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Entscheidung 13 Os 60/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os60/94

Entscheidungsdatum

13.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred H* wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins,, erster Fall, StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Oktober 1993, GZ 9 b römisch fünf r 4722/93-19, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.Oktober 1993, GZ 9 b römisch fünf r 4722/93-19, verletzt in seinem Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 83, Absatz eins, StGB.

Dieser Schuldspruch (Urteilspunkt 3./) und demgemäß auch der Strafausspruch werden aufgehoben.

Zur weiteren Entscheidung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde Manfred H* zu 1. des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, (ergänze: erster Fall) StGB, zu 2. des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB sowie zu 3. des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, (ergänze: Absatz eins,) StGB zu einer gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Danach hat er am 5.April 1993 in Wien

1. eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er einen Finger seiner rechten Hand in die Vagina seiner am 19.Oktober 1989 geborenen Tochter Karin H* einführte,

2. durch die zu 1. genannte Tathandlung sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht und

3. durch die zu 1. genannte Tathandlung einen anderen, nämlich seine Tochter Karin H* am Körper verletzt, indem er ihr einen ca. 1 cm langen Riß in der inneren Vagina zufügte.

Der Angeklagte bekämpfte lediglich den Strafausspruch mit Berufung, über die das Oberlandesgericht Wien noch nicht entschieden hat.

Der Schuldspruch des Manfred H* zu Urteilspunkt 3. steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Bei allen Delikten, bei denen der Eintritt schwerer Verletzungsfolgen zur Ausmessung der Strafe nach einem höheren Strafsatz führt, ist die leichte Verletzung nicht als idealkonkurrierendes Delikt zu werten (Mayerhofer-Rieder StGB3 E 19 zu Paragraph 28, StGB = aaO E 20 zu Paragraph 83, StGB). Dies gilt insbesondere im Verhältnis zu Gewaltdelikten wie Paragraphen 131, 140,, 142, 201, 202, 312 Absatz eins, StGB vergleiche Kienapfel BT I3 Paragraph 83, RN 54), aber auch im Verhältnis zu dem Verbrechen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, sodaß hiebei erfolgte leichte Körperverletzungen nicht gesondert nach Paragraph 83, StGB zuzurechnen sind (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 83, RN 31).

Es verletzt somit der zusätzliche Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wofür das vorliegende Urteil im übrigen auch ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissen läßt, das Gesetz zum Nachteil des Angeklagten in der Bestimmung des Paragraph 83, Absatz eins, StGB.

In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde waren daher der Schuldspruch wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (ohne förmlichen Freispruch, s Mayerhofer-Rieder3 ENr 5 zu Paragraph 288, StPO) und der Strafausspruch zu beheben.

Der Oberste Gerichtshof hat im vorliegenden Fall für die aufrecht gebliebenen Schuldspruchfakten (1 und 2) die Strafe nicht (neu) bemessen. Der Akt wird vielmehr diesbezüglich an den zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz übermittelt, zumal auch der Angeklagte, der (zutreffend) an dieses Oberlandesgericht seine (noch unerledigte) Berufung gerichtet hatte, zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (wovon er mit dem im Paragraph 292, StPO vorgeschriebenen Bemerken in Kenntnis gesetzt worden war) weder selbst noch durch einen Verteidiger erschienen war (s auch JBl 1985, S 505 ff samt Glosse).

Textnummer

E35402

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00060.9400.0413.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Dokumentnummer

JJT_19940413_OGH0002_0130OS00060_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053176 Rechtssatz 28.03.1985Strafrecht
1. Der verhaftete Angeklagte darf dem Gerichtstag über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht beiwohnen, er kann sich dort nur durch einen Verteidiger vertreten lassen. 2. Eine in erster Instanz vorgenommene Verteidigerbestellung gemäß § …
RS0090675 Rechtssatz 24.07.1973Strafrecht
Ausscheidung aus dem Urteil - nicht Freispruch - bei Wegfall eines idealkonkurrierenden Deliktes (hier: wegen Verjährung), wenn der Rechtsirrtum erst im Rechtsmittelverfahren wahrgenommen wird.
RS0091004 Rechtssatz 13.04.1994Strafrecht
Bei allen Delikten, bei denen der Eintritt schwerer Verletzungsfolgen zur Ausmessung der Strafe nach einem höheren Strafsatz führt, ist die leichte Verletzung nicht als idealkonkurrierendes Delikt zu werten. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zu Gewaltdel …
RS0091051 Rechtssatz 10.03.1967Strafrecht
Bei Verneinung des Vorliegens der Idealkonkurrenz zweier inkriminierter Tatbestände (hier §§ 132 III und 501 StG) ist ein Freispruch gemäß dem § 259 Z 3 von dem - nach Ansicht des Gerichtes nicht verwirklichten Delikt - nicht zu fällen, sondern lediglich di …
RS0092470 Rechtssatz 25.02.1976Strafrecht
Ausschluß der Idealkonkurrenz mit §§ 131, 140, 142 Abs 1, 201, 202, 203, 204 StGB (so schon 9 Os 108/75 = RZ 1976/14).
RS0092619 Rechtssatz 19.11.1975Strafrecht
Der Tatbestand der Delikte nach §§ 142 Abs 1, 201 - 204 StGB erfasst auch die bei Anwendung körperlicher Gewalt dem Opfer zugefügten leichten Verletzungen (daher keine Idealkonkurrenz mit § 83 StGB). Schwere Verletzungen führen zur Anwendung des jeweiligen …