Gründe:
Die am 4. März 1961 geborene Renate A wurde mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 20. Dezember 1978, GZ. 4 a Vr 1583/78-28, des Verbrechens des schweren Raubes nach den § 142, 143Die am 4. März 1961 geborene Renate A wurde mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 20. Dezember 1978, GZ. 4 a römisch fünf r 1583/78-28, des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraph 142, 143
Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach Urteilsverkündung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung erklärte die Angeklagte, sich (drei Tage) Bedenkzeit vorzubehalten. Am 2. Jänner 1979 langte beim Jugendgerichtshof Wien ein an das Landesgericht für Strafsachen Wien gerichteter, die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das vorstehend bezeichnete Urteil beinhaltender Schriftsatz des Verteidigers der Angeklagten ein. Diese Rechtsmittelanmeldung war am 27. Dezember 1978 zur Post gegeben worden, am 28. Dezember 1978 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangt und sodann an den Jugendgerichtshof Wien weitergeleitet worden (siehe ON 30 samt beigeheftetem Briefumschlag).
Ungeachtet des wegen Verstreichens der zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung in den § 284 Abs. 1 und 294 Abs. 1 StPO vorgesehenen (Dreitage-)Frist verspäteten Einlangens der Rechtsmittelanmeldung - die Tage des Postlaufes wären nur bei richtiger Adressierung des Rechtsmittels, also an das zuständige Gericht (hier: Jugendgerichtshof Wien) nicht mitzuzählen gewesen (vgl. dazu u.a. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/1, Nr. 36 ff zu § 6 StPO und III/2, Nr. 20 b zu § 285 StPO) - erging am 3. Jänner 1979 die richterliche Verfügung, eine Urteilsausfertigung an den Verteidiger 'zur Ausführung des Rechtsmittels' zuzustellen (S. 392). Nachdem der Verteidiger am 24. Jänner 1979 die Urteilsausfertigung zugestellt erhalten hatte, führte er die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten aus; dieser Schriftsatz langte am 6. Februar 1979, mithin innerhalb der in den § 285 Abs. 1, 294 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen (Vierzehntage-) Frist, beim Jugendgerichtshof Wien ein.Ungeachtet des wegen Verstreichens der zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung in den Paragraph 284, Absatz eins und 294 Absatz eins, StPO vorgesehenen (Dreitage-)Frist verspäteten Einlangens der Rechtsmittelanmeldung - die Tage des Postlaufes wären nur bei richtiger Adressierung des Rechtsmittels, also an das zuständige Gericht (hier: Jugendgerichtshof Wien) nicht mitzuzählen gewesen vergleiche dazu u.a. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/1, Nr. 36 ff zu Paragraph 6, StPO und III/2, Nr. 20 b zu Paragraph 285, StPO) - erging am 3. Jänner 1979 die richterliche Verfügung, eine Urteilsausfertigung an den Verteidiger 'zur Ausführung des Rechtsmittels' zuzustellen (S. 392). Nachdem der Verteidiger am 24. Jänner 1979 die Urteilsausfertigung zugestellt erhalten hatte, führte er die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten aus; dieser Schriftsatz langte am 6. Februar 1979, mithin innerhalb der in den Paragraph 285, Absatz eins, 294, Absatz 2, StPO vorgeschriebenen (Vierzehntage-) Frist, beim Jugendgerichtshof Wien ein.
Daraufhin wies der Jugendgerichtshof Wien die Nichtigkeitsbeschwerde der Verurteilten wegen der bereits aufgezeigten verspäteten Anmeldung gemäß dem § 285 a Z 1 StPO zurück (S 1 h und 1 h verso). Erst mit Zustellung dieses Beschlusses am 26. Februar 1979 (siehe Rückschein bei S 1 h verso) erkannte der Verteidiger die anläßlich der Rechtsmittelanmeldung unterlaufene Verspätung und richtete am selben Tag einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an den Jugendgerichtshof Wien (siehe ON 32 samt beigeheftetem Briefumschlag). Dieser legte nach Einholung einer Äußerung der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung aussprach (S 1 i), die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den in Rede stehenden Antrag vor (§ 364 Abs. 2 StPO).Daraufhin wies der Jugendgerichtshof Wien die Nichtigkeitsbeschwerde der Verurteilten wegen der bereits aufgezeigten verspäteten Anmeldung gemäß dem Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO zurück (S 1 h und 1 h verso). Erst mit Zustellung dieses Beschlusses am 26. Februar 1979 (siehe Rückschein bei S 1 h verso) erkannte der Verteidiger die anläßlich der Rechtsmittelanmeldung unterlaufene Verspätung und richtete am selben Tag einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an den Jugendgerichtshof Wien (siehe ON 32 samt beigeheftetem Briefumschlag). Dieser legte nach Einholung einer Äußerung der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung aussprach (S 1 i), die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den in Rede stehenden Antrag vor (Paragraph 364, Absatz 2, StPO).