Die dagegen aus Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Gestützt auf Z 3 des § 281 Abs 1 StPO rügt der Rechtsmittelwerber nominell eine Verletzung der Bestimmung des § 152 Abs 5 StPO mit der Begründung, die Zeugin Doris Sch*****, auf deren - vom Erstgericht als glaubwürdig eingestufte - Aussage sich das Urteil hauptsächlich stütze, sei trotz im Zweifel anzunehmender aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Angeklagten anlässlich ihrer kontradiktorischen Einvernahme im Vorverfahren nicht über ihr Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO belehrt worden und habe auf dieses Recht demnach auch nicht ausdrücklich verzichtet. Er übersieht dabei, dass Z 3 des § 281 Abs 1 StPO seinem Wortlaut nach nur auf Vorgänge in der Hauptverhandlung abstellt, die Zeugin aber in derselben nicht ausgesagt hat.Die dagegen aus Ziffer 3 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Gestützt auf Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rügt der Rechtsmittelwerber nominell eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 152, Absatz 5, StPO mit der Begründung, die Zeugin Doris Sch*****, auf deren - vom Erstgericht als glaubwürdig eingestufte - Aussage sich das Urteil hauptsächlich stütze, sei trotz im Zweifel anzunehmender aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Angeklagten anlässlich ihrer kontradiktorischen Einvernahme im Vorverfahren nicht über ihr Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO belehrt worden und habe auf dieses Recht demnach auch nicht ausdrücklich verzichtet. Er übersieht dabei, dass Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO seinem Wortlaut nach nur auf Vorgänge in der Hauptverhandlung abstellt, die Zeugin aber in derselben nicht ausgesagt hat.
Gegen die Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen der Vernehmung durch die Untersuchungsrichterin hinwieder hat sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nicht verwahrt, der Verlesung des Vernehmungsprotokolls sogar ausdrücklich zugestimmt (S 269). Der Verfahrensrüge kommt daher auch unter dem Aspekt der Z 2 keine Berechtigung zu.Gegen die Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen der Vernehmung durch die Untersuchungsrichterin hinwieder hat sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nicht verwahrt, der Verlesung des Vernehmungsprotokolls sogar ausdrücklich zugestimmt (S 269). Der Verfahrensrüge kommt daher auch unter dem Aspekt der Ziffer 2, keine Berechtigung zu.
Eine erfolgreiche Urteilsanfechtung aus Z 3 unter dem Gesichtspunkt fehlender Verlesungsermächtigung scheitert am ausdrücklichen Einverständnis des Nichtigkeitswerbers mit dem Ersatz der unmittelbaren Abhörung der Zeugin durch deren vor der Hauptverhandlung abgelegte Aussage (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO; S 269). Darüber hinaus hat das Tatopfer anlässlich der kontradiktorischen Einvernahme erklärt, in der Hauptverhandlung von seinem Recht auf Zeugnisverweigerung Gebrauch zu machen (ON 17, S 188), sodass die Vorsitzende formal einwandfrei vom Vorliegen der Verlesungsvoraussetzungen nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO ausgehen durfte (vgl zum Ganzen Ratz, WK-StPO § 281 Rz 55 ff).Eine erfolgreiche Urteilsanfechtung aus Ziffer 3, unter dem Gesichtspunkt fehlender Verlesungsermächtigung scheitert am ausdrücklichen Einverständnis des Nichtigkeitswerbers mit dem Ersatz der unmittelbaren Abhörung der Zeugin durch deren vor der Hauptverhandlung abgelegte Aussage (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO; S 269). Darüber hinaus hat das Tatopfer anlässlich der kontradiktorischen Einvernahme erklärt, in der Hauptverhandlung von seinem Recht auf Zeugnisverweigerung Gebrauch zu machen (ON 17, S 188), sodass die Vorsitzende formal einwandfrei vom Vorliegen der Verlesungsvoraussetzungen nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO ausgehen durfte vergleiche zum Ganzen Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 55 ff).
