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Rechtssatz RS0121050×

Rechtssatz RS0121050

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0121050

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Rechtssatz

Im Vorverfahren hat der Untersuchungsrichter das Vorliegen eines Entschlagungsrechtes nach Paragraph 152, Absatz eins und 2 StPO anhand der ihm vorliegenden Beweismittel zu prüfen. Ergibt sich daraus kein Hinweis auf ein Entschlagungsrecht, scheidet Nichtigkeit nach Paragraph 152, Absatz 5, StPO aus.

Bei Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung in der Hauptverhandlung, beziehungsweise Vorführung deren Bild- und Tonaufnahme (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO) kann eine Verletzung des Paragraph 152, Absatz 5, StPO, gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO, nicht erfolgreich gerügt werden, weil Ziffer 3, ihrem Wortlaut nach nur auf Vorgänge in der Hauptverhandlung abstellt, der Zeuge aber in derselben nicht ausgesagt hat.

Wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Vorführung der Bild- und Tonaufnahme in der Hauptverhandlung nicht verwahrt und der Verlesung des Vernehmungsprotokolls sogar ausdrücklich zugestimmt hat, scheidet ein Erfolg der Verfahrensrüge unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO von vornherein aus. Ebenso scheitert eine Urteilsanfechtung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO unter dem Gesichtspunkt fehlender Verlesungsermächtigung am ausdrücklichen Einverständnis des Beschwerdeführers mit dem Ersatz der unmittelbaren Abhörung des Zeugen durch dessen vor der Hauptverhandlung abgelegte Aussage.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 68/06h
    Entscheidungstext OGH 23.08.2006 13 Os 68/06h
  • 13 Os 57/07t
    Entscheidungstext OGH 01.08.2007 13 Os 57/07t
    Auch; nur: Z 3 stellt ihrem Wortlaut nach nur auf Vorgänge in der Hauptverhandlung ab. (T1)
    Beisatz: Hier: Behauptung der Unterlassung der Belehrung eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt hat, gemäß § 152 Abs 1 Z 1 anlässlich seiner Vernehmung durch die Polizei. (T2)
  • 15 Os 60/07y
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 15 Os 60/07y
    Auch; nur: Wenn der Beschwerdeführer der Verlesung des Vernehmungsprotokolls ausdrücklich zugestimmt hat, scheidet ein Erfolg der Verfahrensrüge unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 2 StPO von vornherein aus. (T3)
  • 14 Os 74/08a
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 14 Os 74/08a
    Auch; Beisatz: Die Z3 des §281 Abs1 StPO stellt ausschließlich auf Vorgänge in der Hauptverhandlung ab. Verwahrt sich der Beschwerdeführer gegen die Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen der Vernehmung im Vorverfahren in der Hauptverhandlung nicht, (S 207), so ist die Verfahrensrüge auch unter dem Aspekt der Z2 des §281 Abs1 StPO nicht berechtigt. (T4)
  • 15 Os 51/11f
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 15 Os 51/11f
    Auch; Bem: Siehe nunmehr § 156 f StPO. (T5)
  • 12 Os 4/16d
    Entscheidungstext OGH 03.03.2016 12 Os 4/16d
    Auch
  • 11 Os 43/18k
    Entscheidungstext OGH 19.06.2018 11 Os 43/18k
    Auch
  • 11 Os 96/24p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2024 11 Os 96/24p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121050

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Dokumentnummer

JJR_20060823_OGH0002_0130OS00068_06H0000_001