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Entscheidung 13 Os 64/03×

Entscheidung 13 Os 64/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os64/03

Entscheidungsdatum

04.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred H***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 6. März 2003, GZ 7 Hv 1039/01h-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Alfred H***** wurde unter anderem des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz (Schuldspruch A römisch eins)

in Mettmach als alleiniger Geschäftsführer der Firma Alfred H***** GmbH vorsätzlich im Zeitraum Jänner 1998 bis April 2000 unter Verletzung einer abgaberechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung hinsichtlich der Straßenbenützungsabgabe von insgesamt 353.850 S und hinsichtlich er Kraftfahrzeugsteuer von insgesamt 724.238 S bewirkt, indem er Monatsmeldungen für die Straßenbenützungsabgabe unterließ und diverse Kraftfahrzeuge steuerlich nicht meldete.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Der Beschwerdeführer behauptet ohne Anführung von Aktenbelegstellen neue Verfahrensergebnisse, wonach insgesamt sechs Kraftfahrzeuge, die bei der inkriminierten Abgabenhinterziehung berücksichtigt wurden, seit April 1999 im Besitz des Alexander H***** gestanden hätten und daher von der Firma Alfred H***** GmbH weder Straßenbenützungsabgaben noch eine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten gewesen wäre. Inhaltlich macht er damit eine im Rahmen der Sanktionsrüge nach Ziffer 11, erster Fall analog Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO reklamierbare vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 402) mangelhafte Begründung des Urteils zu den strafbestimmenden Wertbeträgen geltend. Mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung jener Verfahrensergebnisse, auf die das Erstgericht hätte Bedacht nehmen müssen, verfehlt der Beschwerdeführer aber eine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes. Aus dem Akt ergibt sich vielmehr, dass die Abgabenberechnung des Finanzamtes Ried im Innkreis auf die auf Alfred H***** GmbH angemeldet gewesenen Fahrzeuge beschränkt war, die auf Alexander H***** angemeldeten Fahrzeuge hingegen bei dessen Steuerberechnung berücksichtig wurden (Zeuge Joachim L*****, S 153/III), dass die vom Beschwerdeführer genannten Fahrzeuge in den von der Alfred H***** GmbH am 20. September 2000 (damit verspätet) abgegebenen Erklärungen über die Straßenbenützungsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 1999 aufgenommen worden waren (Straßenverkehrsbeitragsakt des Finanzamtes Ried im Innkreis) und dass sich die Firma Alfred H***** GmbH laut der zum Arbeitsbogen Nr 201060/00 über die Betriebsprüfung des Finanzamtes Ried im Innkreis vorgelegten Vereinbarung vom 18. April 1999 über eine "Zurverfügungstellung" der Konzession der Firma Kieswerk-Erdbau Alexander H***** an die Alfred H***** GmbH zur Abführung aller Steuern sowie der Straßenverkehrsgabe verpflichtet hatte, ohne die Eigentumsverhältnisse der GesmbH an diesen Fahrzeugen zu ändern.

Dass sich laut der Stellungnahme des Finanzamtes Ried im Innkreis zur Nichtigkeitsbeschwerde (S 193 ff/III) nunmehr herausstellte, dass einzelne Fahrzeuge sowohl in den Abgabenerklärungen der Firma Kieswerk-Erdbau Alexander H***** als auch in jenen der Alfred H***** GmbH aufscheinen, bietet kein Anlass für eine im Ermessen des Obersten Gerichtshof liegende, gegenüber der ordentlichen Wiederaufnahme aber lediglich subsidiäre außerordentliche Wiederaufnahme nach Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 362, Rz 2; 12 Os 135/90).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E69895 13Os64.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00064.03.0604.000

Dokumentnummer

JJT_20030604_OGH0002_0130OS00064_0300000_000

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