Rechtssatz RS0099826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099826
Entscheidungsdatum
12.09.2001
Rechtssatz
Eine gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO wegen Vorliegens von Feststellungsmängeln erfordert die vom Urteilssachverhalt ausgehende Darlegung, daß die getroffenen Urteilsannahmen nicht ausreichen, um das Vorliegen der rechtlichen Merkmale der Qualifikation beurteilen zu können, oder daß Verfahrensergebnisse auf bestimmte für eben diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessenungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde.Eine gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO wegen Vorliegens von Feststellungsmängeln erfordert die vom Urteilssachverhalt ausgehende Darlegung, daß die getroffenen Urteilsannahmen nicht ausreichen, um das Vorliegen der rechtlichen Merkmale der Qualifikation beurteilen zu können, oder daß Verfahrensergebnisse auf bestimmte für eben diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessenungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde.
Entscheidungstexte
- 13 Os 66/90
Entscheidungstext OGH 19.07.1990 13 Os 66/90
- 11 Os 96/97
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 11 Os 96/97
- 13 Os 110/01
Entscheidungstext OGH 12.09.2001 13 Os 110/01
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0099826
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19900719_OGH0002_0130OS00066_9000000_002