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Entscheidung 13 Os 7/00×

Entscheidung 13 Os 7/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os7/00

Entscheidungsdatum

02.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und die "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" des Verurteilten nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die von Karl L***** erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" samt Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes wurde Karl L***** wegen Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen verurteilt, seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. September 1999, 13 Os 93/99, zurückgewiesen.

Nunmehr brachte Karl L***** gegen obiges Urteil eine "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" ein, die er auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO hinweisend, dahin ausführte, dass entgegen Paragraph 228, Absatz 4, StPO während der Hauptverhandlung Fotoaufnahmen gemacht worden seien; weiters beantragte er die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur (weiteren) Ausführung seiner Wahrungsbeschwerde.

Diese war allerdings (samt Beigebungsantrag) zurückzuweisen, weil die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO ausschließlich dem Generalprokurator zukommt, dem die Eingabe des Karl L***** zur Einsicht zugeleitet wurde.

Anmerkung

E57157 13D00070

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00007..0202.000

Dokumentnummer

JJT_20000202_OGH0002_0130OS00007_0000000_000