Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des Antrages auf Einholung eines Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte an Haschisch und Kokain gewöhnt sei und er die Suchtgiftweitergabe vorwiegend deshalb begangen habe, um sich Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des Antrages auf Einholung eines Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte an Haschisch und Kokain gewöhnt sei und er die Suchtgiftweitergabe vorwiegend deshalb begangen habe, um sich Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.
Zu Recht unterblieb die beantragte Beweisaufnahme, weil die Tatrichter ohnedies von einer Suchtmittelgewöhnung des Angeklagten ausgegangen sind (US 9, 11) und die Gründe für das Inverkehrsetzen des Suchtgifts durch den Angeklagten keine Sachverständigenfrage darstellen.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) wurde die gesamte Verantwortung des Angeklagten, wenn auch nicht unter ausführlicher Zitierung (wozu gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO auch kein Grund bestand) in die Urteilserwägungen einbezogen (US 6, 7). Zu Recht unberücksichtigt blieb die Aussage des bloß keine Kenntnisse über allfällige Suchtgifttätigkeiten des Angeklagten behauptenden Zeugen Mohamed A***** (S 271), kann darin doch nichts Erhebliches gefunden werden. Keineswegs offenbar unbegründet sind die Feststellungen der in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen oder des Vorsatzes kontinuierlicher Tatbegehung sowie des daran geknüpften Additionseffektes geblieben. Die umfänglichen Beschwerdeausführungen hiezu zeigen auch keinen Mangel der Begründung auf, insbesondere keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder einen Widerspruch zu grundlegenden Erfahrungssätzen. Dass die Schlüsse der Tatrichter „zwingend" sein müssen, ist nicht erforderlich.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wurde die gesamte Verantwortung des Angeklagten, wenn auch nicht unter ausführlicher Zitierung (wozu gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO auch kein Grund bestand) in die Urteilserwägungen einbezogen (US 6, 7). Zu Recht unberücksichtigt blieb die Aussage des bloß keine Kenntnisse über allfällige Suchtgifttätigkeiten des Angeklagten behauptenden Zeugen Mohamed A***** (S 271), kann darin doch nichts Erhebliches gefunden werden. Keineswegs offenbar unbegründet sind die Feststellungen der in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen oder des Vorsatzes kontinuierlicher Tatbegehung sowie des daran geknüpften Additionseffektes geblieben. Die umfänglichen Beschwerdeausführungen hiezu zeigen auch keinen Mangel der Begründung auf, insbesondere keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder einen Widerspruch zu grundlegenden Erfahrungssätzen. Dass die Schlüsse der Tatrichter „zwingend" sein müssen, ist nicht erforderlich.
Mit der aktenfremden Behauptung (s US 5), es sei nicht überprüft worden, ob der Angeklagte zur Ablegung seines Geständnisses geschlagen worden sei und auch nicht, ob er das Suchtgift nicht vielmehr deshalb verkauft habe, um sich selbst den Suchtmittelkonsum zu finanzieren, weiters mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten werden sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden Feststellungen entscheidender Tatsachen nicht erweckt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht an den insbesondere auch zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (dass diese bloß die verba legalia und leere Worthülsen sein sollen, ist urteilsfremd), obwohl dies für die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht an den insbesondere auch zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (dass diese bloß die verba legalia und leere Worthülsen sein sollen, ist urteilsfremd), obwohl dies für die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.