Rechtssatz RS0101090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101090
Entscheidungsdatum
04.06.2003
Rechtssatz
1) Auch offenbare Verfahrensmängel oder Begründungsmängel des Urteils, mögen sie auch mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht worden sein oder geltend gemacht worden sein können, vermögen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zu Grunde gelegten Tatsachen zu begründen.
2) Auch wenn die Umstände, auf denen eine Entscheidung des OGH nach dem § 362 StPO beruht, die Verurteilung eines Mitangeklagten betreffen, bezüglich dessen das Urteil bereits rechtskräftig ist, kann der OGH in Ausübung des ihm durch den § 362 StPO eingeräumten Ermessens von einer Ausdehnung der außerordentlichen Wiederaufnahme auf diesen Verurteilten absehen, wenn ein Bedürfnis nach Anwendung der lediglich subsidiären Bestimmungen des § 362 StPO auf diesen Verurteilten nicht besteht.2) Auch wenn die Umstände, auf denen eine Entscheidung des OGH nach dem Paragraph 362, StPO beruht, die Verurteilung eines Mitangeklagten betreffen, bezüglich dessen das Urteil bereits rechtskräftig ist, kann der OGH in Ausübung des ihm durch den Paragraph 362, StPO eingeräumten Ermessens von einer Ausdehnung der außerordentlichen Wiederaufnahme auf diesen Verurteilten absehen, wenn ein Bedürfnis nach Anwendung der lediglich subsidiären Bestimmungen des Paragraph 362, StPO auf diesen Verurteilten nicht besteht.
Entscheidungstexte
- 9 Os 330/61
Entscheidungstext OGH 03.10.1961 9 Os 330/61
Veröff: SSt XXXII/80 = RZ 1961,179
- 11 Os 17/80
Entscheidungstext OGH 09.04.1980 11 Os 17/80
Vgl auch; nur: Auch offenbare Verfahrensmängel oder Begründungsmängel des Urteils, mögen sie auch mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht worden sein oder geltend gemacht worden sein können, vermögen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zu Grunde gelegten Tatsachen zu begründen. (T1) Beisatz: Begründungsmängel zur subjektiven Tatseite (bedingter Vorsatz). (T2)
- 9 Os 79/84
Entscheidungstext OGH 21.08.1984 9 Os 79/84
nur T1; Beisatz: Zur Zurechnungsfähigkeit. (T3)
- 11 Os 44/88
Entscheidungstext OGH 26.04.1988 11 Os 44/88
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zum Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10 a StPO. (T4) Veröff: SSt 59/24 = EvBl 1988/116 S 533
- 13 Os 53/88
Entscheidungstext OGH 01.06.1988 13 Os 53/88
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO. (T5)
- 12 Os 135/90
Entscheidungstext OGH 29.11.1990 12 Os 135/90
Vgl auch; nur: Auch wenn die Umstände, auf denen eine Entscheidung des OGH nach dem § 362 StPO beruht, die Verurteilung eines Mitangeklagten betreffen, bezüglich dessen das Urteil bereits rechtskräftig ist, kann der OGH in Ausübung des ihm durch den § 362 StPO eingeräumten Ermessens von einer Ausdehnung der außerordentlichen Wiederaufnahme auf diesen Verurteilten absehen, wenn ein Bedürfnis nach Anwendung der lediglich subsidiären Bestimmungen des § 362 StPO auf diesen Verurteilten nicht besteht. (T6)
- 13 Os 64/03
Entscheidungstext OGH 04.06.2003 13 Os 64/03
Vgl; nur T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0101090
Dokumentnummer
JJR_19611003_OGH0002_0090OS00330_6100000_001