Mag auch dem Urteil nicht zu entnehmen sein, welcher Detailbeschaffenheit die im Genitalbereich des infolge Alkoholkonsums willenlosen Tatopfers vorgenommenen geschlechtlichen Handlungen waren, ist dieser Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen weder undeutlich noch steht er mit sich selbst im Widerspruch (Z 5):Mag auch dem Urteil nicht zu entnehmen sein, welcher Detailbeschaffenheit die im Genitalbereich des infolge Alkoholkonsums willenlosen Tatopfers vorgenommenen geschlechtlichen Handlungen waren, ist dieser Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen weder undeutlich noch steht er mit sich selbst im Widerspruch (Ziffer 5,):
Unter Mißbrauch einer Person zur Unzucht im Sinne des § 205 Abs 2 StGB ist das Ausnützen des die Bildung oder Verwirklichung eines ausreichenden Abwehrwillens ausschließenden Zustandes des Opfers zu verstehen, den der Täter bewußt als einen Faktor einkalkuliert, der sein Vorgehen begünstigt (Leukauf/Steininger StGB3 § 205 RN 7). Als unzüchtig unterfallen dieser Gesetzesstelle Handlungen sexueller Art und Tendenz von bestimmter Erheblichkeit, nach ständiger Judikatur jedenfalls Berührungen von gewisser Intensität am Geschlechtsteil entweder unmittelbar oder über (hautnahen) Kleidern oder auch mittels eines Werkzeuges (Pallin WK § 207 StGB RN 6; Mayerhofer/Rieder StGB4 § 207 E 2 a, 7 a, 7 d).Unter Mißbrauch einer Person zur Unzucht im Sinne des Paragraph 205, Absatz 2, StGB ist das Ausnützen des die Bildung oder Verwirklichung eines ausreichenden Abwehrwillens ausschließenden Zustandes des Opfers zu verstehen, den der Täter bewußt als einen Faktor einkalkuliert, der sein Vorgehen begünstigt (Leukauf/Steininger StGB3 Paragraph 205, RN 7). Als unzüchtig unterfallen dieser Gesetzesstelle Handlungen sexueller Art und Tendenz von bestimmter Erheblichkeit, nach ständiger Judikatur jedenfalls Berührungen von gewisser Intensität am Geschlechtsteil entweder unmittelbar oder über (hautnahen) Kleidern oder auch mittels eines Werkzeuges (Pallin WK Paragraph 207, StGB RN 6; Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 207, E 2 a, 7 a, 7 d).
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte erkannt, daß sich Barbara E***** nach erheblichem Alkoholkonsum in einem wehr- und willenlosen Zustand befand, und diese reduzierte Verfassung zu Manipulationen im Genitalbereich des Opfers ausgenützt. Daß diese geschlechtlichen Handlungen auch die für eine Strafbarkeit des Verhaltens erforderliche Intensität aufwiesen, leitete das Erstgericht aus den im Punkt 2 des Schuldspruches beschriebenen leichten Verletzungen der Geschädigten ab, für die angesichts des gleichfalls konstatierten ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses des Angeklagten (US 5, 7) und der (auf medizinische Sachverständigengutachten - ON 18 S 245 ff - gestützten) Eliminierung anderer Erklärungsmöglichkeiten nur Manipulationen durch den Angeklagten mit kantigen Strukturen (etwa mit den Fingernägeln oder Gegenständen vergleichbarer Beschaffenheit) ursächlich sein konnten (US 8). Auch wenn dem Erstgericht (mangels bezüglicher Aussagen) eine nähere Konkretisierung der Tathandlungen nicht möglich war, hat es damit im Sinne des § 270 Abs 2 Z 5 StPO zureichend die äußere Tatseite und den (bedingt) vorsätzlichen Mißbrauch zur Unzucht dargestellt.Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte erkannt, daß sich Barbara E***** nach erheblichem Alkoholkonsum in einem wehr- und willenlosen Zustand befand, und diese reduzierte Verfassung zu Manipulationen im Genitalbereich des Opfers ausgenützt. Daß diese geschlechtlichen Handlungen auch die für eine Strafbarkeit des Verhaltens erforderliche Intensität aufwiesen, leitete das Erstgericht aus den im Punkt 2 des Schuldspruches beschriebenen leichten Verletzungen der Geschädigten ab, für die angesichts des gleichfalls konstatierten ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses des Angeklagten (US 5, 7) und der (auf medizinische Sachverständigengutachten - ON 18 S 245 ff - gestützten) Eliminierung anderer Erklärungsmöglichkeiten nur Manipulationen durch den Angeklagten mit kantigen Strukturen (etwa mit den Fingernägeln oder Gegenständen vergleichbarer Beschaffenheit) ursächlich sein konnten (US 8). Auch wenn dem Erstgericht (mangels bezüglicher Aussagen) eine nähere Konkretisierung der Tathandlungen nicht möglich war, hat es damit im Sinne des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zureichend die äußere Tatseite und den (bedingt) vorsätzlichen Mißbrauch zur Unzucht dargestellt.
