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Rechtssatz RS0094390×

Rechtssatz RS0094390

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094390

Geschäftszahl

14Os74/93; 14Os133/21x

Entscheidungsdatum

22.02.2022

Rechtssatz

Wird die gefälschte Urkunde erst nach dem betrügerischen Geschäftsabschluß und Eintritt der durch die Täuschung bewirkten Vermögensschädigung im Rechtsverkehr verwendet (wie etwa zur nachträglichen Bekräftigung der bereits eingetretenen Täuschung), so verantwortet der Täter nicht schweren Betrug nach Paragraph 146,, Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, sondern Betrug ohne die genannte Qualifikation und zusätzlich das Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094390

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022

Dokumentnummer

JJR_19930525_OGH0002_0140OS00074_9300000_002