Der Angeklagte Reinhard B bekämpft das Urteil im Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 9 lit a und b sowie 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung; gegen die Bestellung eines Bewährungshelfers erhob er die Beschwerde. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist insoweit begründet, als sie unter der Z. 10 des § 281 Abs 1 StPO auf die Subsumtion des Verhaltens des Beschwerdeführers unter den Tatbestand der Hehlerei nach § 164 (Abs 1 Z. 1) StGB abzielt.Der Angeklagte Reinhard B bekämpft das Urteil im Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b sowie 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung; gegen die Bestellung eines Bewährungshelfers erhob er die Beschwerde. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist insoweit begründet, als sie unter der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auf die Subsumtion des Verhaltens des Beschwerdeführers unter den Tatbestand der Hehlerei nach Paragraph 164, (Absatz eins, Ziffer eins,) StGB abzielt.
Gesellschaftsdiebstahl setzt zwar keine vorherige Verabredung, wohl aber einen gemeinsamen Tatentschluß, ein wenn auch nur in schlüssiger Weise, vor Beginn oder erst während der Tatausführung, spätestens aber bis zur Vollendung des Vergehens zustandegekommenes Einverständnis der Täter voraus. Vollendet ist der Diebstahl, wenn die Sache 'weggenommen' ist, d.h. mit dem Gewahrsamsübergang, das ist die Begründung des neuen Gewahrsams durch den Täter. Der strafrechtliche Gewahrsam ist die tatsächliche unmittelbare, nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte Sachherrschaft. Dabei kommt es auf die Anschauungen des täglichen Lebens an, ob ein solches Herrschaftsverhältnis besteht. Demnach ist der Gewahrsam jene Zugehörigkeit einer Sache zu einer Person, die auch ein Außenstehender nicht nur als eine räumliche Beziehung, sondern als eine auf sozialen Gepflogenheiten beruhende Verbindung von Sache und Person zu erkennen vermag (sogenannter sozialer, soziologischer, subjektivierter oder täterbezogener Gewahrsamsbegriff: Roeder, Der strafrechtliche Gewahrsamsbegriff, ÖJZ. 1966 S. 373 ff., namentlich S. 375; ihm folgend SSt. 42/58, LSK. 1975/20
und EvBl 1981 Nr. 174).
Angewendet auf den vorliegenden Fall ergibt diese Begriffsbestimmung, daß A den Diebstahl schon vollendet hatte, als er sich mit dem Werkzeugkoffer bei seinem etwa 30 bis 40 m von der Straßenwalze entfernt stehenden Moped einfand. In diesem Zeitpunkt waren nämlich in räumlicher Beziehung und der verständigen Verkehrsauffassung entsprechend die Zugehörigkeit des Koffers zum Angeklagten A und sohin dessen Gewahrsam daran bereits hergestellt. Im gegebenen Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß sich der Werkzeugkoffer weder in seinen Ausmaßen (40 x 20 x 20 cm) noch in seinem äußeren Erscheinungsbild in einer ungewähnlichen Relation zu seinem Träger befand. Die Argumentation des Erstgerichts, Diebstahlsvollendung sei nicht vor jenem Zeitpunkt anzunehmen, ab welchem die Beute wenigstens einer unverzüglichen Wahrnehmung durch den Bestohlenen entzogen ist, stellt nur auf eines von mehreren möglichen Anzeichen für den Gewahrsamswechsel ab, nicht aber auf ein dafür entscheidendes Kriterium. Es braucht darauf nicht eingegangen werden, weil nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens eine solche Wahrnehmbarkeit für irgendeinen Bediensteten der Straßenverwaltung nicht bestand (siehe dazu auch S. 15).
Die Zeugin C machte ihre Wahrnehmung (S. 84) nicht zur Tatzeit, sondern ersichtlich schon vordem, während der B sich mit dem Mädchen unterhielt (S. 17).
