Rechtssatz RS0091004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091004
Entscheidungsdatum
15.05.2024
Rechtssatz
Bei allen Delikten, bei denen der Eintritt schwerer Verletzungsfolgen zur Ausmessung der Strafe nach einem höheren Strafsatz führt, ist die leichte Verletzung nicht als idealkonkurrierendes Delikt zu werten. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zu Gewaltdelikten wie §§ 131, 140 , 142, 201, 202, 312 Abs 1 StGB, aber auch im Verhältnis zu dem Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB, sodass hiebei erfolgte leichte Körperverletzungen nicht gesondert nach § 83 StGB zuzurechnen sind.Bei allen Delikten, bei denen der Eintritt schwerer Verletzungsfolgen zur Ausmessung der Strafe nach einem höheren Strafsatz führt, ist die leichte Verletzung nicht als idealkonkurrierendes Delikt zu werten. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zu Gewaltdelikten wie Paragraphen 131, 140, , 142, 201, 202, 312 Absatz eins, StGB, aber auch im Verhältnis zu dem Verbrechen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, sodass hiebei erfolgte leichte Körperverletzungen nicht gesondert nach Paragraph 83, StGB zuzurechnen sind.
Entscheidungstexte
- 13 Os 60/94
Entscheidungstext OGH 13.04.1994 13 Os 60/94
- 12 Os 130/97
Entscheidungstext OGH 11.12.1997 12 Os 130/97
Beisatz: Hier: § 205 Abs 1 und Abs 2 StGB (T1)
- 14 Os 84/06v
Entscheidungstext OGH 14.11.2006 14 Os 84/06v
nur: Bei allen Delikten, bei denen der Eintritt schwerer Verletzungsfolgen zur Ausmessung der Strafe nach einem höheren Strafsatz führt, ist die leichte Verletzung nicht als idealkonkurrierendes Delikt zu werten. (T2); Beisatz: Die Zufügung einer leichten Körperverletzung wird infolge scheinbarer Idealkonkurrenz (Konsumtion) verdrängt. (T3); Beisatz: Hier: § 143 zweiter Satz StGB. (T4)
- 14 Os 159/09b
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 14 Os 159/09b
Bem: Hier: § 201 Abs 1 StGB. (T5)
- 13 Os 1090/19g
Entscheidungstext OGH 26.02.2020 13 Os 1090/19g
Vgl; nur T2; Beis wie T3
- 15 Os 37/24s
Entscheidungstext OGH 15.05.2024 15 Os 37/24s
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0091004
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19940413_OGH0002_0130OS00060_9400000_001