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Entscheidung 13 Os 60/03×

Entscheidung 13 Os 60/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os60/03

Entscheidungsdatum

04.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald J***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Oktober 2002, GZ 114 Hv 117/02i-107, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Harald J***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (römisch eins) und des Vergehens nach Paragraph 114, Absatz eins und 2 ASVG (römisch zwei) schuldig erkannt. Demnach hat er (zusammengefasst)

(zu römisch eins) in Wien von 2. September 1998 bis 5. März 2002 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die im Urteil angeführten Personen durch Täuschung über Tatsachen zur Zahlung von Geldbeträgen verleitet, welche die Genannten um den Gesamtbetrag von (richtig:) zumindest 79.577,77 Euro am Vermögen schädigte, nämlich A./ 37 Personen zur Zahlung von Vermittlungsprovisionen von je 10.000 S bis 40.000 S, indem er ihnen unter der Vorspiegelung, mit der Vermittlung von Mietverträgen für die im Urteil bezeichneten Wohnungen beauftragt zu sein, den Abschluss von Hauptmietverträgen anbot;

B./ acht Personen zu Anzahlungen von 280 Euro bis 500 Euro, indem er unter der Vorspiegelung, über bestimmte Wohnungen als Hauptmieter bzw Eigentümer verfügungsberechtigt zu sein, die Einräumung von Untermietrechten anbot, und Christine J***** durch die Vorspiegelung, ein rückzahlungswilliger und -fähiger Kreditnehmer zu sein, zur Zuzählung von Darlehensbeträgen von 20.000 S und 52.0000 S sowie C./ Brigitta B***** durch die Vorgabe, ihr einen bestimmten PKW zu verschaffen, zur Übergabe von 150.000 S.

(zu römisch zwei) von Mai bis Juli 2001 als Dienstgeber (vorsätzlich, US 14) Beiträge seiner Dienstnehmer zur Sozialversicherung von insgesamt 2.051,14 Euro einbehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger, der Kärntner Gebietskrankenkasse, vorenthalten.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer ausdrücklich auf Ziffer 4, 5 und 5 a, inhaltlich auch Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) fehlt die Legitimation durch einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag. Auf einen davor eingebrachten Schriftsatz (ON 103/IV) kann sie nicht mit Erfolg gestützt werden (Paragraph 238, Absatz eins, StPO).

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) beruht zum Teil auf einer Vermengung von Tatsachen-, Begründungs- und Rechtsebene des Urteils. So spricht der - ersichtlich mit Bezug auf Ziffer 5, vierter Fall vorgebrachte - Einwand, "offenbar unbegründet ist die Urteilsbegründung zum Faktum römisch zwei./ als das Erstgericht feststellt", der Angeklagte verantworte das Vergehen nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in subjektiver und objektiver Hinsicht, ein vermeintliches Begründungsdefizit auf der Rechtsebene an, während die Mängelrüge bestimmte Fehler der Feststellungen oder der Beweiswürdigung, somit der Tatsachen- oder der Begründungsebene des Urteils betrifft (dazu Ratz, WKStPO Paragraph 281, Rz 7, 10, 391 ff).

Weshalb die auf der Begründungsebene zu römisch eins./A. behauptete Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) der Wendung, dass sich der Angeklagte zu diesen Betrugshandlungen "im wesentlichen" schuldig bekannt habe (US 14), auf der Tatsachenebene unklar lasse, "welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden sollten", wird in der Beschwerde nicht dargelegt.

Die beweiswürdigende Erwägung zur inneren Tatseite, dass der Angeklagte, der behauptet hatte, wegen seiner Verhaftung nicht zur Rückzahlung der kassierten Beträge gekommen zu sein, "in einigen Fällen zumindest einige Wochen lang zur Rückzahlung Zeit gehabt hätte" (US 15), wird zu Unrecht als undeutliche Feststellung (auf der Tatsachenebene) gerügt, die keinen Aufschluss darüber gebe, "ob die Betrugshandlung bereits bei einigen Wochen Rückzahlungsverzögerung gegeben ist".

