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Entscheidung 13 Os 6/23s×

Entscheidung 13 Os 6/23s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Finanzstrafsachen

Geschäftszahl

13Os6/23s

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Rechtspraktikanten Mag. Wunsch in der Finanzstrafsache gegen * W* und eine Angeklagte wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera b,, 38 Absatz eins, FinStrG in der Fassung vor BGBl I 2015/163 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Amtes für Betrugsbekämpfung gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 16. November 2022, GZ 13 Hv 19/22x-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * W* jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (richtig) nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera b,, 38 Absatz eins, FinStrG in der Fassung vor BGBl I 2015/163 (A 1), nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (A 2) und nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (A 3) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er im Bereich des (ehemaligen) Finanzamts K* vom Jahr 2011 bis zum Jahr 2018 vorsätzlich

A 1) und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 8), als Einzelunternehmer sowie als Geschäftsführer der W* GMBH, der E* GMBH und der GGMBH unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Paragraph 76, EStG sowie dazu ergangenen Verordnungen entsprechenden Lohnkonten Verkürzungen an Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar um (im Urteil nach Unternehmen, Entrichtungszeiträumen und Abgabenarten aufgegliedert) insgesamt 226.077,82 Euro für jeden der Kalendermonate April bis Oktober der Jahre 2011 bis 2015,

A 2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar

- als Einzelunternehmer für jeden einzelnen Kalendermonat der Jahre 2016 und 2017 um insgesamt 90.637,49 Euro und

- als Geschäftsführer der E* GMBH für jeden einzelnen Kalendermonat der Jahre 2012 bis 2016 um insgesamt 27.170 Euro, sowie

A 3) als Geschäftsführer der E* GMBH unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten durch wiederholte Nichtabfuhr an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten unter Verletzung der Anmeldungspflicht in Bezug auf verdeckte Gewinnausschüttungen (US 9 f) für die Jahre 2014 bis 2016 Verkürzungen an Kapitalertragsteuer um insgesamt 4.842,50 Euro bewirkt.

[3] In Ansehung des Anklagevorwurfs, er habe (zudem) „einerseits unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, andererseits unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen“ vergleiche aber Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 33, Rz 18) Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt, „wobei er bei der letztgenannten Pflichtverletzung die Abgabenverkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt“, und zwar als Einzelunternehmer für das Jahr 2012 um 67.606,55 Euro, für das Jahr 2013 um 67.602,84 Euro, für das Jahr 2014 um 54.766,29 Euro und für das Jahr 2015 um 43.837,67 Euro sowie als abgabenrechtlich Verantwortlicher der W* GbR für das Jahr 2011 um 49.455 Euro und für das Jahr 2012 um 94.649,17 Euro (Anklageschrift ON 8 S 2 f), hat das Schöffengericht durch die Konstatierung, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte W* insoweit vorsätzlich „weitere Abgabenverkürzungen erwirkt“ habe (US 11 f), einen Freispruch zum Ausdruck gebracht vergleiche RIS-Justiz RS0116266 [T9 und T10]).

Rechtliche Beurteilung

[4] Gegen diesen wendet sich das Amt für Betrugsbekämpfung mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

[5] Die Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit (Ziffer 5, zweiter und dritter Fall) behauptende Mängelrüge beschränkt sich darauf, ohne Hinweis auf konkrete Verfahrensergebnisse allein mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen einzuwenden, das Gericht habe „nicht an den vorliegenden Verfahrensergebnissen Maß genommen, sondern nur am Vorbringen des Angeklagten“. Solcherart bringt sie keinen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, zur Darstellung (zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Ziffer 5, nach sich ziehen, vergleiche jüngst 13 Os 35/20a). Vielmehr wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[6] Die solcherart (aus Ziffer 5,) erfolglos bekämpfte Negativfeststellung (US 11 f) steht dem von der Beschwerde angestrebten anklagekonformen Schuldspruch des Angeklagten * W* entgegen. Die diesbezügliche Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht damit von vornherein ins Leere.

[7] Soweit die Beschwerde zudem einen Feststellungsmangel behauptet, weil das Erstgericht die Prüfung der Frage unterlassen habe, ob in Ansehung der vom Freispruch umfassten Taten „nicht doch Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG vorliegt“ (zur insoweit fallbezogen grundsätzlich möglichen Gerichtszuständigkeit siehe Paragraph 53, Absatz 3, FinStrG), verabsäumt sie, konkrete – entsprechende Feststellungen indizierende – Beweisergebnisse deutlich und bestimmt aufzuzeigen. Damit verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0118580).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Textnummer

E138523

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00006.23S.0531.000

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20230531_OGH0002_0130OS00006_23S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung