Gründe:
Im Strafverfahren AZ. 36 Vr 1655/86 des Landesgerichts Innsbruck stellte die Staatsanwaltschaft am 5.Juni 1986 gegen den am 1. Februar 1935 geborenen, beschäftigungslosen und in Wien wohnhaften Alfred R*** den Strafantrag wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z. 1, 161 StGB. Einem Antrag des Beschuldigten, die Strafsache im Hinblick auf seinen Wohnort gemäß § 63 StPO. dem Landesgericht für Strafsachen Wien zuzuweisen, wurde vom Obersten Gerichtshof nicht Folge gegeben (ON. 10). Hierauf wurde vom Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck die Hauptverhandlung für den 7.Oktober 1986 anberaumt; die Vorladung wurde dem Beschuldigten am 15.Juli 1986 zu eigenen Handen zugestellt. In einem Schreiben vom 21.Juli 1986 an das Landesgericht Innsbruck, welches dort am 22.Juli 1986 einlangte, teilte R*** unter anderem mit, er sei außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten einer Fahrt nach Innsbruck selbst zu tragen, und ersuchte um Vorführung oder um Kostenersatz für die Fahrt oder (neuerlich) um "Delegierung der Hauptverhandlung" an seinen Wohnsitz (Bd. I S. 454, 455). In seinem Antwortschreiben vom 23.Juli 1986 (dem Beschuldigten zu eigenen Handen am 30.Juli 1986 zugestellt) wies der Einzelrichter unter anderem auf die abweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über den Delegierungsantrag hin und teilte mit, daß ein Fahrtkostenersatz für Beschuldigte im Gesetz nicht vorgesehen und daß die Vorführung eines Beschuldigten zur Hauptverhandlung nur zulässig sei, wenn dieser unentschuldigt zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist. Er fügte aber bei, daß es dem Gericht im Hinblick auf die Ankündigung des Beschuldigten, die Kosten der Zureise nach Innsbruck nicht tragen zu können, die Abweisung seines Delegierungsantrags und den ausdrücklichen Antrag auf Vorführung zweckmäßig erscheine, nicht erst das Ausbleiben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung am 7.Oktober 1986 abzuwarten, sondern sogleich dessen Vorführung zu diesem Termin zu veranlassen. Auf diese Weise könnten unverhältnismäßige Verzögerungen vermieden werden, was nicht zuletzt auch im Interesse des Beschuldigten gelegen sei. Gleichzeitig verfügte der Einzelrichter die Vorführung des Beschuldigten zum vorgenannten Termin im Weg der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres (Bd. I S. 457, 458). Dementsprechend wurde der Beschuldigte durch Polizeirevierinspektor Leopold P*** und Polizeibezirksinspektor Ferdinand H***-Z*** von der Bundespolizeidirektion Wien mit der Bahn von Wien nach Innsbruck gebracht und am 7.Oktober 1986 zur Hauptverhandlung vorgeführt. Die Kosten der Vorführung wurden anhand der vorgelegten Reiserechnungen mit 1.974 S und 1.404 S bestimmt und angewiesen.Im Strafverfahren AZ. 36 römisch fünf r 1655/86 des Landesgerichts Innsbruck stellte die Staatsanwaltschaft am 5.Juni 1986 gegen den am 1. Februar 1935 geborenen, beschäftigungslosen und in Wien wohnhaften Alfred R*** den Strafantrag wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins, 161, StGB. Einem Antrag des Beschuldigten, die Strafsache im Hinblick auf seinen Wohnort gemäß Paragraph 63, StPO. dem Landesgericht für Strafsachen Wien zuzuweisen, wurde vom Obersten Gerichtshof nicht Folge gegeben (ON. 10). Hierauf wurde vom Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck die Hauptverhandlung für den 7.Oktober 1986 anberaumt; die Vorladung wurde dem Beschuldigten am 15.Juli 1986 zu eigenen Handen zugestellt. In einem Schreiben vom 21.Juli 1986 an das Landesgericht Innsbruck, welches dort am 22.Juli 1986 einlangte, teilte R*** unter anderem mit, er sei außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten einer Fahrt nach Innsbruck selbst zu tragen, und ersuchte um Vorführung oder um Kostenersatz für die Fahrt oder (neuerlich) um "Delegierung der Hauptverhandlung" an seinen Wohnsitz (Bd. römisch eins S. 454, 455). In seinem Antwortschreiben vom 23.Juli 1986 (dem Beschuldigten zu eigenen Handen am 30.Juli 1986 zugestellt) wies der Einzelrichter unter anderem auf die abweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über den Delegierungsantrag hin und teilte mit, daß ein Fahrtkostenersatz für Beschuldigte im Gesetz nicht vorgesehen und daß die Vorführung eines Beschuldigten zur Hauptverhandlung nur zulässig sei, wenn dieser unentschuldigt zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist. Er fügte aber bei, daß es dem Gericht im Hinblick auf die Ankündigung des Beschuldigten, die Kosten der Zureise nach Innsbruck nicht tragen zu können, die Abweisung seines Delegierungsantrags und den ausdrücklichen Antrag auf Vorführung zweckmäßig erscheine, nicht erst das Ausbleiben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung am 7.Oktober 1986 abzuwarten, sondern sogleich dessen Vorführung zu diesem Termin zu veranlassen. Auf diese Weise könnten unverhältnismäßige Verzögerungen vermieden werden, was nicht zuletzt auch im Interesse des Beschuldigten gelegen sei. Gleichzeitig verfügte der Einzelrichter die Vorführung des Beschuldigten zum vorgenannten Termin im Weg der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres (Bd. römisch eins S. 457, 458). Dementsprechend wurde der Beschuldigte durch Polizeirevierinspektor Leopold P*** und Polizeibezirksinspektor Ferdinand H***-Z*** von der Bundespolizeidirektion Wien mit der Bahn von Wien nach Innsbruck gebracht und am 7.Oktober 1986 zur Hauptverhandlung vorgeführt. Die Kosten der Vorführung wurden anhand der vorgelegten Reiserechnungen mit 1.974 S und 1.404 S bestimmt und angewiesen.
Die Hauptverhandlung vom 7.Oktober 1986 wurde nach Vernehmung des Beschuldigten, der mehrere Beweisanträge stellte, auf den 16. Dezember 1986 zur Einvernahme der beantragten Zeugen mit der Bemerkung vertagt, daß späterhin noch ein Gutachten eingeholt werden würde. Der Beschuldigte ersuchte hierauf, (auch) zur nächsten Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, weil er die Fahrtkosten wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht selbst bestreiten könne. Die Verkündung des Vertagungsbeschlusses (samt allen weiteren erwähnten Umständen) wurde der Vorschrift des § 77 Abs. 2 StPO. entsprechend protokolliert. In der bloß mündlichen Bekanntgabe des neuen Hauptverhandlungstermins kann noch kein Ladungsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erblickt werden (Mayerhofer-Rieder 2 Nr. 25 und 26 zu § 221 StPO.; Bertel 2 Rz. 186 und die dort angeführte Judikatur).Die Hauptverhandlung vom 7.Oktober 1986 wurde nach Vernehmung des Beschuldigten, der mehrere Beweisanträge stellte, auf den 16. Dezember 1986 zur Einvernahme der beantragten Zeugen mit der Bemerkung vertagt, daß späterhin noch ein Gutachten eingeholt werden würde. Der Beschuldigte ersuchte hierauf, (auch) zur nächsten Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, weil er die Fahrtkosten wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht selbst bestreiten könne. Die Verkündung des Vertagungsbeschlusses (samt allen weiteren erwähnten Umständen) wurde der Vorschrift des Paragraph 77, Absatz 2, StPO. entsprechend protokolliert. In der bloß mündlichen Bekanntgabe des neuen Hauptverhandlungstermins kann noch kein Ladungsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erblickt werden (Mayerhofer-Rieder 2 Nr. 25 und 26 zu Paragraph 221, StPO.; Bertel 2 Rz. 186 und die dort angeführte Judikatur).
