Nach den den bekämpften Schuldspruch betreffenden Entscheidungsgründen hat der Angeklagte in der Zeit zwischen Jänner 1988 und Dezember 1990 in Graz wiederholt den 85 Jahre alten Karl S***** durch Drohung mit einer Verletzung an Freiheit und Ehre, und zwar durch die Äußerung, er als (vermeintlicher) Kriminalbeamter müsse ihn einsperren, wenn er die verlangten Zahlungen nicht leiste, zu Handlungen, nämlich zur Ausfolgung von Geldbeträgen im Ausmaß von jeweils 2.000 - 4.000 S genötigt, die den Genannten an seinem Vermögen in dieser Höhe schädigten, wobei er mit dem Vorsatz handelte, durch das Verhalten des Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern.
Die Gewerbsmäßigkeit (§ 145 Abs. 2 Z 1 StGB) dieser erpresserischen Angriffe leitete das Erstgericht aus deren Anzahl "über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren" (S. 191 f) ab. Die Annahme der Qualifikation nach dem § 145 Abs. 2 Z 2 StGB gründete das Schöffengericht auf die "Begehung gegen dieselbe Person durch längere Zeit hindurch" (S. 192).Die Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) dieser erpresserischen Angriffe leitete das Erstgericht aus deren Anzahl "über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren" (S. 191 f) ab. Die Annahme der Qualifikation nach dem Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer 2, StGB gründete das Schöffengericht auf die "Begehung gegen dieselbe Person durch längere Zeit hindurch" (S. 192).
Der Beschwerdeführer legt im Ergebnis zutreffend dar, daß die Begründung für die festgestellte gewerbsmäßige Absicht bei der Begehung der als Erpressung beurteilten Tathandlungen mit dem bloßen Hinweis auf deren Zahl unzureichend ist (Z. 5), denn die Entscheidungsgründe lassen an sich nicht erkennen, welche Anzahl von Erpressungshandlungen innerhalb des Zeitraumes von nahezu drei Jahren als erwiesen angenommen wurde. Unter Berücksichtigung der urteilsmäßigen Bezifferung des Erpressungsschadens von 2.000 S - 4.000 S je Faktum und der - auch für den Privatbeteiligtenzuspruch herangezogenen - Angaben des Erpressungsopfers über einen aus allen Erpressungsfakten erwachsenen Gesamtschaden von ungefähr 10.000 S (S. 176) könnte es sich aber bei der für den Beschwerdeführer günstigsten Sicht um insgesamt bloß drei Angriffe innerhalb eines verhältnismäßig langen Zeitraumes gehandelt haben, wobei ein solcher Sachverhalt für sich allein noch keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer gewerbsmäßig begangenen Erpressung zu bilden vermag.Der Beschwerdeführer legt im Ergebnis zutreffend dar, daß die Begründung für die festgestellte gewerbsmäßige Absicht bei der Begehung der als Erpressung beurteilten Tathandlungen mit dem bloßen Hinweis auf deren Zahl unzureichend ist (Ziffer 5,), denn die Entscheidungsgründe lassen an sich nicht erkennen, welche Anzahl von Erpressungshandlungen innerhalb des Zeitraumes von nahezu drei Jahren als erwiesen angenommen wurde. Unter Berücksichtigung der urteilsmäßigen Bezifferung des Erpressungsschadens von 2.000 S - 4.000 S je Faktum und der - auch für den Privatbeteiligtenzuspruch herangezogenen - Angaben des Erpressungsopfers über einen aus allen Erpressungsfakten erwachsenen Gesamtschaden von ungefähr 10.000 S (S. 176) könnte es sich aber bei der für den Beschwerdeführer günstigsten Sicht um insgesamt bloß drei Angriffe innerhalb eines verhältnismäßig langen Zeitraumes gehandelt haben, wobei ein solcher Sachverhalt für sich allein noch keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer gewerbsmäßig begangenen Erpressung zu bilden vermag.