Den Urteilsannahmen zufolge kann das Einvernehmen der Angeklagten über das Wegschaffen des Werkzeugkoffers mit dem von B zu lenkenden Moped nicht vor der Vollendung des Diebstahls (siehe oben) zustandegekommen sein;
hatte doch B den mit dem Koffer bei ihm einlangenden A zunächst, also vor dem Antritt der Rückfahrt nach Raabs, zur Rückstellung der Beute - wenn auch vergebens -
aufgefordert. Somit stellt sich der Transport des Täters samt dem gestohlenen Koffer auf dem Moped durch dessen Lenker B vom Tatort bis zu einem fern von diesem gelegenen Versteck rechtlich als ein dem Tatbestand der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 1 StGB entsprechendes Unterstützen des Diebs beim Verheimlichen der Beute dar.aufgefordert. Somit stellt sich der Transport des Täters samt dem gestohlenen Koffer auf dem Moped durch dessen Lenker B vom Tatort bis zu einem fern von diesem gelegenen Versteck rechtlich als ein dem Tatbestand der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB entsprechendes Unterstützen des Diebs beim Verheimlichen der Beute dar.
Auf der inneren Tatseite genügt hiefür die festgestellte Kenntnis der Herkunft der Sache aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen zur Zeit der Unterstützungshandlung. Dies verkennt der Beschwerdeführer, insoweit er unter dem § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO auch einen Mangel am Tatbestand des § 164 Abs 1 Z. 1 StGB mit dem behaupteten Fehlen seines Vorsatzes, A bei der Bergung der Beute zu unterstützen, geltend macht.Auf der inneren Tatseite genügt hiefür die festgestellte Kenntnis der Herkunft der Sache aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen zur Zeit der Unterstützungshandlung. Dies verkennt der Beschwerdeführer, insoweit er unter dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO auch einen Mangel am Tatbestand des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB mit dem behaupteten Fehlen seines Vorsatzes, A bei der Bergung der Beute zu unterstützen, geltend macht.
Für die Sachhehlerei ist im Gegensatz zum Diebstahl und zur Ersatzhehlerei (§ 164 Abs 1 Z. 3 StGB) ein Bereicherungsvorsatz nicht erforderlich. Auf die den Mangel einer derartigen subjektiven Feststellung relevierenden Beschwerdeausführungen braucht darum nicht eingegangen werden.Für die Sachhehlerei ist im Gegensatz zum Diebstahl und zur Ersatzhehlerei (Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) ein Bereicherungsvorsatz nicht erforderlich. Auf die den Mangel einer derartigen subjektiven Feststellung relevierenden Beschwerdeausführungen braucht darum nicht eingegangen werden.
Das gesamte übrige Beschwerdevorbringen geht gleichfalls fehl. Soweit, der Sache nach aus der Z. 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO eingewendet wird, dem Nichtigkeitswerber sei ein rechtmäßiges Verhalten nicht zumutbar gewesen, weil er nach dem Diebstahl durch A keine andere Möglichkeit der Rückkehr nach Raabs als mit dessen Moped gehabt habe, ist ihm zu erwidern, daß auf Grund der Verfahrensergebnisse besondere Feststellungen über eine erst in der Beschwerde sinngemäß behauptete Notstandssituation (§ 10 StGB) nicht erforderlich waren.Das gesamte übrige Beschwerdevorbringen geht gleichfalls fehl. Soweit, der Sache nach aus der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO eingewendet wird, dem Nichtigkeitswerber sei ein rechtmäßiges Verhalten nicht zumutbar gewesen, weil er nach dem Diebstahl durch A keine andere Möglichkeit der Rückkehr nach Raabs als mit dessen Moped gehabt habe, ist ihm zu erwidern, daß auf Grund der Verfahrensergebnisse besondere Feststellungen über eine erst in der Beschwerde sinngemäß behauptete Notstandssituation (Paragraph 10, StGB) nicht erforderlich waren.
Der Beschwerdeführer hat sich nämlich bisher gar nicht dafür verantwortet, die Fahrt mit dem Moped des Mitangeklagten wäre für ihn die einzige Möglichkeit zur Rückkehr an seinen Wohnort gewesen. Außerdem wäre ihm - in Ermangelung öffentlicher Verkehrsmittel - als Landarbeiter in einem Alter von mehr als 16 Jahren und bei gegebener Ortskenntnis ein Fußmarsch von 7 km durchaus zuzumuten gewesen, was überhaupt keiner Erärterung bedarf.
