Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer ausdrücklich auf Z 4, 5 und 5a, inhaltlich auch Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Zur Verfahrensrüge (Z 4) fehlt die Legitimation durch einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag. Auf einen davor eingebrachten Schriftsatz (ON 103/IV) kann sie nicht mit Erfolg gestützt werden (§ 238 Abs 1 StPO).Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer ausdrücklich auf Ziffer 4, 5 und 5 a, inhaltlich auch Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) fehlt die Legitimation durch einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag. Auf einen davor eingebrachten Schriftsatz (ON 103/IV) kann sie nicht mit Erfolg gestützt werden (Paragraph 238, Absatz eins, StPO).
Die Mängelrüge (Z 5) beruht zum Teil auf einer Vermengung von Tatsachen-, Begründungs- und Rechtsebene des Urteils. So spricht der - ersichtlich mit Bezug auf Z 5 vierter Fall vorgebrachte - Einwand, "offenbar unbegründet ist die Urteilsbegründung zum Faktum II./ als das Erstgericht feststellt", der Angeklagte verantworte das Vergehen nach § 114 Abs 1 und Abs 2 ASVG in subjektiver und objektiver Hinsicht, ein vermeintliches Begründungsdefizit auf der Rechtsebene an, während die Mängelrüge bestimmte Fehler der Feststellungen oder der Beweiswürdigung, somit der Tatsachen- oder der Begründungsebene des Urteils betrifft (dazu Ratz, WKStPO § 281 Rz 7, 10, 391 ff).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) beruht zum Teil auf einer Vermengung von Tatsachen-, Begründungs- und Rechtsebene des Urteils. So spricht der - ersichtlich mit Bezug auf Ziffer 5, vierter Fall vorgebrachte - Einwand, "offenbar unbegründet ist die Urteilsbegründung zum Faktum römisch zwei./ als das Erstgericht feststellt", der Angeklagte verantworte das Vergehen nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in subjektiver und objektiver Hinsicht, ein vermeintliches Begründungsdefizit auf der Rechtsebene an, während die Mängelrüge bestimmte Fehler der Feststellungen oder der Beweiswürdigung, somit der Tatsachen- oder der Begründungsebene des Urteils betrifft (dazu Ratz, WKStPO Paragraph 281, Rz 7, 10, 391 ff).
Weshalb die auf der Begründungsebene zu I./A. behauptete Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Wendung, dass sich der Angeklagte zu diesen Betrugshandlungen "im wesentlichen" schuldig bekannt habe (US 14), auf der Tatsachenebene unklar lasse, "welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden sollten", wird in der Beschwerde nicht dargelegt.Weshalb die auf der Begründungsebene zu römisch eins./A. behauptete Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) der Wendung, dass sich der Angeklagte zu diesen Betrugshandlungen "im wesentlichen" schuldig bekannt habe (US 14), auf der Tatsachenebene unklar lasse, "welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden sollten", wird in der Beschwerde nicht dargelegt.
Die beweiswürdigende Erwägung zur inneren Tatseite, dass der Angeklagte, der behauptet hatte, wegen seiner Verhaftung nicht zur Rückzahlung der kassierten Beträge gekommen zu sein, "in einigen Fällen zumindest einige Wochen lang zur Rückzahlung Zeit gehabt hätte" (US 15), wird zu Unrecht als undeutliche Feststellung (auf der Tatsachenebene) gerügt, die keinen Aufschluss darüber gebe, "ob die Betrugshandlung bereits bei einigen Wochen Rückzahlungsverzögerung gegeben ist".
Mit der Behauptung, das Erstgericht habe "die Tatsache, dass es offenbar in anderen Fällen infolge der Verhaftung des Beschuldigten keine Möglichkeit der Rückzahlung gegeben habe", mit Stillschweigen übergangen (Z 5 zweiter Fall), werden - außer der im Urteil ohnedies erörterten Verantwortung des Angeklagten – keine in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse deutlich und bestimmt bezeichnet (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Mit der Behauptung, das Erstgericht habe "die Tatsache, dass es offenbar in anderen Fällen infolge der Verhaftung des Beschuldigten keine Möglichkeit der Rückzahlung gegeben habe", mit Stillschweigen übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall), werden - außer der im Urteil ohnedies erörterten Verantwortung des Angeklagten – keine in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Beschwerde lässt nicht erkennen, weshalb es der Angeklagte für eine entscheidungswesentliche Tatsache und daher für erörterungsbedürftig hält, dass er in den Fällen laut I./A. des Urteilsspruches seiner Aussage zufolge den Geschädigten vor Unterfertigung die Verträge übersetzt und die Möglichkeit zur Erörterung "mit vertrauenswürdigen Dritten" gegeben habe. Das selbe gilt für den - übrigens aktenwidrigen (S 469 ff/III) - Einwand, im Urteil sei unerwähnt geblieben, dass nach den Angaben des Zeugen Mag. G***** "die verfahrensgegenständlichen Wohnungen in der Zwischenzeit vermietet" worden seien.Die Beschwerde lässt nicht erkennen, weshalb es der Angeklagte für eine entscheidungswesentliche Tatsache und daher für erörterungsbedürftig hält, dass er in den Fällen laut römisch eins./A. des Urteilsspruches seiner Aussage zufolge den Geschädigten vor Unterfertigung die Verträge übersetzt und die Möglichkeit zur Erörterung "mit vertrauenswürdigen Dritten" gegeben habe. Das selbe gilt für den - übrigens aktenwidrigen (S 469 ff/III) - Einwand, im Urteil sei unerwähnt geblieben, dass nach den Angaben des Zeugen Mag. G***** "die verfahrensgegenständlichen Wohnungen in der Zwischenzeit vermietet" worden seien.
