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Entscheidung 13 Os 6/84×

Entscheidung 13 Os 6/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os6/84

Entscheidungsdatum

12.04.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr. Horak (Berichterstatter), Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerald A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraph 127, ff StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 16. Februar 1984, GZ 2 a römisch fünf r 109/84-35, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Berta Mühl jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten die erstgerichtliche Vorhaftanrechnung dahin ergänzt, daß gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB dem Angeklagten auch die Zeit vom 13. Juli 1983, 20.10 Uhr, bis 14. Juli 1983, 11.00 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet wird.

römisch zwei. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

römisch drei. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 3, StGB und der Vergehen der unerlaubten Abwesenheit nach Paragraph 8, MilStG, der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz eins und 2, 224 StGB und der schweren Sachbeschädigung nach Paragraph 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 10.

April 1984, GZ 9 0s 61/84-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Urteil mit einem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund behaftet ist. Das Schöffengericht hat nämlich ersichtlich übersehen, daß der Angeklagte am 13. Juli 1983 um 20.10 Uhr gemäß Paragraph 12, a HeeresdisziplinarG von der Militärstreife vorläufig festgenommen wurde und sich bis 14. Juli 1983, 11.00 Uhr, in Verwahrungshaft befand vergleiche S 17 und 20). In amtswegiger Wahrnehmung der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO war dieser Mangel gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO spruchgemäß zu sanieren.

Im übrigen war Gegenstand des Gerichtstages nur mehr die Berufung des Angeklagten.

Das Jugendschöffengericht verhängte über ihn gemäß Paragraph 11, Ziffer eins, JGG, 28, 129 StGB sowie gemäß Paragraph 13, Absatz 2, 46

Absatz 4, JGG unter gleichzeitiger Festsetzung der Strafe für den Schuldspruch des Jugendgerichtshofes Wien vom 14. November 1980, AZ 22

U 735/80 (mit welchem er des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB schuldig erkannt worden war, weil er im Juni 1980 durch Fahren mit dem Fahrrad auf dem Gehsteig einen Fußgänger fahrlässig leicht am Körper verletzt hatte), eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten.

Hiebei wertete es als erschwerend die zwei einschlägigen Vorverurteilungen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die rasche Abfolge der nunmehr zur Beurteilung stehenden Delikte innerhalb eines Zeitraumes von wenigen Monaten, wogegen es als mildernd das weitgehende Geständnis des Angeklagten, die ungünstigen Familienverhältnisse sowie ferner in Betracht zog, daß er auch in jenen Fakten, in denen er den Vorsatz leugnete, weitgehend zur Wahrheitsfindung beitrug. Für die Straffestsetzung wurde als mildernd ins Treffen geführt, daß der Angeklagte zur Tatzeit unbescholten gewesen war, er ein Geständnis abgelegt und er sich auch schon zu dieser Zeit in sehr ungünstigen häuslichen Verhältnissen befunden hatte.

Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung anstrebt, ist nicht begründet.

Da zwischen den dem Angeklagten zur Last fallenden strafbaren Handlungen und der Fristung des Lebensunterhaltes kein Zusammenhang besteht, könnte eine 'schwere wirtschaftliche Bedrängnis' zu den einzelnen Tatzeitpunkten von vornherein nicht als mildernd ins Gewicht fallen. Desgleichen bieten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, der Berufungswerber habe alle Verfehlungen nur aus Unbesonnenheit begangen.

Die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe bedürfen mithin keiner nennenswerten Korrektur. Geht man aber davon aus und legt man insbesondere dem belasteten Vorleben des Angeklagten die gebührende Bedeutung bei, dann kann bei einem bis zu 2 1/2 Jahren reichenden Strafsatz der begehrten Strafermäßigung nicht näher getreten werden. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04545

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00006.84.0412.000

Dokumentnummer

JJT_19840412_OGH0002_0130OS00006_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087951 Rechtssatz 04.12.1973Strafrecht
Ein Irrtum des Täters über die Strafbarkeit der deliktischen Handlungsweise (§ 6 Abs 1 SGG) ist gemäß § 3 StG unerheblich; ebenso eine von den Ansichten des Gesetzgebers abweichende Ansicht des Rechtsbrechers über deren Strafwürdigkeit und Sozialschädlichkeit.
RS0089524 Rechtssatz 16.12.1975Strafrecht
Unbeachtlichkeit eines lediglich die rechtliche Beurteilung der Tat betreffenden Subsumtionsirrtums (hier: Annahme einer Verwaltungsübertragung anstatt einer gerichtlichen strafbaren Handlung).
RS0098441 Rechtssatz 28.10.1975Strafrecht
Aktenstücke (über Vorerhebungen, Hauptverhandlungsprotokoll, Urteil) eines ausländischen Verfahrens gegen eine Person, die im inländischen Verfahren nicht mitbeschuldigt, wenn auch an der Tat beteiligt ist, sind Urkunden nach § 252 Abs 2 StPO; sie sind dahe …
RS0099391 Rechtssatz 18.11.1982Strafrecht
Die Verurteilung eines Angeklagten hat keine Rechtskraftwirkung für ein Strafverfahren, das wegen derselben Tat gegen einen anderen Angeklagten geführt wird. Das in einer Sache erkennende Gericht hat ungeachtet der den nämlichen Sachverhalt betreffenden Ent …
RS0099848 Rechtssatz 19.02.1981Strafrecht
Zumindest das subjektive Element eines Strafaufhebungsgrundes (hier: Freiwilligkeit beim Rücktritt vom Versuch) muß vom Angeklagten im Verfahren erster Instanz vorgebracht werden, damit sich das Erstgericht damit überhaupt befassen muß.
RS0100880 Rechtssatz 27.01.1972Strafrecht
Die in § 331 Abs 3 StPO vorgeschriebene Niederschrift ist keine Begründung des Wahrspruches im technischen Sinn, sondern dient neben der Bewusstmachung der Bindung der Geschwornen an das Gesetz vor allem der Feststellung der Voraussetzungen für das Moniturv …
RS0101839 Rechtssatz 10.03.1976Strafrecht
Dauer der Probezeit mit Berufung anfechtbar (SSt IV/34, EvBl 1954/470), obwohl der Wortlaut des § 493 StPO idF Art I Z 149 StPAnpG ein solches Anfechtungsrecht abermals vermissen läßt.