Letztlich versagt die Nichtigkeitsbeschwerde auch insofern, als unter der Z. 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO mangelnde Strafwürdigkeit nach § 42 StGB reklamiert wird. Im Hinblick darauf, daß die Diebsbeute einen Gesamtwert von rund 1.000 S hat, sind die Folgen der Tat nicht mehr unbedeutend (§ 42 Abs 1 Z. 2 StGB;Letztlich versagt die Nichtigkeitsbeschwerde auch insofern, als unter der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mangelnde Strafwürdigkeit nach Paragraph 42, StGB reklamiert wird. Im Hinblick darauf, daß die Diebsbeute einen Gesamtwert von rund 1.000 S hat, sind die Folgen der Tat nicht mehr unbedeutend (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, StGB;
Leukauf-Steininger2 S. 376 RZ. 12 am Ende).
Infolge der Subsumtion der Tat des Angeklagten B unter § 164 Abs 1 Z. 1 StGB fällt die Qualifikation des Gesellschaftsdiebstahls nach § 127 Abs 2 Z. 1 StGBInfolge der Subsumtion der Tat des Angeklagten B unter Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB fällt die Qualifikation des Gesellschaftsdiebstahls nach Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB
beim Mitangeklagten Werner A weg. Die gemäß der Z. 10 des § 281 Abs 1 StPO nichtige Beurteilung der Tat dieses Angeklagten nach § 127 Abs 2 Z. 1 StGB war von Amts wegen gemäß § 290 Abs 1 StPO wahrzunehmen.beim Mitangeklagten Werner A weg. Die gemäß der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nichtige Beurteilung der Tat dieses Angeklagten nach Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB war von Amts wegen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wahrzunehmen.
Die zufolge § 46 Abs 1 JGG. die Strafaussprüche wertenden Aussprüche nach § 13 JGG. und der damit in untrennbarem Zusammenhang (§ 17 Z. 1 JGG.) stehende Beschluß auf Bestellung von Bewährungshelfern mußten auf Grund der Aufhebung bzw. Teilaufhebung der Schuldsprüche gleichfalls aufgehoben werden. Damit ist die vom Angeklagten B ergriffene Beschwerde gemäß § 498 Abs 3 StPO gegenstandslos.Die zufolge Paragraph 46, Absatz eins, JGG. die Strafaussprüche wertenden Aussprüche nach Paragraph 13, JGG. und der damit in untrennbarem Zusammenhang (Paragraph 17, Ziffer eins, JGG.) stehende Beschluß auf Bestellung von Bewährungshelfern mußten auf Grund der Aufhebung bzw. Teilaufhebung der Schuldsprüche gleichfalls aufgehoben werden. Damit ist die vom Angeklagten B ergriffene Beschwerde gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO gegenstandslos.
Bei der vorzunehmenden Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof gleich dem Erstgericht in Ansehung beider Angeklagter das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die Aufbringung des Diebsguts, den geringen Wert desselben und die vernachlässigte Erziehung als mildernd. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.
Auf der Basis dieser (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (§ 32 StGB) erweist sich beim Angeklagten B eine Ermahnung gemäß § 12 Abs 2 JGG. als ausreichende (Ehren-)Strafe. Hinsichtlich des Angeklagten A konnte - wie auch das Erstgericht zutreffend darlegte - unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren von der Bestimmung des § 13 Abs 1 JGG. Gebrauch gemacht werden. Zur Vermeidung eines Nachteils des am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten und lediglich von Amts wegen begünstigten Angeklagten A wird bei Berechnung der Probezeit auf den Tag der Rechtskraft des in erster Instanz gefällten Urteils abzustellen sein.Auf der Basis dieser (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (Paragraph 32, StGB) erweist sich beim Angeklagten B eine Ermahnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, JGG. als ausreichende (Ehren-)Strafe. Hinsichtlich des Angeklagten A konnte - wie auch das Erstgericht zutreffend darlegte - unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren von der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, JGG. Gebrauch gemacht werden. Zur Vermeidung eines Nachteils des am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten und lediglich von Amts wegen begünstigten Angeklagten A wird bei Berechnung der Probezeit auf den Tag der Rechtskraft des in erster Instanz gefällten Urteils abzustellen sein.
Über die sonach weiterhin mögliche Bestellung eines Bewährungshelfers für Werner A (§ 17 Z. 1 JGG.) wird der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts zu beschließen haben (§ 494 StPO).Über die sonach weiterhin mögliche Bestellung eines Bewährungshelfers für Werner A (Paragraph 17, Ziffer eins, JGG.) wird der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts zu beschließen haben (Paragraph 494, StPO).