Das Vorbringen, das Erstgericht hätte nicht "ohne weiteres" auf Grund der als glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeuginnen J***** und B***** (I./B., C.) jene des Angeklagten über die gemeinsame Verwendung des Geldes bei einem Italienurlaub mit der Erstgenannten, über eine Sicherstellung der Forderung durch Typenscheine und Fahrzeugschlüssel und die angebliche Rückzahlung an B***** "übergehen" dürfen, betrifft in Ansehung der behaupteten Ausgaben keine entscheidende Tatsache und ist im Übrigen nicht an den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes (US 15) orientiert. Von Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) kann daher keine Rede sein.Das Vorbringen, das Erstgericht hätte nicht "ohne weiteres" auf Grund der als glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeuginnen J***** und B***** (römisch eins./B., C.) jene des Angeklagten über die gemeinsame Verwendung des Geldes bei einem Italienurlaub mit der Erstgenannten, über eine Sicherstellung der Forderung durch Typenscheine und Fahrzeugschlüssel und die angebliche Rückzahlung an B***** "übergehen" dürfen, betrifft in Ansehung der behaupteten Ausgaben keine entscheidende Tatsache und ist im Übrigen nicht an den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes (US 15) orientiert. Von Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall) kann daher keine Rede sein.
Die vom Angeklagten vermissten Feststellungen zur inneren Tatseite in Ansehung der Fakten J***** und B***** (der Sache nach Z 9 lit a) liegen hinreichend klar vor (US 13 f; vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 111).Die vom Angeklagten vermissten Feststellungen zur inneren Tatseite in Ansehung der Fakten J***** und B***** (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) liegen hinreichend klar vor (US 13 f; vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 111).
Das - dazu konträre - Vorbringen, im Faktum B***** spreche die festgestellte Teilrückzahlung gegen die Annahme eines Betrugsvorsatzes, macht keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 geltend.Das - dazu konträre - Vorbringen, im Faktum B***** spreche die festgestellte Teilrückzahlung gegen die Annahme eines Betrugsvorsatzes, macht keinen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, geltend.
Ein innerer Widerspruch auf der Rechtsebene des Urteils stellt entgegen der Beschwerdeauffassung (Z 5 dritter Fall) keinen Begründungsmangel dar. Daher ist die - im Übrigen nicht vom Urteilsinhalt ausgehende (vgl US 14) - Kritik an der vermeintlichen zivilrechtlichen Wertung des Geschehens laut I./A. nicht zielführend. Dasselbe gilt für den (zudem unschlüssig) behaupteten Widerspruch zwischen Tatsachen- und Rechtsebene betreffend die Verständlichkeit des Vertragstextes für ausländische Interessenten.Ein innerer Widerspruch auf der Rechtsebene des Urteils stellt entgegen der Beschwerdeauffassung (Ziffer 5, dritter Fall) keinen Begründungsmangel dar. Daher ist die - im Übrigen nicht vom Urteilsinhalt ausgehende vergleiche US 14) - Kritik an der vermeintlichen zivilrechtlichen Wertung des Geschehens laut römisch eins./A. nicht zielführend. Dasselbe gilt für den (zudem unschlüssig) behaupteten Widerspruch zwischen Tatsachen- und Rechtsebene betreffend die Verständlichkeit des Vertragstextes für ausländische Interessenten.
Der Einwand (Z 5a), das Erstgericht habe außer Acht gelassen, dass Brigitte B***** nicht versucht habe, auf gerichtlichem Weg das ihr zustehende Geld zu kommen, beruht nicht auf aktenkundigem Beweismaterial (vgl S 129 f/IV).Der Einwand (Ziffer 5 a,), das Erstgericht habe außer Acht gelassen, dass Brigitte B***** nicht versucht habe, auf gerichtlichem Weg das ihr zustehende Geld zu kommen, beruht nicht auf aktenkundigem Beweismaterial vergleiche S 129 f/IV).
Beim Vorwurf der Vernachlässigung der Pflicht des Erstgerichtes zu amtswegiger Wahrheitsforschung in Bezug auf einen angeblich vorhandenen Beleg über die Rückzahlung an B***** und eine Generalvollmacht des Angeklagten wird nicht deutlich gemacht, wodurch er an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3; Ratz, WKStPO § 281 Rz 480). Eines entsprechenden Vorbringens hätte es auch bei den Einwänden gegen die Richtigkeit der Feststellungen zum Schuldspruch II bedurft, weil die ins Treffen geführten Umstände nicht in der Hauptverhandlung vorgekommen sind (aaO Rz 481).Beim Vorwurf der Vernachlässigung der Pflicht des Erstgerichtes zu amtswegiger Wahrheitsforschung in Bezug auf einen angeblich vorhandenen Beleg über die Rückzahlung an B***** und eine Generalvollmacht des Angeklagten wird nicht deutlich gemacht, wodurch er an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3,; Ratz, WKStPO Paragraph 281, Rz 480). Eines entsprechenden Vorbringens hätte es auch bei den Einwänden gegen die Richtigkeit der Feststellungen zum Schuldspruch römisch zwei bedurft, weil die ins Treffen geführten Umstände nicht in der Hauptverhandlung vorgekommen sind (aaO Rz 481).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).