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Entscheidung 13 Os 7/07i×

Entscheidung 13 Os 7/07i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os7/07i

Entscheidungsdatum

07.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. T. Solé, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer in der Strafsache gegen Daniel D***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Oktober 2006, GZ 124 Hv 21/06a-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das ansonsten unberührt bleibt, im Ausspruch einer Wertersatzstrafe von 8.000 Euro hinsichtlich zweier sichergestellter Fahrzeuge aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Daniel D***** wurde jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch eins) und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG als Beitragstäter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er im Bereich des Zollamtes Wien

römisch eins. am 12. Oktober 2005 Waren, die zugleich Monopolgegenstände sind, nämlich insgesamt 1,346.560 Zigaretten verschiedener Marken, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war, „an sich gebracht, in der Absicht(,) sie weiter zu verhandeln bzw weiter verhandelt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen" (Verkürzungsbetrag: 240.177,82 Euro; gemeint: 1,339.960 Zigaretten am 12. Oktober 2005, weitere 6.600 geschmuggelter Zigaretten einige Zeit vor diesem Zeitpunkt, gekauft und 1.200 aus der zuletzt genannten Teilmenge zu unbekannten Zeitpunkten verhandelt, jeweils in der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar beim Kauf durch wiederkehrenden Kauf, beim Verhandeln durch wiederkehrendes Verhandeln; vergleiche US 10, 11, 12, 13, 15);

römisch zwei. (gemeint; vergleiche US 13 f:) durch Kauf der zu römisch eins. genannten Zigaretten im Wert von 228.915,20 Euro (Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, FinStrG) vorsätzlich zu seinem oder eines anderen Vorteil zur Verletzung des monopolrechtlichen Handelsverbots durch unbekannt gebliebene Verkäufer beigetragen vergleiche 11 Os 74/05z, EvBl 2006/23, 127). Unter anderem wurde hinsichtlich zweier am 12. Oktober 2005 in der Halle, wo die zu römisch eins. genannten 1,339.960 Zigaretten aufgefunden worden waren, sichergestellter Fahrzeuge über den Angeklagten eine Wertersatzstrafe von 8.000 Euro verhängt.

Rechtliche Beurteilung

Der nominell aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.

Anders als die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) behauptet, bezieht sich die Aussage der Entscheidungsgründe, wonach der Angeklagte über ein monatliches Einkommen von lediglich ca 1.000 Euro verfüge (US 6; lt US 15: ca 1.000 bis 1.500 Euro), nur auf seine Einkünfte aus legaler Tätigkeit als Unternehmer (US 6 zweiter Absatz) und steht damit nicht im Widerspruch zum Kauf großer Mengen geschmuggelter Zigaretten. Sachlich aus Ziffer 11, erster Fall weist der Beschwerdeführer demgegenüber deutlich genug darauf hin, dass das angefochtene Urteil Feststellungen, welche den Verfall der (in der vom Angeklagten gemieteten Halle) sichergestellten Fahrzeuge (als notwendige Voraussetzung für eine Wertersatzstrafe) tragen könnten, nicht enthält.

Den Entscheidungsgründen ist weder ein Hinweis auf eine besondere Ausstattung der Fahrzeuge (Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, FinStrG) noch eine Konstatierung zu entnehmen, wonach in ihnen Zigaretten an Stellen verborgen waren, die für die Verwahrung üblicherweise nicht bestimmt sind oder eine der strafbaren Handlungen, deren der Angeklagte schuldig erkannt wurde, wegen der Beschaffenheit der beförderten Sachen ohne Benutzung von Beförderungsmitteln nicht hätte begangen werden können (Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, FinStrG). Zudem fehlt eine Feststellung, wonach die Beförderungsmittel zur Begehung einer der vom Schuldspruch erfassten Taten benützt worden wären. Der die beiden Fahrzeuge betreffende Teil der Wertersatzstrafe war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zu verweisen (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 285 i, Rz 3 ff).

Bei erneuter Verhängung einer die beiden Fahrzeuge betreffenden Wertersatzstrafe müssten auch Höhe und Aufteilung des Wertersatzes begründet werden (Paragraph 19, Absatz 3 bis 6 FinStrG).

Da die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) zurückgewiesen wurde, fällt vorerst dem Oberlandesgericht Wien die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zu (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83577 13Os7.07i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00007.07I.0307.000

Dokumentnummer

JJT_20070307_OGH0002_0130OS00007_07I0000_000