Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.März 1982, GZ. 8 c Vr 11.919/80-37, wurde der am 25.Juni 1940 geborene Alfred A neben dem Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betrugs nach § 146, 147 Abs. 2, 148, 1. Fall, und § 15 StGB des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er - abgesehen von späteren Tatzeiträumen, auch schon - vom 22.Oktober 1976biszum14.Februar1977 seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht für seine ehelichen Kinder Christine A und Rene A gröblich verletzt und dadurch bewirkt hat, daß deren Unterhalt gefährdet wurde. Er wurde hiefür nach dem 1. Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Auf diese Strafe, dieerderzeitverbüßt, wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB die im selben Verfahren erlittene Vorhaft vom 13. November 1981, 17.05 Uhr, bis zum 11. März 1982,Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.März 1982, GZ. 8 c römisch fünf r 11.919/80-37, wurde der am 25.Juni 1940 geborene Alfred A neben dem Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraph 146, 147, Absatz 2, 148, eins, Fall, und Paragraph 15, StGB des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er - abgesehen von späteren Tatzeiträumen, auch schon - vom 22.Oktober 1976biszum14.Februar1977 seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht für seine ehelichen Kinder Christine A und Rene A gröblich verletzt und dadurch bewirkt hat, daß deren Unterhalt gefährdet wurde. Er wurde hiefür nach dem 1. Strafsatz des Paragraph 148, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Auf diese Strafe, dieerderzeitverbüßt, wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB die im selben Verfahren erlittene Vorhaft vom 13. November 1981, 17.05 Uhr, bis zum 11. März 1982,
10.45
Uhr, angerechnet.
Alfred A war allerdings bereits, wie sich aus dem Akt 1 e Vr 1309/77 des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergibt, am 15. Februar 1977, um 22.30 Uhr, wegen des Verdachts des Verbrechens des Betrugs nach § 146, 147 Abs. 2 StGB festgenommen und nach einem Freispruch am 26. Mai 1977 noch am selben Tag um 10.15 Uhr enthaftet worden.Alfred A war allerdings bereits, wie sich aus dem Akt 1 e römisch fünf r 1309/77 des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergibt, am 15. Februar 1977, um 22.30 Uhr, wegen des Verdachts des Verbrechens des Betrugs nach Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB festgenommen und nach einem Freispruch am 26. Mai 1977 noch am selben Tag um 10.15 Uhr enthaftet worden.