Rechtssatz RS0099984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099984
Entscheidungsdatum
17.04.2025
Rechtssatz
Nach § 285a Z 2 StPO wird die deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Umstände verlangt, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, wobei der Beschwerdeführer auch bei Geltendmachung einer materiellen Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO verpflichtet ist, den Ausspruch des Gerichtes unter Berücksichtigung aller wesentlichen Urteilsfeststellungen ohne Sachverhaltsmodifikationen mit dem Gesetz zu vergleichen und - in rechtlichen Argumenten - anzugeben, weshalb auf die inkriminierte Urteilstat eine von ihm konkret zu benennende andere Strafbestimmung anzuwenden ist (vgl SSt 51/35). Ohne eine derartige Beschwerdebegründung werden die Mindesterfordernisse einer gesetzmäßigen Rechtsrüge mithin nicht erfüllt.Nach Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO wird die deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Umstände verlangt, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, wobei der Beschwerdeführer auch bei Geltendmachung einer materiellen Nichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verpflichtet ist, den Ausspruch des Gerichtes unter Berücksichtigung aller wesentlichen Urteilsfeststellungen ohne Sachverhaltsmodifikationen mit dem Gesetz zu vergleichen und - in rechtlichen Argumenten - anzugeben, weshalb auf die inkriminierte Urteilstat eine von ihm konkret zu benennende andere Strafbestimmung anzuwenden ist vergleiche SSt 51/35). Ohne eine derartige Beschwerdebegründung werden die Mindesterfordernisse einer gesetzmäßigen Rechtsrüge mithin nicht erfüllt.
Entscheidungstexte
- 15 Os 131/95
Entscheidungstext OGH 14.12.1995 15 Os 131/95
- 15 Os 214/98
Entscheidungstext OGH 11.02.1999 15 Os 214/98
Vgl auch
- 13 Os 110/01
Entscheidungstext OGH 12.09.2001 13 Os 110/01
Auch
- 11 Os 94/04
Entscheidungstext OGH 28.09.2004 11 Os 94/04
Auch
- 11 Os 76/08y
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 11 Os 76/08y
- 12 Os 158/08i
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 12 Os 158/08i
- 11 Os 178/09z
Entscheidungstext OGH 22.12.2009 11 Os 178/09z
Auch; Beisatz: Die gesetzmäßige Ausführung einer Subsumtionsrüge (Z 10) hat den gesamten Urteilssachverhalt zu Grunde zu legen. Sie erfordert die Darlegung, weshalb die Unterstellung der Tat durch das Erstgericht rechtlich unrichtig ist und der festgestellte Sachverhalt vielmehr eine andere, konkret zu bezeichnende strafbare Handlung begründet. (T1); Beisatz: Hier: Indem die Beschwerde bloß die Behauptung aufstellt, die Taten wären den „§§ 159 ff StGB" zu unterstellen, ohne auf die Feststellungen und deren behauptete Fehlerhaftigkeit Bezug zu nehmen, genügt sie diesen Anforderungen nicht. (T2)
- 11 Os 65/11k
Entscheidungstext OGH 30.06.2011 11 Os 65/11k
Vgl auch
- 12 Os 155/12d
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 12 Os 155/12d
Auch
- 11 Os 108/24b
Entscheidungstext OGH 26.11.2024 11 Os 108/24b
vgl; Beisatz wie T1
- 14 Os 8/25w
Entscheidungstext OGH 17.04.2025 14 Os 8/25w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099984
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19951214_OGH0002_0150OS00131_9500000_004