ist zum Nachteil des (Mitangeklagten) Angeklagten und daher gemäß § 290 Abs 1 StPO wahrzunehmen (so schon 13 Os 85/80 vom 28.08.1980 = EvBl 1981/108).
RS0100245 Rechtssatz 30.03.1989Strafrecht
Die Erweiterung der Rechtsmittelfrist auf vier Wochen gilt nur für einheitliche, wenn auch gemäß § 276 a, erster Satz, StPO vertagte Hauptverhandlungen, nicht aber für nach § 276 a, zweiter Satz, StPO wiederholte Hauptverhandlungen, bei denen die davor lieg …