Mit Recht wird in der Nichtigkeitsbeschwerde aber auch der Ausspruch über die Qualifikation der Erpressung nach dem § 145 Abs. 2 Z 2 StGB zufolge Fortsetzung der Tat gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch als rechtlich fehlerhaft bekämpft (Z 10).Mit Recht wird in der Nichtigkeitsbeschwerde aber auch der Ausspruch über die Qualifikation der Erpressung nach dem Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer 2, StGB zufolge Fortsetzung der Tat gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch als rechtlich fehlerhaft bekämpft (Ziffer 10,).
Auszugehen ist davon, daß diese Qualifikation sowohl dadurch erfüllt werden kann, daß der Täter wiederholt seine Erpressungsmittel einsetzt, bis es ihm schließlich gelingt, zur abgenötigten Leistung zu gelangen, als auch dadurch, daß das idente Opfer zu wiederholten Leistungen veranlaßt wird. In beiden Fällen ist das Merkmal "längere Zeit hindurch" von der konkreten Tatgestaltung abhängig. Dabei kommt es entscheidend auf die Dauer und Intensität der Belastungssituation an, der das Opfer ausgesetzt ist. Abstrakte zeitliche Grenzziehungen lassen sich dafür nicht nennen; entscheidend ist vielmehr die Auswertung der konkreten Umstände (Zipf in WK, Rz 11 f zu § 145).Auszugehen ist davon, daß diese Qualifikation sowohl dadurch erfüllt werden kann, daß der Täter wiederholt seine Erpressungsmittel einsetzt, bis es ihm schließlich gelingt, zur abgenötigten Leistung zu gelangen, als auch dadurch, daß das idente Opfer zu wiederholten Leistungen veranlaßt wird. In beiden Fällen ist das Merkmal "längere Zeit hindurch" von der konkreten Tatgestaltung abhängig. Dabei kommt es entscheidend auf die Dauer und Intensität der Belastungssituation an, der das Opfer ausgesetzt ist. Abstrakte zeitliche Grenzziehungen lassen sich dafür nicht nennen; entscheidend ist vielmehr die Auswertung der konkreten Umstände (Zipf in WK, Rz 11 f zu Paragraph 145,).
Da das Erstgericht im vorliegenden Fall die Anzahl der Erpressungsfakten nicht festgestellt hat und zudem aus den Entscheidungsgründen keine Umstände entnommen werden können, welche eine Beurteilung der Belastungssituation des Erpreßten zulassen, liegen Feststellungsmängel in bezug auf die Qualifikation nach dem § 145 Abs. 2 Z 2 StGB vor.Da das Erstgericht im vorliegenden Fall die Anzahl der Erpressungsfakten nicht festgestellt hat und zudem aus den Entscheidungsgründen keine Umstände entnommen werden können, welche eine Beurteilung der Belastungssituation des Erpreßten zulassen, liegen Feststellungsmängel in bezug auf die Qualifikation nach dem Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer 2, StGB vor.
Die aufgezeigten Begründungs- und Feststellungsmängel lassen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in der rechtlichen Beurteilung des an sich zutreffend als Verbrechen der Erpressung subsumierten Täterverhaltens unvermeidlich erscheinen und erfordern die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung. Der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung gemäß dem § 285 e StPO Folge zu geben.Die aufgezeigten Begründungs- und Feststellungsmängel lassen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in der rechtlichen Beurteilung des an sich zutreffend als Verbrechen der Erpressung subsumierten Täterverhaltens unvermeidlich erscheinen und erfordern die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung. Der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung gemäß dem Paragraph 285, e StPO Folge zu geben.
Die Aufhebung des erstgerichtlichen Strafausspruches nötigt aber auch zur Beseitigung des dadurch seiner Grundlage entbehrenden Widerrufsbeschlusses.
Mit seinen dadurch gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln der Berufung und Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.