Die dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang W***** geht fehl. Die Tatsachenrüge erschöpft sich darin, aus den Umständen, dass keine Abnehmer des Beschwerdeführers ausgeforscht und in dessen Wohnung keine Zigaretten sichergestellt worden sind, sowie dem im finanzbehördlichen Vorverfahren geäußerten Vorhalt, unter dem Namen „Wolfi", der nach den tatrichterlichen Feststellungen und den Aufzeichnungen des Jenö K***** dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist (US 11 f), seien im Mobiltelefon des Jenö K***** mehrere Nummern gespeichert (deren Zuordnung zu seiner Person der Beschwerdeführer im Übrigen teils zugesteht, teils nicht ausdrücklich in Abrede stellt - S 89), im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, „zeitweise" in Ungarn zu wohnen, anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten. Sie ist solcherart nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die dagegen aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang W***** geht fehl. Die Tatsachenrüge erschöpft sich darin, aus den Umständen, dass keine Abnehmer des Beschwerdeführers ausgeforscht und in dessen Wohnung keine Zigaretten sichergestellt worden sind, sowie dem im finanzbehördlichen Vorverfahren geäußerten Vorhalt, unter dem Namen „Wolfi", der nach den tatrichterlichen Feststellungen und den Aufzeichnungen des Jenö K***** dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist (US 11 f), seien im Mobiltelefon des Jenö K***** mehrere Nummern gespeichert (deren Zuordnung zu seiner Person der Beschwerdeführer im Übrigen teils zugesteht, teils nicht ausdrücklich in Abrede stellt - S 89), im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, „zeitweise" in Ungarn zu wohnen, anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten. Sie ist solcherart nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffenlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffenlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Generalprokuratur weist zwar in ihrer Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde (§ 35 Abs 2 StPO) zutreffend darauf hin, dass die Begehung des Finanzvergehens nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG durch den Entfall des Verbots der Überführung von Tabakerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken im Monopolgebiet infolge Aufhebung des § 2 Tabakmonopolgesetz 1996 durch Art VII des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 BGBl I 2002/132 mangels eines akzessorischen Einfuhr-Tabakmonopols im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz (§ 4 Abs 2 FinStrG) nicht (mehr) in Betracht kommt (11 Os 112/04, 14 Os 43/04). Fallbezogen ist diese Änderung der Gesetzeslage aber ohne Belang.Die Generalprokuratur weist zwar in ihrer Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) zutreffend darauf hin, dass die Begehung des Finanzvergehens nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, FinStrG durch den Entfall des Verbots der Überführung von Tabakerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken im Monopolgebiet infolge Aufhebung des Paragraph 2, Tabakmonopolgesetz 1996 durch Artikel römisch sieben, des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 BGBl römisch eins 2002/132 mangels eines akzessorischen Einfuhr-Tabakmonopols im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz (Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG) nicht (mehr) in Betracht kommt (11 Os 112/04, 14 Os 43/04). Fallbezogen ist diese Änderung der Gesetzeslage aber ohne Belang.
