Keiner der Berufungen ist ein Erfolg beschieden.
Der Angeklagte Helfried A verlangt generell eine für ihn günstigere Gewichtung der Strafzumessungsgründe und betont seine bloß untergeordnete Rolle als Aufpasser ('Chauffeur') und die für ihn unerwartete Höhe des (100.000 S übersteigenden) Werts der Beute.
Indes: Dem Aufpasser bei einem Diebstahl eine vergleichsweise geringere Schuld schlechthin zu attestieren, ohne die Realität des konkreten Geschehens zu beachten, wäre schon deshalb verfehlt, weil oft gerade der Aufpasser ganz entscheidend zum Gelingen einer Straftat beitragen kann. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Schuld dessen, der, wie hier der Berufungswerber, für die Mobilität seiner Komplizen, die ungestörte Wegnahme und das rasche Wegschaffen der Sachen Sorge getragen hat, leichter wiegen soll als die derjenigen, die unter seiner Absicherung selbst ins Haus eindrangen und das Diebsgut herausholten. Daß auch Helfried A der volle Wert der Beute, als zumindest von seinem bedingten Vorsatz umfaßt, zuzurechnen ist, wurde bereits in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde dargetan. Sein Rückfall trotz zahlreicher Vorstrafen bis in jüngste Zeit läßt nur mehr von einem fühlbaren Freiheitsentzug, der einen ausreichenden Rahmen für eine erzieherische Beeinflussung bietet, eine nachhaltig spezialpräventive Wirkung erwarten. Eine Verleitung des Robert A durch seine beiden Komplizen hat das Schöffengericht ersichtlich nicht angenommen. Daß gerade er bei der Betretung den später beschlagnahmten Teil der Beute bei sich trug, spricht nicht gerade für die Version dieses Berufungswerbers, der an der unter Verwendung von Handschuhen und eines just bei ihm sichergestellten Glasschneiders in geradezu professioneller Manier verübten Diebstat höchst aktiv mitgewirkt hat (S. 245, 246). Ansonsten erschöpft sich das Berufungsvorbringen in einer Bagatellisierung der früheren Verurteilungen, aus denen der Rechtsmittelwerber schon deshalb nichts zu gewinnen vermag, weil der Schöffensenat bereits die relativ geringere Vorstrafenbelastung ausdrücklich in Ansatz gebracht (S. 251) und mit dem gesetzlichen Minimum über ihn eine weit geringere Strafe als über seine Komplizen verhängt hat.
Daß die bloße Strafandrohung allein genügen werde und einen künftigen Rückfall des Berufungswerbers hindern könnte, muß schon angesichts der Wirkungslosigkeit früherer Strafen verneint werden, weshalb sich eine bedingte Strafnachsicht verbietet. Wilhelm B meint, sein Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung seien unter-, die vorwiegend lang zurückliegenden Vorstrafen hingegen überbewertet worden. Auch er behauptet, von Helfried A zur Tat überredet worden zu sein, an der er nur untergeordnet beteiligt gewesen sein will. Lediglich seine Arbeitslosigkeit und finanzielle Schwierigkeiten hätten ihn nach einem (abgesehen von einer einzigen Verurteilung aus dem Jahr 1981) zehnjährigen Wohlverhalten rückfällig werden lassen. Diese letzte Behauptung läßt sich klar widerlegen: Bis zum 6.Februar 1979 hat der Berufungswerber eine über ihn am 30.März 1976 verhängte vierjährige Freiheitsstrafe (7 Vr 450/75 des Landesgerichts für Strafsachen Graz) verbüßt und war schon dadurch an neuerlicher Straffälligkeit gehindert. Bis zum 20.März 1984 wurde sodann eine über B am 22. Februar 1982 verhängte zehnmonatige Freiheitsstrafe (13 Vr 4048/81 des Landesgerichts für Strafsachen Graz) vollzogen. Dazu kommen noch zwei Geldstrafen. Auch ihm wurde vom Gericht die Verleitung durch einen Komplizen nicht zugebilligt. Nach der Aktenlage zu Recht: Ist doch B der an Lebensjahren bei weitem ölteste und nach seinem getrübten Vorleben kriminell Erfahrenste der drei Angeklagten, von dem