Mit der Behauptung, das Erstgericht habe "die Tatsache, dass es offenbar in anderen Fällen infolge der Verhaftung des Beschuldigten keine Möglichkeit der Rückzahlung gegeben habe", mit Stillschweigen übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall), werden - außer der im Urteil ohnedies erörterten Verantwortung des Angeklagten – keine in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Die Beschwerde lässt nicht erkennen, weshalb es der Angeklagte für eine entscheidungswesentliche Tatsache und daher für erörterungsbedürftig hält, dass er in den Fällen laut römisch eins./A. des Urteilsspruches seiner Aussage zufolge den Geschädigten vor Unterfertigung die Verträge übersetzt und die Möglichkeit zur Erörterung "mit vertrauenswürdigen Dritten" gegeben habe. Das selbe gilt für den - übrigens aktenwidrigen (S 469 ff/III) - Einwand, im Urteil sei unerwähnt geblieben, dass nach den Angaben des Zeugen Mag. G***** "die verfahrensgegenständlichen Wohnungen in der Zwischenzeit vermietet" worden seien.

Das Vorbringen, das Erstgericht hätte nicht "ohne weiteres" auf Grund der als glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeuginnen J***** und B***** (römisch eins./B., C.) jene des Angeklagten über die gemeinsame Verwendung des Geldes bei einem Italienurlaub mit der Erstgenannten, über eine Sicherstellung der Forderung durch Typenscheine und Fahrzeugschlüssel und die angebliche Rückzahlung an B***** "übergehen" dürfen, betrifft in Ansehung der behaupteten Ausgaben keine entscheidende Tatsache und ist im Übrigen nicht an den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes (US 15) orientiert. Von Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall) kann daher keine Rede sein.

Die vom Angeklagten vermissten Feststellungen zur inneren Tatseite in Ansehung der Fakten J***** und B***** (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) liegen hinreichend klar vor (US 13 f; vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 111).

Das - dazu konträre - Vorbringen, im Faktum B***** spreche die festgestellte Teilrückzahlung gegen die Annahme eines Betrugsvorsatzes, macht keinen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, geltend.

Ein innerer Widerspruch auf der Rechtsebene des Urteils stellt entgegen der Beschwerdeauffassung (Ziffer 5, dritter Fall) keinen Begründungsmangel dar. Daher ist die - im Übrigen nicht vom Urteilsinhalt ausgehende vergleiche US 14) - Kritik an der vermeintlichen zivilrechtlichen Wertung des Geschehens laut römisch eins./A. nicht zielführend. Dasselbe gilt für den (zudem unschlüssig) behaupteten Widerspruch zwischen Tatsachen- und Rechtsebene betreffend die Verständlichkeit des Vertragstextes für ausländische Interessenten.

Der Einwand (Ziffer 5 a,), das Erstgericht habe außer Acht gelassen, dass Brigitte B***** nicht versucht habe, auf gerichtlichem Weg das ihr zustehende Geld zu kommen, beruht nicht auf aktenkundigem Beweismaterial vergleiche S 129 f/IV).

Beim Vorwurf der Vernachlässigung der Pflicht des Erstgerichtes zu amtswegiger Wahrheitsforschung in Bezug auf einen angeblich vorhandenen Beleg über die Rückzahlung an B***** und eine Generalvollmacht des Angeklagten wird nicht deutlich gemacht, wodurch er an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3,; Ratz, WKStPO Paragraph 281, Rz 480). Eines entsprechenden Vorbringens hätte es auch bei den Einwänden gegen die Richtigkeit der Feststellungen zum Schuldspruch römisch zwei bedurft, weil die ins Treffen geführten Umstände nicht in der Hauptverhandlung vorgekommen sind (aaO Rz 481).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E69894 13Os60.03

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in SSt 2003/47 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00060.03.0604.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20030604_OGH0002_0130OS00060_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung