Rechtssatz RS0094068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094068
Geschäftszahl
13Os60/91 (13Os61/91); 15Os106/11v
Entscheidungsdatum
20.12.2011
Rechtssatz
Die Qualifikation nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB kann sowohl dadurch erfüllt werden, dass der Täter wiederholt seine Erpressungsmittel einsetzt, bis es ihm schließlich gelingt, zur abgenötigten Leistung zu gelangen, als auch dadurch dass das idente Opfer zu wiederholten Leistungen veranlasst wird. In beiden Fällen ist das Merkmal "längere Zeit hindurch" von der konkreten Tatgestaltung abhängig. Dabei kommt es entscheidend auf die Dauer und Intensität der Belastungssituation an, der das Opfer ausgesetzt ist. Abstrakte zeitliche Grenzziehungen lassen sich dafür nicht nennen; entscheidend ist vielmehr die Auswertung der konkreten Umstände.Die Qualifikation nach Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer 2, StGB kann sowohl dadurch erfüllt werden, dass der Täter wiederholt seine Erpressungsmittel einsetzt, bis es ihm schließlich gelingt, zur abgenötigten Leistung zu gelangen, als auch dadurch dass das idente Opfer zu wiederholten Leistungen veranlasst wird. In beiden Fällen ist das Merkmal "längere Zeit hindurch" von der konkreten Tatgestaltung abhängig. Dabei kommt es entscheidend auf die Dauer und Intensität der Belastungssituation an, der das Opfer ausgesetzt ist. Abstrakte zeitliche Grenzziehungen lassen sich dafür nicht nennen; entscheidend ist vielmehr die Auswertung der konkreten Umstände.
Entscheidungstexte
- 13 Os 60/91
Entscheidungstext OGH 24.07.1991 13 Os 60/91
- 15 Os 106/11v
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 15 Os 106/11v
Vgl auch; Beisatz: Ist aufgrund eines gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortgesetzten, von einem einheitlichen Erpressungsvorsatz getragenen Tatgeschehens von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen, ist ein Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144, 145 Abs 2 Z 1 StGB anzunehmen; dass einzelne Handlungen nur versucht wurden, ist diesfalls im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094068
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012
Dokumentnummer
JJR_19910724_OGH0002_0130OS00060_9100000_002