Mit Schriftsatz vom 15. März 2004, der am nächsten Tag beim Landesgericht Klagenfurt einlangte, gab Rechtsanwalt Dr. M***** bekannt, „dass das Vollmachtsverhältnis zum Angeklagten nicht mehr besteht" (ON 72). An der Wirksamkeit der erwähnten Zustellung des Urteils zur Rechtsmittelausführung änderte dies nichts (dazu ausführlich 11 Os 147/98).
Eine vom Angeklagten, aber nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigte, mit 24. März 2004 datierte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde langte per Telefax beim Landesgericht Klagenfurt ein. Der vom Faxgerät angebrachte Aufdruck betreffend Datum und Uhrzeit der Übermittlung lautet „24/03 04 MI 21:41". Der Einlaufstempel trägt das Datum 25. März 2004 (ON 73). Diese rechtzeitige (vgl Markel, WK-StPO § 6 Rz 45 mwN), aber gesetzwidrig nicht von einem Verteidiger unterschriebene Ausführung stellte der Vorsitzende dem Angeklagten mit dem Hinweis zurück, dass Verteidigerzwang besteht. Dem Angeklagten wurde gemäß § 285a Z 3 zweiter Satz StPO aufgetragen, „die Nichtigkeitsbeschwerde binnen 14 Tagen mit Anwaltsunterschrift neuerlich einzubringen". Am 16. April 2004 kam der Angeklagte zu Gericht und ersuchte um Fristverlängerung bis 23. April 2004, die der Vorsitzende – obwohl die Frist nach dem Gesetz nicht verlängert werden konnte (§§ 6 Abs 1 erster Satz, 285a letzter Satz StPO) – genehmigte (S 3 m verso). Am 22. April 2004 überreichte Rechtsanwalt Dr. Peter K***** beim Landesgericht Klagenfurt eine von ihm unterschriebene, mit der zur Verbesserung durch Beifügen einer Anwaltsunterschrift (§ 285a Z 3 zweiter Satz StPO) zurückgestellten Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich nicht identische (weitere) Ausführung (ON 74).Eine vom Angeklagten, aber nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigte, mit 24. März 2004 datierte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde langte per Telefax beim Landesgericht Klagenfurt ein. Der vom Faxgerät angebrachte Aufdruck betreffend Datum und Uhrzeit der Übermittlung lautet „24/03 04 MI 21:41". Der Einlaufstempel trägt das Datum 25. März 2004 (ON 73). Diese rechtzeitige vergleiche Markel, WK-StPO Paragraph 6, Rz 45 mwN), aber gesetzwidrig nicht von einem Verteidiger unterschriebene Ausführung stellte der Vorsitzende dem Angeklagten mit dem Hinweis zurück, dass Verteidigerzwang besteht. Dem Angeklagten wurde gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 3, zweiter Satz StPO aufgetragen, „die Nichtigkeitsbeschwerde binnen 14 Tagen mit Anwaltsunterschrift neuerlich einzubringen". Am 16. April 2004 kam der Angeklagte zu Gericht und ersuchte um Fristverlängerung bis 23. April 2004, die der Vorsitzende – obwohl die Frist nach dem Gesetz nicht verlängert werden konnte (Paragraphen 6, Absatz eins, erster Satz, 285a letzter Satz StPO) – genehmigte (S 3 m verso). Am 22. April 2004 überreichte Rechtsanwalt Dr. Peter K***** beim Landesgericht Klagenfurt eine von ihm unterschriebene, mit der zur Verbesserung durch Beifügen einer Anwaltsunterschrift (Paragraph 285 a, Ziffer 3, zweiter Satz StPO) zurückgestellten Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich nicht identische (weitere) Ausführung (ON 74).
Die Nichtigkeitsbeschwerde hätte gemäß § 285a Z 3 StPO schon vom Gerichtshof erster Instanz zurückgewiesen werden müssen, weil die Eingabe vom 24. März 2004 (ON 73) trotz Rückstellung zur Verbesserung dieses Mangels nicht durch einen Verteidiger unterschrieben wurde. Statt dem Verbesserungsauftrag nachzukommen, unternahm der neue Wahlverteidiger eine unzulässige weitere Ausführung der Beschwerde, was den Grundsätzen der Einmaligkeit und Befristung der Rechtsmittelschrift widerstreitet (Ratz, WK-StPO § 285a Rz 9 f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde hätte gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 3, StPO schon vom Gerichtshof erster Instanz zurückgewiesen werden müssen, weil die Eingabe vom 24. März 2004 (ON 73) trotz Rückstellung zur Verbesserung dieses Mangels nicht durch einen Verteidiger unterschrieben wurde. Statt dem Verbesserungsauftrag nachzukommen, unternahm der neue Wahlverteidiger eine unzulässige weitere Ausführung der Beschwerde, was den Grundsätzen der Einmaligkeit und Befristung der Rechtsmittelschrift widerstreitet (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 a, Rz 9 f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.