Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und die "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" des Verurteilten nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und die "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" des Verurteilten nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die von Karl L***** erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" samt Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes wurde Karl L***** wegen Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen verurteilt, seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. September 1999, 13 Os 93/99, zurückgewiesen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes wurde Karl L***** wegen Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen verurteilt, seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. September 1999, 13 Os 93/99, zurückgewiesen.
Nunmehr brachte Karl L***** gegen obiges Urteil eine "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" ein, die er auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO hinweisend, dahin ausführte, dass entgegen § 228 Abs 4 StPO während der Hauptverhandlung Fotoaufnahmen gemacht worden seien; weiters beantragte er die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur (weiteren) Ausführung seiner Wahrungsbeschwerde.Nunmehr brachte Karl L***** gegen obiges Urteil eine "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" ein, die er auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO hinweisend, dahin ausführte, dass entgegen Paragraph 228, Absatz 4, StPO während der Hauptverhandlung Fotoaufnahmen gemacht worden seien; weiters beantragte er die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur (weiteren) Ausführung seiner Wahrungsbeschwerde.
Diese war allerdings (samt Beigebungsantrag) zurückzuweisen, weil die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 33 Abs 2 StPO ausschließlich dem Generalprokurator zukommt, dem die Eingabe des Karl L***** zur Einsicht zugeleitet wurde.Diese war allerdings (samt Beigebungsantrag) zurückzuweisen, weil die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO ausschließlich dem Generalprokurator zukommt, dem die Eingabe des Karl L***** zur Einsicht zugeleitet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00007..0202.000
Dokumentnummer
JJT_20000202_OGH0002_0130OS00007_0000000_000