Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * W* jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (richtig) nach §§ 33 Abs 2 lit b, 38 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2015/163 (A 1), nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A 2) und nach § 33 Abs 1 FinStrG (A 3) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * W* jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (richtig) nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera b,, 38 Absatz eins, FinStrG in der Fassung vor BGBl I 2015/163 (A 1), nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (A 2) und nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (A 3) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im Bereich des (ehemaligen) Finanzamts K* vom Jahr 2011 bis zum Jahr 2018 vorsätzlich
A 1) und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 8), als Einzelunternehmer sowie als Geschäftsführer der W* GMBH, der E* GMBH und der GGMBH unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von § 76 EStG sowie dazu ergangenen Verordnungen entsprechenden Lohnkonten Verkürzungen an Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar um (im Urteil nach Unternehmen, Entrichtungszeiträumen und Abgabenarten aufgegliedert) insgesamt 226.077,82 Euro für jeden der Kalendermonate April bis Oktober der Jahre 2011 bis 2015,A 1) und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 8), als Einzelunternehmer sowie als Geschäftsführer der W* GMBH, der E* GMBH und der GGMBH unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Paragraph 76, EStG sowie dazu ergangenen Verordnungen entsprechenden Lohnkonten Verkürzungen an Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar um (im Urteil nach Unternehmen, Entrichtungszeiträumen und Abgabenarten aufgegliedert) insgesamt 226.077,82 Euro für jeden der Kalendermonate April bis Oktober der Jahre 2011 bis 2015,
A 2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwarA 2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar
- als Einzelunternehmer für jeden einzelnen Kalendermonat der Jahre 2016 und 2017 um insgesamt 90.637,49 Euro und
- als Geschäftsführer der E* GMBH für jeden einzelnen Kalendermonat der Jahre 2012 bis 2016 um insgesamt 27.170 Euro, sowie
A 3) als Geschäftsführer der E* GMBH unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten durch wiederholte Nichtabfuhr an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten unter Verletzung der Anmeldungspflicht in Bezug auf verdeckte Gewinnausschüttungen (US 9 f) für die Jahre 2014 bis 2016 Verkürzungen an Kapitalertragsteuer um insgesamt 4.842,50 Euro bewirkt.
[3] In Ansehung des Anklagevorwurfs, er habe (zudem) „einerseits unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, andererseits unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen“ (vgl aber Lässig in WK2 FinStrG § 33 Rz 18) Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt, „wobei er bei der letztgenannten Pflichtverletzung die Abgabenverkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt“, und zwar als Einzelunternehmer für das Jahr 2012 um 67.606,55 Euro, für das Jahr 2013 um 67.602,84 Euro, für das Jahr 2014 um 54.766,29 Euro und für das Jahr 2015 um 43.837,67 Euro sowie als abgabenrechtlich Verantwortlicher der W* GbR für das Jahr 2011 um 49.455 Euro und für das Jahr 2012 um 94.649,17 Euro (Anklageschrift ON 8 S 2 f), hat das Schöffengericht durch die Konstatierung, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte W* insoweit vorsätzlich „weitere Abgabenverkürzungen erwirkt“ habe (US 11 f), einen Freispruch zum Ausdruck gebracht (vgl RIS-Justiz RS0116266 [T9 und T10]). [3] In Ansehung des Anklagevorwurfs, er habe (zudem) „einerseits unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, andererseits unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen“ vergleiche aber Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 33, Rz 18) Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt, „wobei er bei der letztgenannten Pflichtverletzung die Abgabenverkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt“, und zwar als Einzelunternehmer für das Jahr 2012 um 67.606,55 Euro, für das Jahr 2013 um 67.602,84 Euro, für das Jahr 2014 um 54.766,29 Euro und für das Jahr 2015 um 43.837,67 Euro sowie als abgabenrechtlich Verantwortlicher der W* GbR für das Jahr 2011 um 49.455 Euro und für das Jahr 2012 um 94.649,17 Euro (Anklageschrift ON 8 S 2 f), hat das Schöffengericht durch die Konstatierung, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte W* insoweit vorsätzlich „weitere Abgabenverkürzungen erwirkt“ habe (US 11 f), einen Freispruch zum Ausdruck gebracht vergleiche RIS-Justiz RS0116266 [T9 und T10]).