Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sind Urteile, Beschlüsse oder sonstige Vorgänge eines Strafgerichts, welche auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen (§ 23 Abs 1 StPO). Soweit das Gericht von objektiv unrichtigen Tatumständen ausgeht, handelt es nur dann gesetzwidrig, wenn die tatsächliche Entscheidungsgrundlage aufgrund eines rechtlich mangelhaften Verfahrens zustande gekommen oder mit formalen Begründungsmängeln behaftet ist. Ist die Ermittlung des Sachverhalts nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien rechtlich nicht zu beanstanden, liegt keine Gesetzwidrigkeit vor. Stellt sich nachträglich heraus, dass der vom Strafgericht rechtens zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der wahren Sachlage entsprach, liegt kein Rechtsfehler vor, weil auch die weitere Rechtsanwendung nur in Relation zu dem ihr zugrunde gelegten Sachverhalt richtig oder falsch sein kann. Als Rechtsbehelf in derartigen Fällen kommt analoge Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO in Betracht (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 15-18). Das ist seit Jahren ständige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0117416).Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sind Urteile, Beschlüsse oder sonstige Vorgänge eines Strafgerichts, welche auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen (Paragraph 23, Absatz eins, StPO). Soweit das Gericht von objektiv unrichtigen Tatumständen ausgeht, handelt es nur dann gesetzwidrig, wenn die tatsächliche Entscheidungsgrundlage aufgrund eines rechtlich mangelhaften Verfahrens zustande gekommen oder mit formalen Begründungsmängeln behaftet ist. Ist die Ermittlung des Sachverhalts nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien rechtlich nicht zu beanstanden, liegt keine Gesetzwidrigkeit vor. Stellt sich nachträglich heraus, dass der vom Strafgericht rechtens zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der wahren Sachlage entsprach, liegt kein Rechtsfehler vor, weil auch die weitere Rechtsanwendung nur in Relation zu dem ihr zugrunde gelegten Sachverhalt richtig oder falsch sein kann. Als Rechtsbehelf in derartigen Fällen kommt analoge Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Wiederaufnahme nach Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Betracht (Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 15-18). Das ist seit Jahren ständige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0117416).
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde im Verhältnis zu dem der Probezeitverlängerung zugrunde gelegten Sachverhalt eine Verletzung des „im 16. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatzes der Rechtskraft" erblickt, übersieht sie nach dem Gesagten, dass die Tatsache der für endgültig erklärten Entlassung dem Bezirksgericht Favoriten im Zeitpunkt der Probezeitverlängerung unbekannt war, sodass dieses im Verhältnis zu dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt keinem Rechtsirrtum unterlegen ist.
Einen Begründungsmangel macht die Generalprokuratur nicht geltend. Soweit sie als gesetzwidrig bekämpft, dass das Bezirksgericht Favoriten neben den Akten über die frühere Verurteilung nicht auch jene über die bedingte Entlassung eingesehen hat, bringt sie - aus einer Ex-post-Betrachtung als zielführend erkannte - Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte in Anschlag, ohne eine planwidrige Lücke in § 494a Abs 3 StPO, dem das Bezirksgericht in Betreff verlangter Einsichtnahme in die Akten über die frühere Verurteilung entsprochen hat, zu behaupten. Daher scheitert die Nichtigkeitsbeschwerde auch in dieser Richtung. Dass nach Ablauf der Probezeit getroffene Entscheidungen über diejenigen des § 494a Abs 3 StPO hinausgehenden Verfahrenskautelen zu genügen hätten, wird behauptet, aber nicht dem Gesetz entnommen.Einen Begründungsmangel macht die Generalprokuratur nicht geltend. Soweit sie als gesetzwidrig bekämpft, dass das Bezirksgericht Favoriten neben den Akten über die frühere Verurteilung nicht auch jene über die bedingte Entlassung eingesehen hat, bringt sie - aus einer Ex-post-Betrachtung als zielführend erkannte - Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte in Anschlag, ohne eine planwidrige Lücke in Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO, dem das Bezirksgericht in Betreff verlangter Einsichtnahme in die Akten über die frühere Verurteilung entsprochen hat, zu behaupten. Daher scheitert die Nichtigkeitsbeschwerde auch in dieser Richtung. Dass nach Ablauf der Probezeit getroffene Entscheidungen über diejenigen des Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO hinausgehenden Verfahrenskautelen zu genügen hätten, wird behauptet, aber nicht dem Gesetz entnommen.
Bleibt anzumerken, dass es einer klarstellenden Beseitigung (§ 362 Abs 1 Z 1 StPO analog) des - ohnehin wirkungslosen, weil hinsichtlich eines nicht (mehr) existenten Entscheidungsgegenstands (einer infolge endgültiger Entlassung [mit sog Tatbestandswirkung] als erfüllt anzusehenden Bedingung der Entlassung) ergangenen - Verlängerungsbeschlusses nicht bedarf (eingehend: Jerabek in WK-StPO § 494a Rz 13 f; zuletzt: 11 Os 10/09v, EvBl 2009/70, 470).Bleibt anzumerken, dass es einer klarstellenden Beseitigung (Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO analog) des - ohnehin wirkungslosen, weil hinsichtlich eines nicht (mehr) existenten Entscheidungsgegenstands (einer infolge endgültiger Entlassung [mit sog Tatbestandswirkung] als erfüllt anzusehenden Bedingung der Entlassung) ergangenen - Verlängerungsbeschlusses nicht bedarf (eingehend: Jerabek in WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 13 f; zuletzt: 11 Os 10/09v, EvBl 2009/70, 470).