Der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck ordnete jedoch am 8. Oktober 1986 an, zur Hauptverhandlung am 16.Dezember 1986 den Beschuldigten in gleicher Weise wie zur Hauptverhandlung vom 7. Oktober 1986 vorzuführen und fügte dem Vorführungsauftrag noch bei, daß ein Beamter für die Vorführung genüge (Bd. I S. 487). Die Vorführung des Beschuldigten wurde aber (insoweit entgegen dieser Anordnung) neuerlich von zwei Beamten der Bundespolizeidirektion Wien (Polizeigefangenenhaus), nämlich von Polizeibezirksinspektor Josef S*** und Polizeiinspektor Kurt F***, durchgeführt, wofür anhand der gelegten Reiserechnungen die Kosten mit 1.970 S und 1.400 S bestimmt und angewiesen wurden. Die Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1986 wurde zur Einholung eines Gutachtens - diesmal auf unbestimmte Zeit - vertagt.Der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck ordnete jedoch am 8. Oktober 1986 an, zur Hauptverhandlung am 16.Dezember 1986 den Beschuldigten in gleicher Weise wie zur Hauptverhandlung vom 7. Oktober 1986 vorzuführen und fügte dem Vorführungsauftrag noch bei, daß ein Beamter für die Vorführung genüge (Bd. römisch eins S. 487). Die Vorführung des Beschuldigten wurde aber (insoweit entgegen dieser Anordnung) neuerlich von zwei Beamten der Bundespolizeidirektion Wien (Polizeigefangenenhaus), nämlich von Polizeibezirksinspektor Josef S*** und Polizeiinspektor Kurt F***, durchgeführt, wofür anhand der gelegten Reiserechnungen die Kosten mit 1.970 S und 1.400 S bestimmt und angewiesen wurden. Die Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1986 wurde zur Einholung eines Gutachtens - diesmal auf unbestimmte Zeit - vertagt.
Am 21.Dezember 1986 übermittelte der Beschuldigte dem Obersten Gerichtshof wie auch dem Bundesministerium für Justiz gleichlautende, mit "Hilfeersuchen" überschriebene Schriftsätze, in denen er nicht nur gegen angebliche Unzukömmlichkeiten anläßlich der zweiten "einvernehmlichen" (von ihm selbst beantragten) Vorführung zur Hauptverhandlung nach Innsbruck Stellung nahm, sondern auch einen neuen Antrag auf Zuweisung der Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Wien stellte (ON. 31 und 34). Der Antrag wurde nach prozeßordnungsgemäßer Behandlung durch die Untergerichte mit dem gesamten Faszikel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den neuerlichen Delegierungsantrag des Beschuldigten vorgelegt. Die Anordnungen der Vorführung des Beschuldigten Alfred R*** zu den beim Landesgericht Innsbruck anberaumten Hauptverhandlungen vom 7.Oktober 1986 und 16.Dezember 1986 stehen im Widerspruch mit den §§ 221 Abs. 1, 488 StPO.Am 21.Dezember 1986 übermittelte der Beschuldigte dem Obersten Gerichtshof wie auch dem Bundesministerium für Justiz gleichlautende, mit "Hilfeersuchen" überschriebene Schriftsätze, in denen er nicht nur gegen angebliche Unzukömmlichkeiten anläßlich der zweiten "einvernehmlichen" (von ihm selbst beantragten) Vorführung zur Hauptverhandlung nach Innsbruck Stellung nahm, sondern auch einen neuen Antrag auf Zuweisung der Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Wien stellte (ON. 31 und 34). Der Antrag wurde nach prozeßordnungsgemäßer Behandlung durch die Untergerichte mit dem gesamten Faszikel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den neuerlichen Delegierungsantrag des Beschuldigten vorgelegt. Die Anordnungen der Vorführung des Beschuldigten Alfred R*** zu den beim Landesgericht Innsbruck anberaumten Hauptverhandlungen vom 7.Oktober 1986 und 16.Dezember 1986 stehen im Widerspruch mit den Paragraphen 221, Absatz eins, 488, StPO.