Gründe:
Mit dem im Spruch angeführten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.Oktober 1992 (rechtskräftig seit 20.Oktober 1992, AS 337) zu 9 E Vr 1313/92 wurde der am 10.September 1972 geborene Michael W***** wegen der §§ 15, 105, 106 Abs. 1 Z 1; 144 Abs. 1; 83 Abs. 1; 125; 133 Abs. 1 und 2, erster Fall, und 107 Abs. 1 und 2 StGB (Tatzeiten 20. und 27.April 1992) unter gleichzeitiger Einbeziehung der ebenfalls im Spruch angeführten früheren Schuldsprüche des Landesgerichtes für Strafsachen sowie des Jugendgerichtes Graz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, obwohl ein auf Straffestsetzung zu diesen Schuldsprüchen gerichteter Antrag des öffentlichen Anklägers im Sinne der §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 JGG nicht vorlag (siehe ON 33 und AS 318).Mit dem im Spruch angeführten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.Oktober 1992 (rechtskräftig seit 20.Oktober 1992, AS 337) zu 9 E römisch fünf r 1313/92 wurde der am 10.September 1972 geborene Michael W***** wegen der Paragraphen 15, 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins,; 144 Absatz eins,; 83 Absatz eins,; 125; 133 Absatz eins und 2, erster Fall, und 107 Absatz eins und 2 StGB (Tatzeiten 20. und 27.April 1992) unter gleichzeitiger Einbeziehung der ebenfalls im Spruch angeführten früheren Schuldsprüche des Landesgerichtes für Strafsachen sowie des Jugendgerichtes Graz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, obwohl ein auf Straffestsetzung zu diesen Schuldsprüchen gerichteter Antrag des öffentlichen Anklägers im Sinne der Paragraphen 15, Absatz eins, 16, Absatz eins, JGG nicht vorlag (siehe ON 33 und AS 318).
Mit den beiden zuletzt genannten Schuldsprüchen war Michael W***** (am 28.September 1989 zu 4 a E Vr 168/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wegen der §§ 83 Abs. 1 und 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z 2 StGB und am 31.Oktober 1991 zu 1 U 180/89 des Jugendgerichtes Graz wegen der §§ 12, 15, 136 Abs. 1 StGB; Tatzeit hiezu 22.Mai 1989) jeweils schuldig erkannt, gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG jedoch der Ausspruch der zu verhängenden Strafe in beiden Fällen für Probezeiten von drei bzw. zwei Jahren vorbehalten worden.Mit den beiden zuletzt genannten Schuldsprüchen war Michael W***** (am 28.September 1989 zu 4 a E römisch fünf r 168/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wegen der Paragraphen 83, Absatz eins und 83 Absatz eins und 84 Absatz 2, Ziffer 2, StGB und am 31.Oktober 1991 zu 1 U 180/89 des Jugendgerichtes Graz wegen der Paragraphen 12, 15, 136, Absatz eins, StGB; Tatzeit hiezu 22.Mai 1989) jeweils schuldig erkannt, gemäß dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG jedoch der Ausspruch der zu verhängenden Strafe in beiden Fällen für Probezeiten von drei bzw. zwei Jahren vorbehalten worden.
Danach wurde er am 21.Jänner 1992 zu 9 E Vr 3565/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (wegen der §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB; Tatzeit 21.Dezember 1991) schuldig erkannt und hiefür (letztlich mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18.März 1992 zu 10 Bs 83/92) "unter gleichzeitigem nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 15, 16 JGG) in den Verfahren 4 a E Vr 168/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und zu 1 U 180/89 des Jugendgerichtes Graz" zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon ein Strafteil von sechs Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (§ 43 a Abs. 3 StGB).Danach wurde er am 21.Jänner 1992 zu 9 E römisch fünf r 3565/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (wegen der Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB; Tatzeit 21.Dezember 1991) schuldig erkannt und hiefür (letztlich mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18.März 1992 zu 10 Bs 83/92) "unter gleichzeitigem nachträglichen Ausspruch der Strafe (Paragraphen 15, 16, JGG) in den Verfahren 4 a E römisch fünf r 168/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und zu 1 U 180/89 des Jugendgerichtes Graz" zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon ein Strafteil von sechs Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (Paragraph 43, a Absatz 3, StGB).
Der Erstrichter verfaßte zwar noch am Tage der Urteilsfällung die Verständigungen gemäß dem § 494 a Abs. 8 StPO an jene Gerichte, die die Schuldsprüche gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG gefällt hatten. Deren Abfertigung unterblieb jedoch.Der Erstrichter verfaßte zwar noch am Tage der Urteilsfällung die Verständigungen gemäß dem Paragraph 494, a Absatz 8, StPO an jene Gerichte, die die Schuldsprüche gemäß dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG gefällt hatten. Deren Abfertigung unterblieb jedoch.