Rechtssatz RS0091185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091185
Geschäftszahl
13Os65/85; 12Os125/87; 11Os80/95 (11Os113/95)
Entscheidungsdatum
05.09.1995
Rechtssatz
Arbeitslosigkeit und finanzielle Schwierigkeiten können nicht generell und undifferenziert, sondern bloß unter den einschränkenden Bedingungen des § 34 Z 10 StGB mildernd wirken, weil die mannigfachen Einrichtungen einer modern ausgebauten sozialstaatlichen Ordnung jedenfalls die dringendste Hilfe in einer die physische Existenz bedrohenden Notlage bieten.Arbeitslosigkeit und finanzielle Schwierigkeiten können nicht generell und undifferenziert, sondern bloß unter den einschränkenden Bedingungen des Paragraph 34, Ziffer 10, StGB mildernd wirken, weil die mannigfachen Einrichtungen einer modern ausgebauten sozialstaatlichen Ordnung jedenfalls die dringendste Hilfe in einer die physische Existenz bedrohenden Notlage bieten.
Entscheidungstexte
- 13 Os 65/85
Entscheidungstext OGH 30.05.1985 13 Os 65/85
- 12 Os 125/87
Entscheidungstext OGH 18.02.1988 12 Os 125/87
Vgl auch; nur: Arbeitslosigkeit und finanzielle Schwierigkeiten können nicht generell und undifferenziert, sondern bloß unter den einschränkenden Bedingungen des § 34 Z 10 StGB mildernd wirken. (T1)
- 11 Os 80/95
Entscheidungstext OGH 05.09.1995 11 Os 80/95
Vgl; Beisatz: Arbeitslosigkeit vermag im Hinblick auf die in Österreich bestehenden sozialstaatlichen Einrichtungen den Milderungsgrund der Z 10 des § 34 StGB nicht zu begründen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091185
Dokumentnummer
JJR_19850530_OGH0002_0130OS00065_8500000_001