Der Schuldspruch I 2 des Jenö K***** erfolgte nämlich wegen des (teils vollendeten, teils versuchten) vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit a (und § 13) FinStrG, also wegen der Verletzung (hier:) des Verbots des Handels mit Monopolgegenständen, nicht jedoch wegen monopolrechtswidriger Ein- oder Ausfuhr. Diese Subsumtion findet - mit Blick auf die Definition des Handels mit Tabakerzeugnissen als gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von solchen Erzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs 4 TabMG 1996) - in den diesbezüglichen (anklagekonformen - S 455) Urteilsfeststellungen Deckung (US 8 bis 10). Der Umstand, dass die Konstatierungen über den Handel mit den Monopolgegenständen im Referat der Tatsachengrundlagen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) nicht wiedergegeben werden (US 2), ist unter dem Aspekt eines allfälligen Vorgehens nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bedeutungslos, weil die rechtsrichtige Subsumtion an den in den Entscheidungsgründen als erwiesen angenommenen Tatsachen zu messen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 274; 13 Os 114/01).Der Schuldspruch römisch eins 2 des Jenö K***** erfolgte nämlich wegen des (teils vollendeten, teils versuchten) vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, (und Paragraph 13,) FinStrG, also wegen der Verletzung (hier:) des Verbots des Handels mit Monopolgegenständen, nicht jedoch wegen monopolrechtswidriger Ein- oder Ausfuhr. Diese Subsumtion findet - mit Blick auf die Definition des Handels mit Tabakerzeugnissen als gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von solchen Erzeugnissen im Monopolgebiet (Paragraph 5, Absatz 4, TabMG 1996) - in den diesbezüglichen (anklagekonformen - S 455) Urteilsfeststellungen Deckung (US 8 bis 10). Der Umstand, dass die Konstatierungen über den Handel mit den Monopolgegenständen im Referat der Tatsachengrundlagen im Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) nicht wiedergegeben werden (US 2), ist unter dem Aspekt eines allfälligen Vorgehens nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO bedeutungslos, weil die rechtsrichtige Subsumtion an den in den Entscheidungsgründen als erwiesen angenommenen Tatsachen zu messen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 274; 13 Os 114/01).
Rechtlich verfehlt ist die Unterstellung der dem Schuldspruch II 2a des Jenö K***** zugrunde liegenden Handlungen unter den Tatbestand des § 46 Abs 1 lit a FinStrG, weil diese recte einen - hier nicht konstatierten - Eingriff in Monopolrechte als Vortat voraussetzt. Zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bietet dieser Rechtsfehler aber keinen Anlass, weil das gewerbsmäßige Inverkehrbringen (auch) der hievon umfassten Zigarettenmengen (US 9 f) ebenfalls dem - mit der gleichen Strafe wie das Finanzvergehen der Monopolhehlerei bedrohten - Tatbestand des § 44 Abs 1 lit a FinStrG zu subsumieren gewesen wäre. Rechtlich verfehlt ist die Unterstellung der dem Schuldspruch römisch zwei 2a des Jenö K***** zugrunde liegenden Handlungen unter den Tatbestand des Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG, weil diese recte einen - hier nicht konstatierten - Eingriff in Monopolrechte als Vortat voraussetzt. Zu einem Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO bietet dieser Rechtsfehler aber keinen Anlass, weil das gewerbsmäßige Inverkehrbringen (auch) der hievon umfassten Zigarettenmengen (US 9 f) ebenfalls dem - mit der gleichen Strafe wie das Finanzvergehen der Monopolhehlerei bedrohten - Tatbestand des Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG zu subsumieren gewesen wäre.
Korrespondierendes gilt für den Schuldspruch II 2 c des Wolfgang W*****, der aber insoweit (mangels festgestellten seinerseitigen Inverkehrbringens) als Beitragstäter (§ 11 dritter Fall FinstrG) zum diesbezüglichen vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols durch Jenö K***** (§ 44 Abs 1 lit a FinStrG) anzusehen ist. Die unrichtige Annahme unmittelbarer Täterschaft anstelle Beitragstäterschaft bewirkt (mit Ausnahme gewisser - hier nicht aktueller - Konstellationen im Deliktsstadium des Versuchs - s Ratz, WK-StPO § 281 Rz 636) keine materiellrechtliche Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 646).Korrespondierendes gilt für den Schuldspruch römisch zwei 2 c des Wolfgang W*****, der aber insoweit (mangels festgestellten seinerseitigen Inverkehrbringens) als Beitragstäter (Paragraph 11, dritter Fall FinstrG) zum diesbezüglichen vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols durch Jenö K***** (Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG) anzusehen ist. Die unrichtige Annahme unmittelbarer Täterschaft anstelle Beitragstäterschaft bewirkt (mit Ausnahme gewisser - hier nicht aktueller - Konstellationen im Deliktsstadium des Versuchs - s Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 636) keine materiellrechtliche Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 646).
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.