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Entscheidung 13 Os 68/92×

Entscheidung 13 Os 68/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os68/92-6

Entscheidungsdatum

15.07.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Juli 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Kuch, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Amschl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andrija K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 7.April 1992, GZ 22 römisch fünf r 1703/91-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.November 1961 geborene Angeklagte Andrija K***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB (Punkt A/1 des Urteilssatzes), des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach dem Paragraph 212, Absatz eins, StGB (Punkt A/2), des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Punkt B) sowie der Vergehen der Freiheitsentziehung nach dem Paragraph 99, Absatz eins, StGB (Punkt C) und der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz 2, StGB (Punkt D) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Mäder

(zu A) in der Zeit zwischen März 1991 und 9.Dezember 1991 dreimal dadurch,daß er seinen Geschlechtsteil in den Mund seiner am 11. August 1990 geborenen Tochter Andrijana steckte,

1) eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht,

2) sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht;

(zu B) seine Ehefrau Vedrina K***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu nachangeführten Handlungen genötigt, und zwar

1) im Mai oder Juni 1990 dadurch, daß er ihr ein Messer an die Kehle setzte und ihr in Aussicht stellte, sie damit umzubringen, dazu, mehrere Stunden lang ruhig vor ihm zu stehen oder zu knien, obwohl sie damals im sechsten oder siebten Monat schwanger war,

2) am 9.Dezember 1991 dadurch, daß er sich mit einem Messer vor sie hinstellte und betonte, daß sie diesen Tag nicht überleben werde oder, daß dies ohnedies ihr letzter Tag sei, dazu, von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der Küche zu stehen und vorerst keine Toilette aufzusuchen;

(zu C) Vedrina K***** durch die zu B) angeführten Handlungen die persönliche Freiheit entzogen;

(zu D) Vedrina K***** durch Versetzen von Schlägen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt, zu 2) auch an der Gesundheit geschädigt, und zwar

1) im Oktober 1991, wobei die Tat Hämatome am rechten Oberarm zur Folge hatte,

2) am 8.Dezember 1991, wobei die Tat eine Schwellung im Gesicht, eine Hautabschürfung am linken Oberarm, Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens, am Brustkorb und am Oberkiefer zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffern 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wendet sich dagegen, daß das Erstgericht der Zeugin Vedrina K***** Glauben schenkte und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H***** gefolgt ist. Sie erschöpft sich allerdings in der Wiedergabe und Umwertung der - vom Erstgericht ausführlich gewürdigten, vergleiche US 8 bis 15 - Verfahrensergebnisse nach Art einer Schuldberufung. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwieweit der Schöffensenat seine Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhalts resultieren müßten. Der Umstand, daß aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO abstellt (16 Os 26/90 uva).

Diese Ausführungen zur Tatsachenrüge werden auch "hilfsweise" unter dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht. In diesem Umfange sind die Ausführungen unbeachtlich, weil sie sich im Kern nur als ein auf Korrektur der Urteilsfeststellungen gerichtetes Vorbringen erweist, ohne daß damit ein Nichtigkeitsgrund in der Bedeutung der angeführten Gesetzesstelle aufgezeigt wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E30008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0130OS00068.9206.0715.0

Dokumentnummer

JJT_19920715_OGH0002_0130OS00068_9200006_000

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