[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 12. August 2025 (ON 83.4) mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[4] Eine gekürzte Urteilsausfertigung hat im Fall einer Verurteilung den Ausspruch über die Schuld des Angeklagten mit allen in § 260 StPO angeführten Punkten (§ 270 Abs 4 Z 1 iVm Abs 2 Z 4 StPO) und die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (§ 270 Abs 4 Z 2 StPO) zu enthalten. Eine gekürzte Urteilsausfertigung hat im Fall einer Verurteilung den Ausspruch über die Schuld des Angeklagten mit allen in Paragraph 260, StPO angeführten Punkten (Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, StPO) und die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO) zu enthalten.
[5] Im – hier gegebenen – Fall einer Bedachtnahme auf ein früheres Urteil darf gemäß § 31 Abs 1 dritter Satz StGB die Summe der Strafen die Strafe nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre. Da der Strafrahmen die Grenzen der Strafbemessung festlegt, wäre(n) die mit dem ausländischen (Vor-)Urteil abgeurteilte(n) Tat(en) (als Grundlage der für diese heranzuziehenden österreichischen Strafdrohung[en], dazu RIS-Justiz RS0091044 und Haslwanter in WK2 StGB § 31 Rz 12) zumindest schlagwortartig festzuhalten gewesen, um eine Beurteilung der Einhaltung der zulässigen Höchstsumme der Strafen zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0134876). Im – hier gegebenen – Fall einer Bedachtnahme auf ein früheres Urteil darf gemäß Paragraph 31, Absatz eins, dritter Satz StGB die Summe der Strafen die Strafe nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre. Da der Strafrahmen die Grenzen der Strafbemessung festlegt, wäre(n) die mit dem ausländischen (Vor-)Urteil abgeurteilte(n) Tat(en) (als Grundlage der für diese heranzuziehenden österreichischen Strafdrohung[en], dazu RIS-Justiz RS0091044 und Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 31, Rz 12) zumindest schlagwortartig festzuhalten gewesen, um eine Beurteilung der Einhaltung der zulässigen Höchstsumme der Strafen zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0134876).
[6] Dass das in gekürzter Form ausgefertigte, angefochtene Urteil diese Umstände nicht nennt, verletzt demnach § 270 Abs 4 Z 2 StPO iVm § 488 Abs 1 StPO und § 31 Abs 1 dritter Satz StGB. Dass das in gekürzter Form ausgefertigte, angefochtene Urteil diese Umstände nicht nennt, verletzt demnach Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins, StPO und Paragraph 31, Absatz eins, dritter Satz StGB.
[7] Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof dazu veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof dazu veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).