Wenn der Beschwerdeführer (sachlich aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO) eine nähere Konkretisierung der Tathandlungen zum Schuldspruch 1 vermißt, ist ihm entgegenzuhalten, daß das Gesetz eine erschöpfende Beschreibung der Tat im Urteilssatz nicht verlangt; vielmehr reicht es hin, daß sie dort soweit umschrieben (individualisiert) wird, daß sie mit einer anderen nicht verwechselt werden kann (Mayerhofer StPO4 § 260 E 21).Wenn der Beschwerdeführer (sachlich aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) eine nähere Konkretisierung der Tathandlungen zum Schuldspruch 1 vermißt, ist ihm entgegenzuhalten, daß das Gesetz eine erschöpfende Beschreibung der Tat im Urteilssatz nicht verlangt; vielmehr reicht es hin, daß sie dort soweit umschrieben (individualisiert) wird, daß sie mit einer anderen nicht verwechselt werden kann (Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, E 21).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen. Sie erschöpft sich vielmehr in der Wiederholung der vom Erstgericht abgelehnten (US 9) leugnenden Verantwortung des Angeklagten, wonach er im Tatzeitraum nicht mehr in der Wohnung der Barbara E***** gewesen sei, sowie in den Hinweisen darauf, daß E***** die Tat nicht sogleich zur Anzeige gebracht habe und deren Verletzungen nicht objektiviert seien. Damit bekämpft er aber in unzulässiger Weise (lediglich nach Art einer Schuldberufung) die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das der Aussage des Tatopfers auch in bezug auf die angegebenen Verletzungen folgte (US 8).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen. Sie erschöpft sich vielmehr in der Wiederholung der vom Erstgericht abgelehnten (US 9) leugnenden Verantwortung des Angeklagten, wonach er im Tatzeitraum nicht mehr in der Wohnung der Barbara E***** gewesen sei, sowie in den Hinweisen darauf, daß E***** die Tat nicht sogleich zur Anzeige gebracht habe und deren Verletzungen nicht objektiviert seien. Damit bekämpft er aber in unzulässiger Weise (lediglich nach Art einer Schuldberufung) die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das der Aussage des Tatopfers auch in bezug auf die angegebenen Verletzungen folgte (US 8).
Berechtigung hingegen kommt der gegen den Schuldspruch 2 (§ 83 Abs 2 StGB) gerichteten Subsumtionsrüge (Z 10) zu:Berechtigung hingegen kommt der gegen den Schuldspruch 2 (Paragraph 83, Absatz 2, StGB) gerichteten Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu:
Nach § 205 Abs 3 StGB erweist sich eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs 1 StGB als Folge einer Tathandlung nach § 205 Abs 1 oder Abs 2 StGB als strafsatzerhöhender Umstand. Bei allen Delikten, bei denen der Eintritt schwerer Verletzungsfolgen zur Ausmessung der Strafe nach einem höheren Strafsatz führt, tritt aber die Zufügung einer leichten Verletzung nicht idealkonkurrierend als zusätzliche Deliktsverwirklichung (nach § 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB) hinzu (Mayerhofer/Rieder aaO E 19 zu § 28 sowie E 20 zu § 83). Dies gilt insbesondere im Verhältnis zu Gewaltdelikten wie nach §§ 131, 140, 142, 201, 202, 312 Abs 1 StGB (vgl Kienapfel BT I4 § 83 RN 52) aber auch - der Meinung des Erstgerichtes (US 11) zuwider - im Verhältnis zu dem (nicht begriffsessentiell durch Anwendung von Gewalt gekennzeichneten) Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB (Mayerhofer/Rieder aaO E 28 zu § 207; 13 Os 60/94) und demzufolge auch im Verhältnis zu den Tatbeständen nach § 205 Abs 1 und Abs 2 StGB, weshalb dabei zugefügte leichte Körperverletzungen nicht gesondert nach § 83 StGB zuzurechnen sind (Leukauf/Steininger aaO § 83 RN 31; Pallin aaO § 205 RN 22 unter Bezugnahme auf die allerdings nur §§ 201 bis 204 aF betreffende Entscheidung SSt 46/66).Nach Paragraph 205, Absatz 3, StGB erweist sich eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB als Folge einer Tathandlung nach Paragraph 205, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB als strafsatzerhöhender Umstand. Bei allen Delikten, bei denen der Eintritt schwerer Verletzungsfolgen zur Ausmessung der Strafe nach einem höheren Strafsatz führt, tritt aber die Zufügung einer leichten Verletzung nicht idealkonkurrierend als zusätzliche Deliktsverwirklichung (nach Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB) hinzu (Mayerhofer/Rieder aaO E 19 zu Paragraph 28, sowie E 20 zu Paragraph 83,). Dies gilt insbesondere im Verhältnis zu Gewaltdelikten wie nach Paragraphen 131, 140, 142, 201, 202, 312, Absatz eins, StGB vergleiche Kienapfel BT I4 Paragraph 83, RN 52) aber auch - der Meinung des Erstgerichtes (US 11) zuwider - im Verhältnis zu dem (nicht begriffsessentiell durch Anwendung von Gewalt gekennzeichneten) Verbrechen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (Mayerhofer/Rieder aaO E 28 zu Paragraph 207,; 13 Os 60/94) und demzufolge auch im Verhältnis zu den Tatbeständen nach Paragraph 205, Absatz eins und Absatz 2, StGB, weshalb dabei zugefügte leichte Körperverletzungen nicht gesondert nach Paragraph 83, StGB zuzurechnen sind (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 83, RN 31; Pallin aaO Paragraph 205, RN 22 unter Bezugnahme auf die allerdings nur Paragraphen 201 bis 204 aF betreffende Entscheidung SSt 46/66).
Der zusätzliche Schuldspruch des Angeklagten wegen vermeintlich idealkonkurrierenden Vergehens nach § 83 Abs 2 StGB, für den das Urteil im übrigen auch eine zureichende Begründung des festgestellten Mißhandlungsvorsatzes (US 6) vermissen läßt, entspricht somit nicht dem Gesetz und war daher auszuschalten.Der zusätzliche Schuldspruch des Angeklagten wegen vermeintlich idealkonkurrierenden Vergehens nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB, für den das Urteil im übrigen auch eine zureichende Begründung des festgestellten Mißhandlungsvorsatzes (US 6) vermissen läßt, entspricht somit nicht dem Gesetz und war daher auszuschalten.
Bei der wegen Kassation des Schuldspruchs 2 erforderlichen Strafneubemessung war erschwerend, daß die Tathandlungen Verletzungen des Opfers zur Folge hatten, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und seine Enthemmung durch Alkohol (frühere Auffälligkeiten in dieser Richtung sind nicht aktenkundig - § 35 StGB).Bei der wegen Kassation des Schuldspruchs 2 erforderlichen Strafneubemessung war erschwerend, daß die Tathandlungen Verletzungen des Opfers zur Folge hatten, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und seine Enthemmung durch Alkohol (frühere Auffälligkeiten in dieser Richtung sind nicht aktenkundig - Paragraph 35, StGB).
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe entspricht die (schon vom Erstgericht in dieser Höhe) ausgemessene Sanktion der tat- und täterbezogenen Schuld. Der Entfall des Schuldspruchs wegen Körperverletzung wird (ohne jede schuld- bzw unrechtsrelevante Reduktion des inkriminierten Sachverhaltes) durch Hinzutreten eines entsprechenden Erschwerungsgrundes aufgewogen.
