Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO.
Mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit setzte sich das Schöffengericht nicht - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - "viel zu wenig" auseinander, es hat vielmehr diese Annahme unter Verwertung der Angaben des in der Hauptverhandlung geständigen Angeklagten, seines zielgerichteten Verhaltens zur Tatzeit, des polizeiamtsärztlichen Befundes und den Aussagen der einschreitenden Polizeibeamten, die die Tatvollendung hinderten ausreichend begründet (Z 5).Mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit setzte sich das Schöffengericht nicht - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - "viel zu wenig" auseinander, es hat vielmehr diese Annahme unter Verwertung der Angaben des in der Hauptverhandlung geständigen Angeklagten, seines zielgerichteten Verhaltens zur Tatzeit, des polizeiamtsärztlichen Befundes und den Aussagen der einschreitenden Polizeibeamten, die die Tatvollendung hinderten ausreichend begründet (Ziffer 5,).
Gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch des Angeklagten, der selbst seine vor Polizei und Untersuchungsrichter aufgestellte Behauptung, beim Aufbrechen der Fenster noch keinen Diebstahlsvorsatz gehabt zu haben, sinngemäß als Schutzbehauptung bezeichnete (S 76) und sich eingangs der Hauptverhandlung im Sinne der Anklage schuldig bekannte (S 73), zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken (Z 5 a).Gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch des Angeklagten, der selbst seine vor Polizei und Untersuchungsrichter aufgestellte Behauptung, beim Aufbrechen der Fenster noch keinen Diebstahlsvorsatz gehabt zu haben, sinngemäß als Schutzbehauptung bezeichnete (S 76) und sich eingangs der Hauptverhandlung im Sinne der Anklage schuldig bekannte (S 73), zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Damit ist das Oberlandesgericht Wien sowohl zur Erledigung der Berufung des Angeklagten als auch der gemäß dem § 494 a Abs 4 StPO erhobenen Beschwerde zuständig. Betrifft doch die Beschwerde Unrechtsfolgen vorangehender Urteile, die mit dem mit Berufung angefochtenen Strafausspruch eng verknüpft sind (15 Os 82/88, 13 Os 55/88 uva).Damit ist das Oberlandesgericht Wien sowohl zur Erledigung der Berufung des Angeklagten als auch der gemäß dem Paragraph 494, a Absatz 4, StPO erhobenen Beschwerde zuständig. Betrifft doch die Beschwerde Unrechtsfolgen vorangehender Urteile, die mit dem mit Berufung angefochtenen Strafausspruch eng verknüpft sind (15 Os 82/88, 13 Os 55/88 uva).