Die vorgebrachte Anklageüberschreitung (Z 8) liegt schon deswegen nicht vor, weil der dem Urteilsspruch zugrunde liegende Sachverhalt dem im durch die öffentliche Anklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2006 modifizierten (S 246) Unterbringungsantrag dargestellten entspricht. Dabei wurde im Übrigen lediglich die Art der abgenötigten Handlung iS einer Unterlassung präzisiert, also entgegen dem Rechtsmittelvorbringen kein neuer Lebenssachverhalt inkriminiert.Die vorgebrachte Anklageüberschreitung (Ziffer 8,) liegt schon deswegen nicht vor, weil der dem Urteilsspruch zugrunde liegende Sachverhalt dem im durch die öffentliche Anklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2006 modifizierten (S 246) Unterbringungsantrag dargestellten entspricht. Dabei wurde im Übrigen lediglich die Art der abgenötigten Handlung iS einer Unterlassung präzisiert, also entgegen dem Rechtsmittelvorbringen kein neuer Lebenssachverhalt inkriminiert.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft inhaltlich die Beweiswürdigung der Tatrichter, die der Beschwerde zuwider zur angenommenen ersthaften Todesdrohung alle sich aus dem Beweisverfahren ergebenden Begleitumstände erwogen, insbesondere auf die Angaben der beiden Zeuginnen G***** und M***** abstellten, den Einsatz einer Waffe zur Untermauerung der vom Betroffenen angestrebten qualifizierten Einschüchterung in Betracht zogen und infolge dessen der Verantwortung des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkten (vgl US 7 f).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft inhaltlich die Beweiswürdigung der Tatrichter, die der Beschwerde zuwider zur angenommenen ersthaften Todesdrohung alle sich aus dem Beweisverfahren ergebenden Begleitumstände erwogen, insbesondere auf die Angaben der beiden Zeuginnen G***** und M***** abstellten, den Einsatz einer Waffe zur Untermauerung der vom Betroffenen angestrebten qualifizierten Einschüchterung in Betracht zogen und infolge dessen der Verantwortung des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkten vergleiche US 7 f).
Darüber hinaus setzte sich das erkennende Gericht mit dem Wortlaut der Angaben der bedrohten Zeugin G***** vor der Gendarmerie ausdrücklich auseinander, kam aber in Abwägung der bereits genannten Verfahrensergebnisse zum Ergebnis, dass Günther L***** mit dem „Erschlagen" gedroht hatte (US 7).
Im Hinblick auf den bei der Besorgniseignung anzulegenden objektiv-individuellen Maßstab (vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 44; Schwaighofer in WK2 § 105 Rz 61 ff; 14 Os 31/06z) betreffen die Angaben der Zeugin M*****, die nicht geglaubt hatte, dass der Betroffene sie „gleich" umbringen werde, keine entscheidende Tatsache.Im Hinblick auf den bei der Besorgniseignung anzulegenden objektiv-individuellen Maßstab vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 44; Schwaighofer in WK2 Paragraph 105, Rz 61 ff; 14 Os 31/06z) betreffen die Angaben der Zeugin M*****, die nicht geglaubt hatte, dass der Betroffene sie „gleich" umbringen werde, keine entscheidende Tatsache.
Das im Zusammenhang mit der bezweifelten Besorgniseignung erstattete weitere Vorbringen, wonach beide Bedrohten trotz dieser Äußerung des Rechtsmittelwerbers in das Wohnhaus zurückgegangen seien, ist ungeachtet der mangelnden Beachtlichkeit bei objektiv-individueller Betrachtung im Übrigen aktenwidrig (vgl S 241 und 247 iVm S 35 ff und 41), gaben doch die beiden Tatopfer an, sich unmittelbar nach diesem Vorfall hilfesuchend an die Polizei gewandt zu haben. In der Mängelrüge (Z 5) moniert der Beschwerdeführer eine fehlende Erörterung „mannigfacher Begleitumstände", ohne diese im Einzelnen darzutun, sodass dieser Einwand einer inhaltlichen Erledigung nicht zugänglich ist. Soweit sich der Rechtsmittelwerber dabei pauschal auf das Vorbringen in der Tatsachenrüge bezieht, ist er auf die Ausführungen dazu zu verweisen.Das im Zusammenhang mit der bezweifelten Besorgniseignung erstattete weitere Vorbringen, wonach beide Bedrohten trotz dieser Äußerung des Rechtsmittelwerbers in das Wohnhaus zurückgegangen seien, ist ungeachtet der mangelnden Beachtlichkeit bei objektiv-individueller Betrachtung im Übrigen aktenwidrig vergleiche S 241 und 247 in Verbindung mit S 35 ff und 41), gaben doch die beiden Tatopfer an, sich unmittelbar nach diesem Vorfall hilfesuchend an die Polizei gewandt zu haben. In der Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert der Beschwerdeführer eine fehlende Erörterung „mannigfacher Begleitumstände", ohne diese im Einzelnen darzutun, sodass dieser Einwand einer inhaltlichen Erledigung nicht zugänglich ist. Soweit sich der Rechtsmittelwerber dabei pauschal auf das Vorbringen in der Tatsachenrüge bezieht, ist er auf die Ausführungen dazu zu verweisen.
In der Rechtsrüge (formell gestützt auf Z 9 lit b) behauptet der Nichtigkeitswerber mangelnde Feststellungen zum Vorliegen der Qualifikationsmerkmale nach § 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB, ohne aber darzulegen, welche zusätzlichen Konstatierungen aus seiner Sicht noch zu treffen gewesen wären. Er führt damit das Rechtsmittel nicht deutlich und bestimmt aus.In der Rechtsrüge (formell gestützt auf Ziffer 9, Litera b,) behauptet der Nichtigkeitswerber mangelnde Feststellungen zum Vorliegen der Qualifikationsmerkmale nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB, ohne aber darzulegen, welche zusätzlichen Konstatierungen aus seiner Sicht noch zu treffen gewesen wären. Er führt damit das Rechtsmittel nicht deutlich und bestimmt aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung (Paragraph 285 i, StPO).