nicht ohne weiteres zu erwarten ist, daß er sich erst über Verleitung durch einen weit Jüngeren zu einer Straftat versteht. Worin eine bloß untergeordnete Beteiligung an einer Tat, in die er eingewilligt und an der er sich durchaus aktiv beteiligt hat, gelegen sein soll, bleibt unerfindlich und wird auch von der Berufung nicht dargetan. Schließlich können Arbeitslosigkeit und finanzielle Schwierigkeiten nicht generell und undifferenziert, sondern bloß unter den einschränkenden Bedingungen des § 34 Z. 10 StGB ins Treffen geführt werden, um ein Verbrechen in milderem Licht erscheinen zu lassen, weil die mannigfachen Einrichtungen einer modern ausgebauten sozialstaatlichen Ordnung jedenfalls die dringendste Hilfe in einer die physische Existenz bedrohenden Notlage bieten.Daß die bloße Strafandrohung allein genügen werde und einen künftigen Rückfall des Berufungswerbers hindern könnte, muß schon angesichts der Wirkungslosigkeit früherer Strafen verneint werden, weshalb sich eine bedingte Strafnachsicht verbietet. Wilhelm B meint, sein Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung seien unter-, die vorwiegend lang zurückliegenden Vorstrafen hingegen überbewertet worden. Auch er behauptet, von Helfried A zur Tat überredet worden zu sein, an der er nur untergeordnet beteiligt gewesen sein will. Lediglich seine Arbeitslosigkeit und finanzielle Schwierigkeiten hätten ihn nach einem (abgesehen von einer einzigen Verurteilung aus dem Jahr 1981) zehnjährigen Wohlverhalten rückfällig werden lassen. Diese letzte Behauptung läßt sich klar widerlegen: Bis zum 6.Februar 1979 hat der Berufungswerber eine über ihn am 30.März 1976 verhängte vierjährige Freiheitsstrafe (7 römisch fünf r 450/75 des Landesgerichts für Strafsachen Graz) verbüßt und war schon dadurch an neuerlicher Straffälligkeit gehindert. Bis zum 20.März 1984 wurde sodann eine über B am 22. Februar 1982 verhängte zehnmonatige Freiheitsstrafe (13 römisch fünf r 4048/81 des Landesgerichts für Strafsachen Graz) vollzogen. Dazu kommen noch zwei Geldstrafen. Auch ihm wurde vom Gericht die Verleitung durch einen Komplizen nicht zugebilligt. Nach der Aktenlage zu Recht: Ist doch B der an Lebensjahren bei weitem ölteste und nach seinem getrübten Vorleben kriminell Erfahrenste der drei Angeklagten, von dem nicht ohne weiteres zu erwarten ist, daß er sich erst über Verleitung durch einen weit Jüngeren zu einer Straftat versteht. Worin eine bloß untergeordnete Beteiligung an einer Tat, in die er eingewilligt und an der er sich durchaus aktiv beteiligt hat, gelegen sein soll, bleibt unerfindlich und wird auch von der Berufung nicht dargetan. Schließlich können Arbeitslosigkeit und finanzielle Schwierigkeiten nicht generell und undifferenziert, sondern bloß unter den einschränkenden Bedingungen des Paragraph 34, Ziffer 10, StGB ins Treffen geführt werden, um ein Verbrechen in milderem Licht erscheinen zu lassen, weil die mannigfachen Einrichtungen einer modern ausgebauten sozialstaatlichen Ordnung jedenfalls die dringendste Hilfe in einer die physische Existenz bedrohenden Notlage bieten.
Zusammenfassend darf nicht verkannt werden, daß sich die Angeklagten erst 'nach anfänglichem hartnäckigen Leugnen', durch den Besitz von Teilen der Diebsbeute und Einbruchswerkzeug kompromittiert, zu einem Geständnis bereitfanden (S. 246, 247), nachdem ein Zusammentreffen günstiger Umstände zu ihrer raschen Ausforschung geführt hatte, bevor sie noch ihre Beute in Sicherheit bringen konnten. Weder die Geständnisse noch die Sicherstellung eines Teils des Diebsguts wiegen unter solchen Umständen sonderlich schwer.
Der weite Abstand zur zulässigen Höchststrafe (zehn Jahre) macht deutlich, daß keine der verhängten Strafen überhöht ist.