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Rechtssatz RS0098348

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098348

Geschäftszahl

13Os62/87

Entscheidungsdatum

07.05.1987

Rechtssatz

Es steht nicht im Ermessen des Gerichts, einen Angeklagten von vornherein und ohne Vorliegen der im Paragraph 221, Absatz eins, StPO angeführten Voraussetzungen - selbst im Einvernehmen mit dem Angeklagten - zu einer Hauptverhandlung vorführen zu lassen, mögen auch im Einzelfall Erwägungen der Prozeßökonomie für eine solche Vorgangsweise sprechen. Das Gericht hat nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 221, Absatz eins, StPO erst bei tatsächlichem Ausbleiben des Angeklagten "je nach Umständen" darüber zu befinden, welche (vorher anzudrohenden) Ausbleibensfolgen in Vollzug gesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 62/87
    Entscheidungstext OGH 07.05.1987 13 Os 62/87
    Veröff: SSt 58/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098348

Dokumentnummer

JJR_19870507_OGH0002_0130OS00062_8700000_001