Die Subsumtionsrüge (Z 10) lässt zur Gänze eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern der auch ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis, dass dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes, sei es auch zufolge eines Feststellungsmangels (d.h. soferne eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende, nach den Beweisergebnissen indizierte Tatsache nicht durch Feststellung geklärt wurde) ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) lässt zur Gänze eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern der auch ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis, dass dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes, sei es auch zufolge eines Feststellungsmangels (d.h. soferne eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende, nach den Beweisergebnissen indizierte Tatsache nicht durch Feststellung geklärt wurde) ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden.
Der Einwand, mangels Feststellungen zur Gefährdung einer größeren Zahl von Menschen oder fremden Eigentums in großem Ausmaß sei zu Punkt I./ des Schuldspruches lediglich der Tatbestand der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, nicht jedoch jener der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB erfüllt, negiert die ohnedies hiezu erfolgten Konstatierungen des Schöffengerichtes (US 6, 7, insbesondere 9 und 10) und trachtet im Übrigen - unzulässig - die Beweisergebnisse im Sinne des Rechtsmittelwerbers umzudeuten. Aus dem Urteilstext in seiner Gesamtheit ergibt sich nämlich eindeutig, dass das Erstgericht aufgrund der jeweils bestehenden Brandausbreitungsgefahr die einzelnen Brandinitiierungen als bedingt taugliche Versuche der Feuersbrunstherbeiführung gewertet hat, zumal drei nahe beieinander liegende Wohnhäuser und die sich in diesen Gebäuden aufhaltenden Personen davon betroffen waren.Der Einwand, mangels Feststellungen zur Gefährdung einer größeren Zahl von Menschen oder fremden Eigentums in großem Ausmaß sei zu Punkt römisch eins./ des Schuldspruches lediglich der Tatbestand der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB, nicht jedoch jener der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB erfüllt, negiert die ohnedies hiezu erfolgten Konstatierungen des Schöffengerichtes (US 6, 7, insbesondere 9 und 10) und trachtet im Übrigen - unzulässig - die Beweisergebnisse im Sinne des Rechtsmittelwerbers umzudeuten. Aus dem Urteilstext in seiner Gesamtheit ergibt sich nämlich eindeutig, dass das Erstgericht aufgrund der jeweils bestehenden Brandausbreitungsgefahr die einzelnen Brandinitiierungen als bedingt taugliche Versuche der Feuersbrunstherbeiführung gewertet hat, zumal drei nahe beieinander liegende Wohnhäuser und die sich in diesen Gebäuden aufhaltenden Personen davon betroffen waren.
Ebenso übergeht die Beschwerde mit ihrer Behauptung, der Angeklagte hätte sich zur Tatzeit in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden, sämtliche hiezu getroffenen gegenteiligen Feststellungen (US 7 und 8) und begibt sich wiederum in den unzulässigen Bereich der Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285d Abs 1 StPO (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.