Nur der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Beschwerde zuwider aufgrund der der Untersuchungsrichterin vorliegenden Beweismittel (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 54) auch im Vorverfahren keine Veranlassung bestand, am Nichtvorliegen eines Entschlagungssachverhaltes nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO zu zweifeln. Denn sowohl die Zeugin Sch***** (S 142, 144) als auch der Angeklagte (S 93; in der Hauptverhandlung wiederholt S 245) haben die Beendigung der Lebensgemeinschaft vor Beginn der kontradiktorischen Befragung bestätigt. Auf das Recht, sich des Zeugnisses in Bezug auf den dem Schuldspruch V zugrundeliegenden Sachverhalt zu entschlagen (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO), hat die Zeugin - nach Belehrung - aber ausdrücklich verzichtet (S 168).Nur der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Beschwerde zuwider aufgrund der der Untersuchungsrichterin vorliegenden Beweismittel vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 54) auch im Vorverfahren keine Veranlassung bestand, am Nichtvorliegen eines Entschlagungssachverhaltes nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zu zweifeln. Denn sowohl die Zeugin Sch***** (S 142, 144) als auch der Angeklagte (S 93; in der Hauptverhandlung wiederholt S 245) haben die Beendigung der Lebensgemeinschaft vor Beginn der kontradiktorischen Befragung bestätigt. Auf das Recht, sich des Zeugnisses in Bezug auf den dem Schuldspruch römisch fünf zugrundeliegenden Sachverhalt zu entschlagen (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), hat die Zeugin - nach Belehrung - aber ausdrücklich verzichtet (S 168).
Die Mängelrüge (Z 5) reklamiert zwar nominell Undeutlichkeit, Unvollständigkeit „oder" Widersprüchlichkeit des Urteils in Bezug auf „entscheidende Tatsachen" (Z 5 erster, zweiter und dritter Fall). Sie legt aber nicht deutlich und bestimmt dar, worin ein Begründungsmangel iSd Z 5 erster und zweiter Fall zu erblicken sei, sodass der Einwand insoweit einer inhaltlichen Erledigung nicht zugänglich ist. Dem zu Schuldspruch II.1. behaupteten Widerspruch auf der Begründungsebene (Z 5 dritter Fall) misst die Beschwerde selbst bloß in Zusammenhang mit dem (vom Erstgericht ohnehin zu Gunsten des Angeklagten angenommenen) Milderungsgrund teilweisen Geständnisses, nicht aber in Bezug auf schuldspruchs- oder subsumtionsrelevante Tatsachen Bedeutung bei.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) reklamiert zwar nominell Undeutlichkeit, Unvollständigkeit „oder" Widersprüchlichkeit des Urteils in Bezug auf „entscheidende Tatsachen" (Ziffer 5, erster, zweiter und dritter Fall). Sie legt aber nicht deutlich und bestimmt dar, worin ein Begründungsmangel iSd Ziffer 5, erster und zweiter Fall zu erblicken sei, sodass der Einwand insoweit einer inhaltlichen Erledigung nicht zugänglich ist. Dem zu Schuldspruch römisch zwei.1. behaupteten Widerspruch auf der Begründungsebene (Ziffer 5, dritter Fall) misst die Beschwerde selbst bloß in Zusammenhang mit dem (vom Erstgericht ohnehin zu Gunsten des Angeklagten angenommenen) Milderungsgrund teilweisen Geständnisses, nicht aber in Bezug auf schuldspruchs- oder subsumtionsrelevante Tatsachen Bedeutung bei.
Die Tatrichter gingen - dem Rechtsmittelvorbringen zuwider - aktenkonform von einer ursprünglich gänzlich leugnenden Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S 245) aus, werteten dagegen aber seine Schilderung eines Vorfalls vom „Dezember 2005" (S 73, 261 f) im Rahmen der Beweiswürdigung als Geständnis zum Anklagefaktum II. 1., obwohl der Angeklagte die Ansicht vertrat, dieser sei bereits Gegenstand des Verfahrens 26 Hv 69/05z des Landesgerichtes Linz (das diesbezüglich mit Freispruch endete) gewesen (S 73, US 9, 12 f). Von einem mit sich selbst im Widerspruch stehenden Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen oder auch einem (erheblichen) Widerspruch iSd Z 5 letzter Fall, den die Beschwerde der Sache nach im Sinne einer teilweise inhaltlich unrichtig wiedergegebenen Aussage des Angeklagten behauptet, kann daher keine Rede sein.Die Tatrichter gingen - dem Rechtsmittelvorbringen zuwider - aktenkonform von einer ursprünglich gänzlich leugnenden Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S 245) aus, werteten dagegen aber seine Schilderung eines Vorfalls vom „Dezember 2005" (S 73, 261 f) im Rahmen der Beweiswürdigung als Geständnis zum Anklagefaktum römisch zwei. 1., obwohl der Angeklagte die Ansicht vertrat, dieser sei bereits Gegenstand des Verfahrens 26 Hv 69/05z des Landesgerichtes Linz (das diesbezüglich mit Freispruch endete) gewesen (S 73, US 9, 12 f). Von einem mit sich selbst im Widerspruch stehenden Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen oder auch einem (erheblichen) Widerspruch iSd Ziffer 5, letzter Fall, den die Beschwerde der Sache nach im Sinne einer teilweise inhaltlich unrichtig wiedergegebenen Aussage des Angeklagten behauptet, kann daher keine Rede sein.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierte Beschwerde folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO implizierte Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).