Gründe:
Das Schöffengericht erkannte die nunmehr 33jährige Wanda A des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs. 1, 85 Z. 2 StGB., des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB., des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs. 1 und 3 Z. 1 StGB., des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB., des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB., des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1Das Schöffengericht erkannte die nunmehr 33jährige Wanda A des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraphen 83, Absatz eins, 85, Ziffer 2, StGB., des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB., des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz eins und 3 Ziffer eins, StGB., des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB., des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB., des Vergehens der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, Absatz eins
und 2 StGB. und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. schuldig.und 2 StGB. und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. schuldig.
Die Angeklagte wurde hiefür gemäß § 85 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dabei waren erschwerend mehrfache Straftaten, zahlreiche einschlägige Vorstrafen und die Wiederholung einzelner Tathandlungen, mildernd das Geständnis zu einzelnen Fakten, der weitgehend abnorme Geisteszustand und die Bereitwilligkeit zur Schadensgutmachung.Die Angeklagte wurde hiefür gemäß Paragraph 85, StGB. unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dabei waren erschwerend mehrfache Straftaten, zahlreiche einschlägige Vorstrafen und die Wiederholung einzelner Tathandlungen, mildernd das Geständnis zu einzelnen Fakten, der weitgehend abnorme Geisteszustand und die Bereitwilligkeit zur Schadensgutmachung.
Gegen das Urteil hat Wanda A Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Sitzung am 7.Februar 1980 zurückgewiesen. Mit ihrer Berufung strebt A eine Strafermäßigung an.