Rechtssatz RS0134876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134876
Entscheidungsdatum
22.07.2026
Rechtssatz
Ein (gekürzt ausgefertigtes) Urteil hat in Bezug auf die Strafrahmenbestimmung des § 31 Abs 1 dritter Satz StGB die erforderliche Sachverhaltsgrundlage, mithin Feststellungen zum Urteil, auf das Bedacht genommen wurde, zu enthalten, die die Einhaltung dieser Bestimmung nachvollziehbar und überprüfbar machen.Ein (gekürzt ausgefertigtes) Urteil hat in Bezug auf die Strafrahmenbestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, dritter Satz StGB die erforderliche Sachverhaltsgrundlage, mithin Feststellungen zum Urteil, auf das Bedacht genommen wurde, zu enthalten, die die Einhaltung dieser Bestimmung nachvollziehbar und überprüfbar machen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 41/24x
Entscheidungstext OGH 19.06.2024 14 Os 41/24x
Das gekürzt ausgefertigte Urteil enthielt außer dem bloßen Hinweis auf "die einschlägigen Vorstrafen" keine Ausführungen zum Urteil, auf das Bedacht genommen wurde. (T1)
- 13 Os 62/26f
Entscheidungstext OGH 22.07.2026 13 Os 62/26f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134876
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20240619_OGH0002_0140OS00041_24X0000_000