Der massive Eingriff in die Sexualsphäre einer durch Alkoholkonsum wehrlosen Person mit physischen und psychischen Folgen gebietet hier schon aus spezialpräventiver Sicht den Vollzug eines viermonatigen Strafteils.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Seiner Berufung gegen den Zuspruch von 1.000 S an Teilschmerzengeld (S 251) kommt Berechtigung nicht zu, reichen doch (dem dazu unsubstantiierten Rechtsmittelvorbringen zuwider) die aktenkonform auf die Aussage der Geschädigten (S 197) und das medizinische Sachverständigengutachten (S 223) gestützten Urteilsfeststellungen über die tatbedingte körperliche Beeinträchtigung der Privatbeteiligten Barbara E***** in der Größenordnung von fünf bis sieben Tagen (US 6) für den Zuspruch des in Ansehung dieser Schmerzperiode verläßlich nicht problematischen geringen Teilbetrages hin (§ 366 Abs 2 StPO).Seiner Berufung gegen den Zuspruch von 1.000 S an Teilschmerzengeld (S 251) kommt Berechtigung nicht zu, reichen doch (dem dazu unsubstantiierten Rechtsmittelvorbringen zuwider) die aktenkonform auf die Aussage der Geschädigten (S 197) und das medizinische Sachverständigengutachten (S 223) gestützten Urteilsfeststellungen über die tatbedingte körperliche Beeinträchtigung der Privatbeteiligten Barbara E***** in der Größenordnung von fünf bis sieben Tagen (US 6) für den Zuspruch des in Ansehung dieser Schmerzperiode verläßlich nicht problematischen geringen Teilbetrages hin (Paragraph 366, Absatz 2, StPO).
Die im kollegialgerichtlichen Strafverfahren gesetzlich nicht vorgesehene (§§ 280, 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen Schuld war als unzulässig zurückzuweisen.Die im kollegialgerichtlichen Strafverfahren gesetzlich nicht vorgesehene (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen Schuld war als unzulässig zurückzuweisen.
Nicht anders war bezüglich der gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.Juni 1997 (ON 21) gerichteten Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Verlegung der Hauptverhandlung (ON 25) vorzugehen, welche wegen ihres Sachkonnexes zum sonstigen Rechtsmittelvorbringen mitzuerledigen war. In Abweichung vom bezirksgerichtlichen Verfahren ist im Gerichtshofverfahren eine Beschwerde nämlich nur zulässig, soweit sie das Gesetz ausdrücklich einräumt (Foregger/Kodek StPO7 § 481 Anm I). Eine Beschwerdemöglichkeit sieht das Gesetz in bezug auf Beschlüsse, mit denen vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes außerhalb der Hauptverhandlung Parteien- anträge auf Verlegung der Hauptverhandlung abgewiesen werden, nicht vor (vgl § 226 StPO). Im übrigen liegt der behauptete, mit Nichtigkeit bedrohte Verstoß gegen die Bestimmung des § 221 StPO nicht vor, hat doch der Angeklagte - für den allein (und nicht auch für seinen Verteidiger) die nach § 6 Abs 2 StPO zu berechnende Vorbereitungsfrist gilt (vgl Foregger/Kodek aaO § 221 Anm I) - die Ladung zur Hauptverhandlung vier Tage vor der für den 1.Juli 1997 anberaumten Hauptverhandlung eigenhändig übernommen (vgl Rückschein bei ON 20).Nicht anders war bezüglich der gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.Juni 1997 (ON 21) gerichteten Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Verlegung der Hauptverhandlung (ON 25) vorzugehen, welche wegen ihres Sachkonnexes zum sonstigen Rechtsmittelvorbringen mitzuerledigen war. In Abweichung vom bezirksgerichtlichen Verfahren ist im Gerichtshofverfahren eine Beschwerde nämlich nur zulässig, soweit sie das Gesetz ausdrücklich einräumt (Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 481, Anmerkung römisch eins). Eine Beschwerdemöglichkeit sieht das Gesetz in bezug auf Beschlüsse, mit denen vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes außerhalb der Hauptverhandlung Parteien- anträge auf Verlegung der Hauptverhandlung abgewiesen werden, nicht vor vergleiche Paragraph 226, StPO). Im übrigen liegt der behauptete, mit Nichtigkeit bedrohte Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 221, StPO nicht vor, hat doch der Angeklagte - für den allein (und nicht auch für seinen Verteidiger) die nach Paragraph 6, Absatz 2, StPO zu berechnende Vorbereitungsfrist gilt vergleiche Foregger/Kodek aaO Paragraph 221, Anmerkung römisch eins) - die Ladung zur Hauptverhandlung vier Tage vor der für den 1.Juli 1997 anberaumten Hauptverhandlung eigenhändig übernommen vergleiche Rückschein bei ON 20).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.