Gründe:
Daniel D***** wurde jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I) und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG als Beitragstäter nach § 11 dritter Fall FinStrG (II) schuldig erkannt.Daniel D***** wurde jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch eins) und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG als Beitragstäter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG (römisch zwei) schuldig erkannt.
Danach hat er im Bereich des Zollamtes Wien
I. am 12. Oktober 2005 Waren, die zugleich Monopolgegenstände sind, nämlich insgesamt 1,346.560 Zigaretten verschiedener Marken, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war, „an sich gebracht, in der Absicht(,) sie weiter zu verhandeln bzw weiter verhandelt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen" (Verkürzungsbetrag: 240.177,82 Euro; gemeint: 1,339.960 Zigaretten am 12. Oktober 2005, weitere 6.600 geschmuggelter Zigaretten einige Zeit vor diesem Zeitpunkt, gekauft und 1.200 aus der zuletzt genannten Teilmenge zu unbekannten Zeitpunkten verhandelt, jeweils in der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar beim Kauf durch wiederkehrenden Kauf, beim Verhandeln durch wiederkehrendes Verhandeln; vgl US 10, 11, 12, 13, 15);römisch eins. am 12. Oktober 2005 Waren, die zugleich Monopolgegenstände sind, nämlich insgesamt 1,346.560 Zigaretten verschiedener Marken, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war, „an sich gebracht, in der Absicht(,) sie weiter zu verhandeln bzw weiter verhandelt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen" (Verkürzungsbetrag: 240.177,82 Euro; gemeint: 1,339.960 Zigaretten am 12. Oktober 2005, weitere 6.600 geschmuggelter Zigaretten einige Zeit vor diesem Zeitpunkt, gekauft und 1.200 aus der zuletzt genannten Teilmenge zu unbekannten Zeitpunkten verhandelt, jeweils in der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar beim Kauf durch wiederkehrenden Kauf, beim Verhandeln durch wiederkehrendes Verhandeln; vergleiche US 10, 11, 12, 13, 15);
II. (gemeint; vgl US 13 f:) durch Kauf der zu I. genannten Zigaretten im Wert von 228.915,20 Euro (§ 44 Abs 2 lit c FinStrG) vorsätzlich zu seinem oder eines anderen Vorteil zur Verletzung des monopolrechtlichen Handelsverbots durch unbekannt gebliebene Verkäufer beigetragen (vgl 11 Os 74/05z, EvBl 2006/23, 127). Unter anderem wurde hinsichtlich zweier am 12. Oktober 2005 in der Halle, wo die zu I. genannten 1,339.960 Zigaretten aufgefunden worden waren, sichergestellter Fahrzeuge über den Angeklagten eine Wertersatzstrafe von 8.000 Euro verhängt.römisch zwei. (gemeint; vergleiche US 13 f:) durch Kauf der zu römisch eins. genannten Zigaretten im Wert von 228.915,20 Euro (Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, FinStrG) vorsätzlich zu seinem oder eines anderen Vorteil zur Verletzung des monopolrechtlichen Handelsverbots durch unbekannt gebliebene Verkäufer beigetragen vergleiche 11 Os 74/05z, EvBl 2006/23, 127). Unter anderem wurde hinsichtlich zweier am 12. Oktober 2005 in der Halle, wo die zu römisch eins. genannten 1,339.960 Zigaretten aufgefunden worden waren, sichergestellter Fahrzeuge über den Angeklagten eine Wertersatzstrafe von 8.000 Euro verhängt.