Eine Unvollständigkeit erblickt er darin, daß sich das Gericht trotz seiner Verantwortung, daß es für ihn Notwehr gewesen sei und er sich nicht anders helfen konnte, er sei beim Türstock gestanden, B sei einen Meter vor ihm gewesen und habe ihm einen Schlag versetzt (S. 40, 41 unten, 42 oben), nicht mit der Frage der Notwehr, eventuell einer Notwehrüberschreitung auseinandergesetzt habe.
Indes: Die Beschwerde verkennt, daß das Gericht dem vollen und umfassenden Geständnis des Angeklagten vor der Sicherheitsbehörde, das der Aussage des Polizeibezirksinspektors C (S. 51 f.) zufolge 'aus freien Stücken' abgelegt wurde und das im wesentlichen mit der Aussage des Zeugen E*** (S. 50 f.) übereinstimmt (S. 60, 63, 64), Glauben geschenkt und es seinen Feststellungen zugrundegelegt, die dem widersprechende, im Urteil (auf S. 60 ff.) ausführlich wiedergegebene Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung hingegen als unglaubwürdige 'Schutzbehauptung' (S. 63) gewertet hat. Es verschlägt dabei nichts, daß der Gerichtshof in seiner Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO) auf die auf Notwehr hinauslaufende Darstellung des Angeklagten, der es ja insoweit den Glauben versagt hat, nicht wörtlich eingegangen ist.Indes: Die Beschwerde verkennt, daß das Gericht dem vollen und umfassenden Geständnis des Angeklagten vor der Sicherheitsbehörde, das der Aussage des Polizeibezirksinspektors C (S. 51 f.) zufolge 'aus freien Stücken' abgelegt wurde und das im wesentlichen mit der Aussage des Zeugen E*** (S. 50 f.) übereinstimmt (S. 60, 63, 64), Glauben geschenkt und es seinen Feststellungen zugrundegelegt, die dem widersprechende, im Urteil (auf S. 60 ff.) ausführlich wiedergegebene Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung hingegen als unglaubwürdige 'Schutzbehauptung' (S. 63) gewertet hat. Es verschlägt dabei nichts, daß der Gerichtshof in seiner Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auf die auf Notwehr hinauslaufende Darstellung des Angeklagten, der es ja insoweit den Glauben versagt hat, nicht wörtlich eingegangen ist.
Vollends unzutreffend ist der Vorwurf der 'Undeutlichkeit', weil die Beweisresultate, wonach der Täter blond gewesen sei, in unerörtert gebliebenem Widerspruch mit der Tatsache stünden, daß der Angeklagte schwarze Haare habe.
Gerade dazu hat das Gericht mit den Verfahrensergebnissen im Einklang stehende überlegungen angestellt und ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zur überzeugung gelangt, daß dem stark alkoholisierten B nur der erste Schlag des blonden D in Erinnerung geblieben war, nicht hingegen der die schweren Verletzungen bewirkende wuchtige Faustschlag des schwarzhaarigen Angeklagten (S. 64, 65).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO) schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
In gleicher Weise war gemäß § 296 Abs 1 und 2 StPO i.V.m. § 294 Abs 4 StPO mit der Berufung zu verfahren, die der Angeklagte sogleich nach der Urteilsverkündung, ohne dabei freilich Beschwerdepunkte zu bezeichnen, angemeldet (S. 53), dann aber nicht ausgeführt hat (vgl. dazu u.a. 9 Os 40/79, 13 Os 139,145/82, 11 Os 16/83, 10 Os 17/84, 13 Os 78,211/84).In gleicher Weise war gemäß Paragraph 296, Absatz eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO mit der Berufung zu verfahren, die der Angeklagte sogleich nach der Urteilsverkündung, ohne dabei freilich Beschwerdepunkte zu bezeichnen, angemeldet (S. 53), dann aber nicht ausgeführt hat vergleiche dazu u.a. 9 Os 40/79, 13 Os 139,145/82, 11 Os 16/83, 10 Os 17/84, 13 Os 78,211/84).