Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.November 1961 geborene Angeklagte Andrija K***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB (Punkt A/1 des Urteilssatzes), des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs. 1 StGB (Punkt A/2), des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs.1, 106 Abs.1 Z 1 StGB (Punkt B) sowie der Vergehen der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 StGB (Punkt C) und der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 2 StGB (Punkt D) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.November 1961 geborene Angeklagte Andrija K***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB (Punkt A/1 des Urteilssatzes), des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach dem Paragraph 212, Absatz eins, StGB (Punkt A/2), des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Punkt B) sowie der Vergehen der Freiheitsentziehung nach dem Paragraph 99, Absatz eins, StGB (Punkt C) und der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz 2, StGB (Punkt D) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Mäder
(zu A) in der Zeit zwischen März 1991 und 9.Dezember 1991 dreimal dadurch,daß er seinen Geschlechtsteil in den Mund seiner am 11. August 1990 geborenen Tochter Andrijana steckte,
1) eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht,
2) sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht;
(zu B) seine Ehefrau Vedrina K***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu nachangeführten Handlungen genötigt, und zwar
1) im Mai oder Juni 1990 dadurch, daß er ihr ein Messer an die Kehle setzte und ihr in Aussicht stellte, sie damit umzubringen, dazu, mehrere Stunden lang ruhig vor ihm zu stehen oder zu knien, obwohl sie damals im sechsten oder siebten Monat schwanger war,
2) am 9.Dezember 1991 dadurch, daß er sich mit einem Messer vor sie hinstellte und betonte, daß sie diesen Tag nicht überleben werde oder, daß dies ohnedies ihr letzter Tag sei, dazu, von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der Küche zu stehen und vorerst keine Toilette aufzusuchen;
(zu C) Vedrina K***** durch die zu B) angeführten Handlungen die persönliche Freiheit entzogen;
(zu D) Vedrina K***** durch Versetzen von Schlägen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt, zu 2) auch an der Gesundheit geschädigt, und zwar
1) im Oktober 1991, wobei die Tat Hämatome am rechten Oberarm zur Folge hatte,
2) am 8.Dezember 1991, wobei die Tat eine Schwellung im Gesicht, eine Hautabschürfung am linken Oberarm, Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens, am Brustkorb und am Oberkiefer zur Folge hatte.