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Entscheidung 13 Os 62/10g×

Entscheidung 13 Os 62/10g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os62/10g

Entscheidungsdatum

19.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hashmat S***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Jänner 2010, GZ 32 Hv 126/09w-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hashmat S***** - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. Mai 2009 in Wien Claudia T***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er vorgab, sie nach Hause zu bringen, sie dann in seine Wohnung lockte, der bereits Betrunkenen weiter Alkohol einflößte, sie dann gegen ihren Willen entkleidete, auf die Bettbank drückte, einen Faustschlag andeutete und ihr sagte, sie solle zu weinen aufhören, da er sonst aggressiv würde, und den Geschlechtsverkehr an ihr vollzog.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Besetzungsrüge (Ziffer eins,) wendet ein, der laut Urteilsausfertigung als Schöffe an der Entscheidung beteiligte Kurt N***** habe nicht der ganzen Verhandlung beigewohnt, weil er an dieser zwar am 10. Dezember 2009 (ON 61), am 7. Jänner 2010 (ON 71) statt seiner jedoch ein Karl N***** als Schöffe teilgenommen habe. Diesbezüglich genügt der Hinweis auf den - unbekämpft gebliebenen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 312) - Beschluss (ON 78) über die Berichtigung von Hauptverhandlungsprotokoll (ON 61) und Urteil (ON 72), mit welchem der Vorname des genannten Schöffen jeweils auf „Karl“ mit der Begründung korrigiert wurde, es habe sich ohnehin um dieselbe Person mit diesem Vornamen gehandelt.

Wird eine Hauptverhandlung - wie hier - in einem späteren Kalenderjahr (bloß) fortgesetzt (nicht gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführt), bedarf es keiner neuerlichen Beeidigung der (identen) Schöffen. Der in diesem Sinn im Rahmen der - widersprüchlich zur Besetzungsrüge ausgeführten - Verfahrensrüge (Ziffer 3,) in Betreff des Schöffen Karl N***** erhobenen Forderung fehlt es daher ebenfalls an Berechtigung (RIS-Justiz RS0098270; Danek, WK-StPO Paragraph 240 a, Rz 1).

Warum die behauptete Verwendung von „lediglich Stehsätzen und Allgemeinplätzen“ bei Formulierung der Strafzumessungserwägungen Nichtigkeit gemäß Ziffer 11, dritter Fall begründen soll, legt die in diesem Sinn erstattete Sanktionsrüge nicht dar vergleiche zur unter diesem Aspekt fehlenden Pflicht sachverhaltsmäßiger oder rechtlicher Begründung der Strafzumessung: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 681 und 691).

Mit der im Rahmen der weiteren Sanktionsrüge als offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafzumessung maßgebender entscheidender Tatsachen (Ziffer 11, zweiter Fall) bekämpften rechtlichen Unterstellung des festgestellten Täterverhaltens, wonach der Beschwerdeführer das Tatopfer - gegen dessen auch körperlich artikulierten Widerstand („versuchte, ihn wegzudrücken“) - auf die Couch „gedrückt“ (solcherart - deutlich genug erkennbar - nicht ganz unerhebliche physische Kraft eingesetzt) und auszuziehen begonnen habe (US 3 in Verbindung mit US 6), unter das tatbildliche Nötigungsmittel des Einsatzes von Gewalt (neben jenem der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) bewegt sich das Erstgericht im Rahmen der gefestigten Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0095260). Paragraph 201, Absatz eins, StGB regelt einen alternativen Mischtatbestand mit den rechtlich gleichwertigen Nötigungsmitteln der Gewalt, Entziehung der persönlichen Freiheit oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (RIS-Justiz RS0116655; Schick in WK² Paragraph 201, Rz 3). Da die Erfüllung mehr als einer dieser Alternativen die Strafbarkeit nicht bestimmt, verstößt die Annahme eines in der Tatbegehung durch Gewalt und Drohung bestehenden Erschwerungsgrundes nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 711; vergleiche 14 Os 102/00, 15 Os 175/03).

Soweit schließlich das im Rahmen der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe erstattete Vorbringen pauschal auch zum Inhalt der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) erhoben wird und nicht Berufungsvorbringen enthält, ist festzuhalten, dass die kritisierte Wertung des „besonders raschen Rückfalls“ (nach einer Verurteilung wegen Paragraph 127, StGB) als - mit jenem des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB nicht identen - Erschwerungsgrund auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vordelinquenz nicht voraussetzt (RIS-Justiz RS0125409) und somit unter dem Aspekt des erkennbar geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 11, zweiter Fall) nicht zu beanstanden ist.

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00062.10G.0819.000

Im RIS seit

02.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013

Dokumentnummer

JJT_20100819_OGH0002_0130OS00062_10G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0095260 Rechtssatz 08.03.1994Strafrecht
Dem Nötigungsmittel der Gewalt entspricht nach gesicherter Judikatur jeder Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes, wobei es einer besonderen Intensität dieser Kraftanwendung nich …
RS0098270 Rechtssatz 11.11.1966Strafrecht
Unterbleiben der Beeidigung der Schöffen in der gemäß § 276a StPO wiederholten Hauptverhandlung, obgleich die erste Hauptverhandlung samt Beeidigung im vorangegangenen Kalenderjahr stattfand.
RS0100877 Rechtssatz 16.02.1988Strafrecht
Das Fehlen von Erläuterungen zu der im Ergebnis richtigen Lösung einer Rechtsfrage zieht weder aus materiell-rechtlichen noch aus formell-rechtlichen Gründen eine Urteilsnichtigkeit nach sich.
RS0116655 Rechtssatz 08.08.2002Strafrecht
Bei einem alternativen Mischdelikt kann die rechtliche Annahme einer von mehreren als verwirklicht angesehenen Alternativen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO nicht angefochten werden (hier: § 129 Z 1 StGB durch Einsteigen und Einbrechen).
RS0125409 Rechtssatz 11.11.2009Strafrecht
Stellt man nicht auf die Wiederholung eines einschlägigen Verhaltens als die Strafbemessungsschuld aggravierenden Umstand ab, so ist der Bezugspunkt des Unwerturteils in jener Erhöhung des Gesinnungsunwerts zu suchen, die sich aus der Unbeeindrucktheit des …
RS0126145 Rechtssatz 19.08.2010Strafrecht
Da beim alternativen Mischtatbestand die Erfüllung mehr als einer der Alternativen die Strafbarkeit nicht bestimmt, verstößt die Annahme eines in der Tatbegehung durch Verwirklichung mehr als einer dieser Alternativen bestehenden Erschwerungsgrundes nicht g …