Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 65/07v×

Entscheidung 13 Os 65/07v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os65/07v

Entscheidungsdatum

01.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sandra G***** wegen Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. März 2007, GZ 33 Hv 197/06i-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Begründung:

Sandra G***** wurde zweier Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (A), dreier Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B), von denen eines beim Versuch geblieben ist (B/III), und dreier Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (C) schuldig erkannt. Danach hat sie in Wien

A. absichtlich versucht, Johann K***** eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem sie

römisch eins. am 8. Juli 2006 mit einem Küchenmesser auf ihn losging, wobei sie einen Stich gegen seinen Oberkörper setzte und erklärte, sie werde ihn jetzt umbringen;

römisch zwei. am 2. November 2006, indem sie mit einem Küchenmesser auf ihn losging und sagte: „Ich bringe Dich um, fette Sau!";

B. am Körper verletzt, und zwar

römisch drei. am 31. Juli 2006 Karl D*****, indem sie ihn kratzte, wodurch er Kratzer im Halsbereich, an der rechten Brustseite, der linken Gesichtshälfte und am Kopf erlitt;

römisch vier. am 20. Juni 2006 Johann K*****, indem sie ihn mit einem Stöckelschuh attackierte, wodurch er eines Schneidezahns verlustig ging;

römisch fünf. am 28. Jänner 2006 Slavica V*****, indem sie mit einer vollen Halbliterdose auf sie einschlug, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

C. fremde Sachen beschädigt, und zwar

römisch sechs. am 31. Juli 2006 die Brille des Karl D*****, indem sie diese verbog;

römisch sieben. am 5. September 2004, indem sie eine Fensterscheibe eines Hauses im 3. Bezirk einschlug,

römisch acht. am 28. Jänner 2006, indem sie gegen die Glasscheibe einer Stiegeneingangstüre trat.

Rechtliche Beurteilung

Der nominell aus Ziffer 5 und 9 Litera c, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter gar wohl mit den Erwägungen des beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen Primarius Dr. P*****, wonach der bei der Angeklagten am 9. Juli 2006 festgestellte Blutalkoholgehalt von 4,09 Promille ca 20 Stunden nach der zu A/I genannten Tat durch „Weitertrinken" erklärt werden könne, auseinandergesetzt vergleiche US 10, vorletzter Absatz). Dass sie die von der Beschwerdeführerin daraus für sich reklamierten Schlüsse nicht gezogen haben, betrifft keine der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO genannten Anfechtungskategorien. Welches konkrete Beweisergebnis hinsichtlich der zu A römisch zwei ohnehin angenommenen Alkoholisierung vergleiche US 7 f) unbeachtet geblieben sein soll, lässt die Mängelrüge nicht erkennen.

Spekulative Überlegungen der Beschwerdeführerin über „Fehlverhalten des Opfers" zu A und B/II sind nicht Gegenstand des angezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Zu B/II werden den Entscheidungsgründen vergleiche US 9 f) erneut bloß aus Ziffer 5, unbeachtliche eigene Beweiswerterwägungen gegenübergestellt. Die nominell aus Ziffer 9, Litera c, vorgetragene Behauptung, die zu A/I und römisch zwei geschilderten Taten stellten rechtsrichtig bloß Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB dar, verzichtet auf den für eine Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) notwendigen Vergleich mit den getroffenen Feststellungen.

Von der Angeklagten überreichte eigene Aufsätze sind schließlich unbeachtlich, weil sie gegen die von Paragraph 285, Absatz eins, erster Satz StPO verlangte Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstoßen. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85093 13Os65.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00065.07V.0801.000

Dokumentnummer

JJT_20070801_OGH0002_0130OS00065_07V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung