Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch wegen Körperverletzung im Faktum I./5/ des Urteilssatzes, des weiteren den Schuldspruch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht laut Punkt III./ des Urteilssatzes und ferner die Beurteilung der Körperverletzungen nach der Qualifikationsbestimmung des § 84 Abs 3 StGB mit einer auf die Nichtigkeitsgründe nach Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch wegen Körperverletzung im Faktum römisch eins./5/ des Urteilssatzes, des weiteren den Schuldspruch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht laut Punkt römisch drei./ des Urteilssatzes und ferner die Beurteilung der Körperverletzungen nach der Qualifikationsbestimmung des Paragraph 84, Absatz 3, StGB mit einer auf die Nichtigkeitsgründe nach Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die auf die Urteilsfeststellungen über die Körperverletzung laut Punkt I./5/ des Urteilssatzes abzielende Tatsachenrüge (Z 5 a) ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner sinngemäßen Hervorhebung von Verfahrensergebnissen über die ärztliche Versorgung der Verletzten Elfriede G*** (in ON 50) den Kurzbefund der Innsbrucker Universitätsklinik für Unfallchirurgie ("wurde nach eigener Angabe von ihrem Mann geschlagen"). Ferner ist nicht erkennbar, weshalb es einen relevanten Umstand darstellen soll, ob die Nasenverletzung durch einen Fußtritt oder durch einen Schlag mit einem Stuhl über das Gesicht verursacht wurde. Bei sorgfältiger Prüfung an Hand des gesamten Akteninhalts vermögen die Beschwerdedarlegungen keinen erheblichen Zweifel an der Feststellung über die Täterschaft des Angeklagten zu erwecken.Die auf die Urteilsfeststellungen über die Körperverletzung laut Punkt römisch eins./5/ des Urteilssatzes abzielende Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner sinngemäßen Hervorhebung von Verfahrensergebnissen über die ärztliche Versorgung der Verletzten Elfriede G*** (in ON 50) den Kurzbefund der Innsbrucker Universitätsklinik für Unfallchirurgie ("wurde nach eigener Angabe von ihrem Mann geschlagen"). Ferner ist nicht erkennbar, weshalb es einen relevanten Umstand darstellen soll, ob die Nasenverletzung durch einen Fußtritt oder durch einen Schlag mit einem Stuhl über das Gesicht verursacht wurde. Bei sorgfältiger Prüfung an Hand des gesamten Akteninhalts vermögen die Beschwerdedarlegungen keinen erheblichen Zweifel an der Feststellung über die Täterschaft des Angeklagten zu erwecken.
Gegen den Schuldspruch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht führt der Angeklagte als Nichtigkeit nach Z 5 des § 281 Abs 1 StPO lediglich ins Treffen, es sei ungeklärt, wie er seiner Zahlungspflicht nachkommen sollte; ebenso sei die Behauptung ungeklärt, daß er jedenfalls Arbeit im Gastgewerbe gefunden hätte. Dieses Beschwerdevorbringen wird dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Umstandes, der einen Begründungsmangel darstellen soll, nicht gerecht (§ 285 Abs 1 und 285 a Z 2 StPO). Mit dem bloßen Einwand, ein bestimmter in den erstgerichtlichen Entscheidungsgründen enthaltener Ausspruch sei "ungeklärt" geblieben, wird nämlich kein Mangel in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung gebracht, weshalb die Rüge einer sachlichen Behandlung nicht zugänglich ist. Das verbleibende Beschwerdeanliegen betrifft die Annahme, daß die vom Angeklagten verübten Körperverletzungen der Strafdrohung des § 84 Abs 3 StGB unterliegen, weil der Täter mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat. Der genannte strafsatzbedingende Umstand scheint zwar entgegen den §§ 260 Abs 1 Z 1 und 270 Abs 2 Z 4 StPO nicht im Urteilstenor auf, jedoch wird hiedurch über den vom Angeklagten nicht geltend gemachten formellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach Z 3 des § 281 Abs 1 StPO hinaus kein von Amts wegen wahrzunehmender materiellrechtlicher Mangel des Urteils bewirkt. Das Erstgericht brachte nämlich in den Entscheidungsgründen unmißverständlich zum Ausdruck, daß bei allen fünf dem Angeklagten zur Last gelegten Körperverletzungen ein verständliches Motiv nicht ersichtlich ist und der Beschwerdeführer diese ohne begreiflichen Anlaß begangen hat und daß in tatsachenmäßiger Beziehung jedenfalls bei den Körperverletzungen nach Punkt I./1/, I./4/ und I./5/ des Urteilssatzes diese mit erheblicher Gewalt zugefügt wurden und damit die strafsatzerhöhenden Voraussetzungen erfüllt waren (siehe hiezu SSt. 54/28).Gegen den Schuldspruch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht führt der Angeklagte als Nichtigkeit nach Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO lediglich ins Treffen, es sei ungeklärt, wie er seiner Zahlungspflicht nachkommen sollte; ebenso sei die Behauptung ungeklärt, daß er jedenfalls Arbeit im Gastgewerbe gefunden hätte. Dieses Beschwerdevorbringen wird dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Umstandes, der einen Begründungsmangel darstellen soll, nicht gerecht (Paragraph 285, Absatz eins und 285 a Ziffer 2, StPO). Mit dem bloßen Einwand, ein bestimmter in den erstgerichtlichen Entscheidungsgründen enthaltener Ausspruch sei "ungeklärt" geblieben, wird nämlich kein Mangel in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung gebracht, weshalb die Rüge einer sachlichen Behandlung nicht zugänglich ist. Das verbleibende Beschwerdeanliegen betrifft die Annahme, daß die vom Angeklagten verübten Körperverletzungen der Strafdrohung des Paragraph 84, Absatz 3, StGB unterliegen, weil der Täter mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat. Der genannte strafsatzbedingende Umstand scheint zwar entgegen den Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer eins und 270 Absatz 2, Ziffer 4, StPO nicht im Urteilstenor auf, jedoch wird hiedurch über den vom Angeklagten nicht geltend gemachten formellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO hinaus kein von Amts wegen wahrzunehmender materiellrechtlicher Mangel des Urteils bewirkt. Das Erstgericht brachte nämlich in den Entscheidungsgründen unmißverständlich zum Ausdruck, daß bei allen fünf dem Angeklagten zur Last gelegten Körperverletzungen ein verständliches Motiv nicht ersichtlich ist und der Beschwerdeführer diese ohne begreiflichen Anlaß begangen hat und daß in tatsachenmäßiger Beziehung jedenfalls bei den Körperverletzungen nach Punkt römisch eins./1/, römisch eins./4/ und römisch eins./5/ des Urteilssatzes diese mit erheblicher Gewalt zugefügt wurden und damit die strafsatzerhöhenden Voraussetzungen erfüllt waren (siehe hiezu SSt. 54/28).
Die teils auf Z 5 und teils auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Beschwerdeeinwände versuchen ihrer ersichtlichen Zielrichtung nach das Vorliegen von Feststellungsmängeln (Z 10) zu behaupten, verfehlen jedoch die gesetzmäßige Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes, weil hiefür die vom Urteilssachverhalt ausgehende Darlegung erforderlich wäre, daß die getroffenen Urteilsannahmen nicht ausreichen, um das Vorliegen der rechtlichen Merkmale der Qualifikation beurteilen zu können, oder daß Verfahrensergebnisse auf bestimmte für eben diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessenungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde. Diesen Kriterien wird die Beschwerde nach keiner Richtung hin gerecht:Die teils auf Ziffer 5 und teils auf Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Beschwerdeeinwände versuchen ihrer ersichtlichen Zielrichtung nach das Vorliegen von Feststellungsmängeln (Ziffer 10,) zu behaupten, verfehlen jedoch die gesetzmäßige Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes, weil hiefür die vom Urteilssachverhalt ausgehende Darlegung erforderlich wäre, daß die getroffenen Urteilsannahmen nicht ausreichen, um das Vorliegen der rechtlichen Merkmale der Qualifikation beurteilen zu können, oder daß Verfahrensergebnisse auf bestimmte für eben diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessenungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde. Diesen Kriterien wird die Beschwerde nach keiner Richtung hin gerecht:
Zunächst läßt auch hier das Vorbringen, der maßgebliche Urteilsinhalt sei bloß eine Behauptung und keine Feststellung, einen geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht erkennen. Ferner stellt die Meinung, wonach "bei einer nahezu permanent alkoholisierten Ehegattin und dem aktenkundigen sozialen Umfeld der ehelichen Gemeinschaft" nähere Feststellungen indiziert gewesen wären, die als Beurteilungsgrundlage für die Begreiflichkeit der Tatanlässe und die Intensität der Taten Bedeutung gehabt hätten, eine ganz allgemeine Spekulation dar, welcher mangels eines weiteren auf aktenmäßige Untermauerung ausgerichteten und tatbezogenen Vorbringens die für eine taugliche Rechtsrüge unabdingbare Konkretisierung fehlt. Schließlich unterläßt der Beschwerdeführer aber auch noch beim vorgetragenen Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen für gerichtliche Medizin die notwendige Bezeichnung jener daraus ableitbaren Tatsachen, welche nicht festgestellt worden sein sollen, obwohl sie gegen eine Anwendung erheblicher Gewalt bei den Körperverletzungen sprechen könnten. Somit entzieht sich auch dieser Beschwerdevorwurf einer inhaltlichen Erwiderung. Im übrigen sei bloß klarstellend vermerkt, daß die vom Beschwerdeführer im Zuge der prozeßordnungswidrig die Urteilstatsachen vernachlässigenden und auch einer rechtlichen Argumentation entbehrenden Entscheidungskritik übergangenen erstgerichtlichen Feststellungen über die Verletzungsverursachung durch starke Faustschläge oder Fußtritte gegen den Kopf und den Körper des Opfers (Urteil, S 9) durchaus Merkmale erheblicher Gewalt umschreiben (Foregger-Serini StGB4, S 227).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Dies hat zur Folge, daß über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat.