Rechtssatz RS0098348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098348
Entscheidungsdatum
07.05.1987
Rechtssatz
Es steht nicht im Ermessen des Gerichts, einen Angeklagten von vornherein und ohne Vorliegen der im § 221 Abs 1 StPO angeführten Voraussetzungen - selbst im Einvernehmen mit dem Angeklagten - zu einer Hauptverhandlung vorführen zu lassen, mögen auch im Einzelfall Erwägungen der Prozeßökonomie für eine solche Vorgangsweise sprechen. Das Gericht hat nach der zwingenden Vorschrift des § 221 Abs 1 StPO erst bei tatsächlichem Ausbleiben des Angeklagten "je nach Umständen" darüber zu befinden, welche (vorher anzudrohenden) Ausbleibensfolgen in Vollzug gesetzt werden.Es steht nicht im Ermessen des Gerichts, einen Angeklagten von vornherein und ohne Vorliegen der im Paragraph 221, Absatz eins, StPO angeführten Voraussetzungen - selbst im Einvernehmen mit dem Angeklagten - zu einer Hauptverhandlung vorführen zu lassen, mögen auch im Einzelfall Erwägungen der Prozeßökonomie für eine solche Vorgangsweise sprechen. Das Gericht hat nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 221, Absatz eins, StPO erst bei tatsächlichem Ausbleiben des Angeklagten "je nach Umständen" darüber zu befinden, welche (vorher anzudrohenden) Ausbleibensfolgen in Vollzug gesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098348
Dokumentnummer
JJR_19870507_OGH0002_0130OS00062_8700000_001